122.250
# Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bei der Erfassung von biometrischen Daten für Schweizerpässe
(Vereinbarung Biometrisierung BS BL)
Vom 12.05.2020 (Stand 01.07.2020)

## 1. Grundsatz

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--122.250--1}

1. Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft gewähren den im jeweiligen Nachbarkanton wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, die biometrischen Daten für Schweizerpässe wahlweise in Basel-Stadt oder in Basel-Landschaft erfassen zu lassen.

## 2. Erfassung von biometrischen Daten für im Kanton Basel-Stadt wohnhafte Schweizer Bürgerinnen und Bürger durch den Kanton Basel-Landschaft

### **Art. 2** Ablauf für Schweizer Bürgerinnen und Bürger von Basel-Stadt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--122.250--2}

1. Passanträge von im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürgern müssen ausnahmslos beim Passamt Basel-Stadt gestellt werden. Das Passamt Basel-Stadt überprüft die Daten und gibt sie ins Informationssystem Ausweisschriften (ISA) ein.
2. Die antragstellende Person kann wünschen, dass die Erfassung von biometrischen Daten in Basel-Stadt oder Basel-Landschaft erfolgen soll. Wünscht die antragstellende Person eine Erfassung der biometrischen Daten in Basel-Landschaft, so bleibt dennoch das Passamt Basel-Stadt zuständig. Das Passamt Basel-Stadt schaltet die Daten im System für das Passbüro Basel-Landschaft frei.
3. Wird eine Erfassung der biometrischen Daten in Basel-Landschaft gewünscht, so vereinbart die antragstellende Person telefonisch mit dem Passbüro Basel-Landschaft einen Termin.
4. Anlässlich der Aufnahme der biometrischen Daten durch das Passbüro Basel-Landschaft wird die Gebühr eingezogen und die Ausweisbestellung ausgelöst.

### **Art. 3** Überweisung von Basel-Landschaft an Basel-Stadt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--122.250--3}

1. Für die im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürger, welche ihre Daten im Kanton Basel-Landschaft erfassen lassen, erstattet Basel-Landschaft die Hälfte der auf die Kantone entfallenden Gebühren an Basel-Stadt. Die Überweisungen erfolgen monatlich innerhalb von 10 Tagen mit einer Liste der Zahlungsbelege.

## 3. Erfassung von biometrischen Daten für im Kanton Basel-Landschaft wohnhafte Schweizer Bürgerinnen und Bürger im Kanton Basel-Stadt

### **Art. 4** Ablauf für Schweizer Bürgerinnen und Bürger von Basel-Landschaft {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--122.250--4}

1. Passanträge von im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürgern müssen ausnahmslos beim Passbüro Basel-Landschaft gestellt werden. Das Passbüro Basel-Landschaft überprüft die Daten und gibt sie ins Informationssystem Ausweisschriften (ISA) ein.
2. Die antragstellende Person kann wünschen, dass die Erfassung von biometrischen Daten in Basel-Landschaft oder Basel-Stadt erfolgen soll. Wünscht die antragstellende Person eine Erfassung der biometrischen Daten in Basel-Stadt, so bleibt dennoch das Passbüro Basel-Landschaft zuständig.
3. Erfasst das Passbüro Basel-Landschaft biometrische Daten von im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürgern am Standort des Passamts Basel-Stadt, so erfolgt dies mit Personal des Kantons Basel-Landschaft.
4. Basel-Stadt zieht die Zahlungen der im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürger am bestehenden Kassenterminal ein.

### **Art. 5** Nutzung der Biometrieerfassungskabine {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--122.250--5}

1. Das Passbüro Basel-Landschaft bedient seine Kundschaft in den Räumen des Passbüros Basel-Stadt.
2. Der Kanton Basel-Stadt stellt Raum zur Verfügung, damit eine Biometrieerfassungskabine des Kantons Basel-Landschaft installiert werden kann.

### **Art. 6** Server des Kantons Basel-Landschaft {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--122.250--6}

1. Der Kanton Basel-Landschaft stellt am Standort Basel-Stadt einen Server des Kantons Basel-Landschaft auf.

### **Art. 7** Abrechnung zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--122.250--7}

1. Der Kanton Basel-Stadt überweist dem Kanton Basel-Landschaft die gesamten Einnahmen von Bürgerinnen und Bürgern des Kantons Basel-Landschaft monatlich.
2. Der Kanton Basel-Landschaft bezahlt für die Nutzung der Räumlichkeiten, der Infrastruktur (z. B. Warteraum, Kasse, sanitäre Anlagen, Reinigung) eine Pauschale. Diese richtet sich nach den Kosten, welche dem Kanton Basel-Stadt entstehen.
3. Der Kanton Basel-Stadt stellt dem Kanton Basel-Landschaft jeweils Anfang des Jahres für das gesamte Jahr Rechnung.
4. Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft legen die Höhe der Pauschale gemeinsam fest.

## 4. Übrige Bestimmungen

### **Art. 8** Auslieferung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--122.250--8}

1. Die Auslieferung von Ausweispapieren erfolgt entweder an dem Ort, an welchem die Kundschaft die biometrischen Daten erfasst hat, oder an die Wohnadresse der Kundschaft.

### **Art. 9** Deponierung des Austauschpasses {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--122.250--9}

1. Die Deponierung des Austauschpasses kann nur im Wohnsitzkanton bei der verantwortlichen Stelle oder beim Arbeitgebenden erfolgen.

### **Art. 10** Infrastruktur, Informationssicherheit und Schutz von Personendaten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--122.250--10}

1. Für die Gewährleistung der Informationssicherheit und des Schutzes der Personendaten, welche durch das basellandschaftliche Personal in den Räumen des Kantons Basel-Stadt bearbeitet werden, ist der Kanton Basel-Landschaft zuständig.
2. Der Kanton Basel-Stadt gewährleistet die Informationssicherheit und den Schutz der Personendaten am Standort Spiegelhof, soweit dies durch bauliche Massnahmen beeinflussbar ist.
3. Der Kanton Basel-Landschaft gewährleistet die Informationssicherheit und den Schutz der Personendaten, welche durch das Passbüro Basel-Landschaft für im Kanton Basel-Stadt wohnhafte Schweizerinnen und Schweizer bearbeitet werden.

### **Art. 11** Kündigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--122.250--11}

1. Die Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen.
2. Die Vereinbarung kann von jedem Vereinbarungspartner unter Beachtung einer 12-monatigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.

### **Art. 12** Streiterledigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--122.250--12}

1. Bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung finden die Art. 31 ff. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (Rahmenvereinbarung, IRV) Anwendung.