118.600
# Vereinbarung über die Organisation und die Führung der Regionalplanung beider Basel
Vom 21.09.1993 (Stand 01.07.2004)

### **Art. 1** Organisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--118.600--1}

1. Zur Führung der gemeinsamen Regionalplanung schaffen die beiden Kantone eine gemeinsame Organisation. Diese besteht aus
   a) der Regierungsrätlichen Delegation,
   b) der Regionalplanungsstelle.

### **Art. 2** Bezugsgebiet {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--118.600--2}

1. Die Arbeit dieser Organisation erstreckt sich hauptsächlich auf das Gebiet der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit den übrigen Planungsträgern im schweizerischen Teil der Region Basel (Nordwestschweiz) sowie in der ausländischen Nachbarschaft (insbesondere Dreiländeragglomeration) zu verfolgen. Die Organisation ist gegebenenfalls dieser weiteren Zusammenarbeit anzupassen.

### **Art. 3** Regierungsrätliche Delegation für Regionalplanung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--118.600--3}

1. Die Regierungsrätliche Delegation für Regionalplanung übt die Oberaufsicht über die Durchführung der gemeinsamen Regionalplanung aus. Die Delegation besteht aus den Baudirektoren der beiden Kantone und kann gegebenenfalls mit Vertretern anderer Behörden erweitert werden.
2. Das Sekretariat liegt bei der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft. Die Delegation trifft sich regelmässig. Der Vorsitz wechselt alternierend zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft.
3. Pflichtenheft, welches auch die Zusammenarbeit mit der Internationalen Koordinationsstelle Regio Basiliensis (IKRB) regelt, sowie Arbeitsprogramme, Aufträge und Budgets für die Regionalplanungsstelle werden von den beiden Baudirektoren genehmigt. Sie legen auch allfällig von der nachstehenden Regelung abweichende Kostenteiler fest. Die Delegation gewährleistet eine aufgabengerechte Funktion der Regionalplanungsstelle.

### **Art. 4** Kantonsplaner Basel-Stadt und Basel-Landschaft {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--118.600--4}

1. Die Kantonsplaner von Basel-Stadt und Basel-Landschaft treffen sich regelmässig.

### **Art. 5** Regionalplanungsstelle beider Basel {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--118.600--5}

1. Die Regionalplanungsstelle beider Basel mit Sitz in Liestal ist der Bau- und Umweltschutzdirektion unterstellt. Sie ist als Stabstelle dem Amt für Raumplanung zugeordnet.
2. Die Regierungsrätliche Delegation für Regionalplanung bestimmt den Leiter/die Leiterin der Regionalplanungsstelle beider Basel. Dieser/Diese kann privatrechtlich angestellt werden. Zudem stellen das Hochbau- und Planungsamt, Hauptabteilung Planung, Basel-Stadt und das Amt für Raumplanung Basel-Landschaft je Eigenleistungen in der Grössenordnung von 1'000 Stunden pro Jahr zugunsten der Regionalplanungsstelle beider Basel zur Verfügung.
3. Die Geschäftsleitung wird von den beiden Kantonsplanern/Kantonsplanerinnen von Basel-Stadt und Basel-Landschaft und dem Leiter-/ der Leiterin der Regionalplanungsstelle beider Basel gebildet.

### **Art. 6** Finanzielle Regelung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--118.600--6}

1. Die Kosten für den Abteilungsleiter der Regionalplanungsstelle beider Basel und ein pauschaler Zuschlag für Sekretariatsarbeiten des Amtes für Orts- und Regionalplanung sowie die übrigen Sachkosten werden zu je 50% durch die Kantone getragen. Aufträge an Dritte werden nach Interessenlage aufgeteilt.
2. Das Planungsbüro des Vereins zur nachhaltigen Entwicklung der Trinationalen Agglomeration Basel (TAB) wird bis zum Ablauf des INTERREG-IIIA-Projektes am 31. Januar 2007 mit rund Fr. 100'000.– pro Jahr aus dem Budget der Regionalplanungsstelle beider Basel unterstützt.
3. Die notwendigen Kredite werden in den Staatsvoranschlägen aufgenommen.

### **Art. 7** Dauer der Vereinbarung und Kündigung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--118.600--7}

1. Diese Vereinbarung ist fünf Jahre nach Abschluss zu überprüfen. Sie kann von jeder der beiden Kantonsregierungen jeweils auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung hat wenigstens ein Jahr im voraus schriftlich zu erfolgen.

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--118.600--8}

1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald der Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend die Organisation und Durchführung der Regionalplanung vom 2./9. Juni 1969 vom Grossen Rat und vom Landrat aufgehoben worden ist.