118.700
# Vereinbarung über die Organisation der Geschäftsstelle der Trägerschaft für das Agglomerationsprogramm der Agglomeration Basel
Vom 21.10.2010 (Stand 22.10.2010)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--118.700--1}

1. Die Geschäftstelle ist Teil der Trägerschaft für das Agglomerationsprogramm der Agglomeration Basel. Sie besteht aus a) der Leiterin oder dem Leiter Agglomerationsprogramm und b) einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter.
2. Die Geschäftsstelle ist mit bis zu 200% Stellenprozenten ausgestattet.
3. Die Geschäftsleitung der Trägerschaft für das Agglomerationsprogramm der Agglomeration Basel kann bei Bedarf die angemessene Erweiterung der Geschäftsstelle bei den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft beantragen.

### **Art. 2** Das Personal der Geschäftsstelle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--118.700--2}

1. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Bau- und Umweltschutzdirektion Basel-Landschaft und die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements des Kantons Basel-Stadt selektionieren das Personal der Geschäftsstelle. Anstellungsbehörde ist formell der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
2. Das Personal der Geschäftsstelle untersteht dem Personalrecht des Kantons Basel-Landschaft.

### **Art. 3** Sitz und Einordnung der Geschäftsstelle {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--118.700--3}

1. Die Geschäftsstelle hat ihren Sitz in Liestal.
2. Sie ist administrativ dem Amt für Raumplanung innerhalb der Bau- und Umweltschutzdirektion Basel-Landschaft zugeordnet.
3. Die Geschäftsstelle ist fachlich der Geschäftsleitung der Trägerschaft des Agglomerationsprogramms für die Agglomeration Basel unterstellt und dieser gegenüber weisungsgebunden. Die Geschäftsleitung erstellt für die Geschäftsstelle ein Pflichtenheft, das vom politischen Steuerungsausschuss zu genehmigen ist.
4. Die Geschäftsstelle führt das Sekretariat des politischen Steuerungsausschusses.

### **Art. 4** Finanzielle Regelung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--118.700--4}

1. Die Kosten für die Geschäftsstelle werden je zu 50% durch die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft getragen. Zu den Kosten gehören die Personalkosten (inkl. Spesen), der Raumaufwand (inkl. IT-Infrastruktur) und der Sachaufwand. Die zu teilenden Kosten ergeben sich aus den Bruttolohnkosten multipliziert mit dem Faktor 1,6. Es gilt das Berechnungsschema gemäss Anhang 1.
2. Die finanziellen Verpflichtungen der Kantone stehen unter dem Vorbehalt der erforderlichen Finanzierungsbeschlüsse der jeweils zuständigen Organe. In diesem Rahmen können die Parteien gemeinsam einzelfallweise oder generell eine vom Kostenteiler gemäss Abs. 1 abweichende Regelung treffen.
3. Die Kosten werden vom Kanton Basel-Landschaft vorfinanziert und dem Kanton Basel-Stadt monatlich in Rechnung gestellt.

### **Art. 5** Dauer der Vereinbarung und Kündigung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--118.700--5}

1. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2. Sie kann von beiden Kantonen unter Beachtung einer zweijährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Tritt dieser Fall ein, so haben die beiden Kantone zu einer alternativen Regelung Hand zu bieten, welche die Voraussetzungen für den Erhalt von Bundesbeiträgen an das Agglomerationsprogramm erfüllt.
3. Ergeben sich im Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel- Landschaft, Aargau und Solothurn betreffend Trägerschaft für das Agglomerationsprogramm der Agglomeration Basel wesentliche Änderungen, welche die Geschäftsstelle beeinflussen, so ist vorliegende Vereinbarung auf ihre Gültigkeit und ihren Weiterbestand hin zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

### **Art. 6** Wirksamkeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--118.700--6}

1. Diese Vereinbarung ist vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft zu genehmigen. Sie wird nach beidseitiger Unterzeichnung und Genehmigung durch den Landrat sofort wirksam. Die Vereinbarung ist zu publizieren.