132.150
# Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe
Vom 26.05.2009 (Stand 01.06.2023)

## I. Anwendungsbereich und Organisation

### **Art. 1** Testbetrieb {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--132.150--1}

1. Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen eines unbefristeten Testbetriebs für jede Abstimmung oder Wahl, die für eine elektronische Stimmabgabe in Frage kommt, ob die Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe eingeräumt werden soll, und unterbreitet den zuständigen Bundesbehörden ein entsprechendes Gesuch.
2. …
3. Es besteht kein Anspruch auf Unterstellung einer Abstimmung oder einer Wahl unter die elektronische Stimmabgabe.

### **Art. 2** Zur elektronischen Stimmabgabe zugelassene Stimmberechtigte&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--132.150--2}

1. Zur elektronischen Stimmabgabe zugelassen sind Auslandschweizer Stimmberechtigte mit politischem Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt, welche bis zum 55. Tag vor dem jeweiligen Urnengang im kantonalen basel-städtischen Stimmregister aufgenommen sind.
2. Zugelassen sind zudem Stimmberechtigte mit einer Behinderung, die sich bei der zuständigen Wahlbehörde bis zum 55. Tag vor dem jeweiligen Urnengang anmelden und belegen, dass sie eine Rente der Invalidenversicherung (IV) beziehen oder ein ärztliches Attest vorweisen, welches bestätigt, dass sie die Stimme auf konventionellem Weg nicht ohne fremde Hilfe abgeben können.
3. Der Regierungsrat kann die elektronische Stimmabgabe auf weitere Stimmberechtigte ausdehnen.

### **Art. 3** Organisierende Behörde {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--132.150--3}

1. Die Abteilung Wahlen und Abstimmungen des Präsidialdepartements organisiert die elektronische Stimmabgabe.

### **Art. 4** System zur elektronischen Stimmabgabe&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--132.150--4}

1. Zwecks Durchführung der elektronischen Stimmabgabe schliesst der Kanton Basel-Stadt einen Dienstleistungsvertrag mit einer Anbieterin oder einem Anbieter ab, die bzw. der über ein nach bundesrechtlichen Vorschriften geprüftes System verfügt.
2. …
3. …

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--132.150--5}

## II. Abstimmungs- und Wahlunterlagen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 6** Zustellung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--132.150--6}

1. Die gemäss § 2 zur elektronischen Stimmabgabe zugelassenen Stimmberechtigten erhalten von der organisierenden Behörde die Abstimmungs- oder Wahlunterlagen, den Stimmrechtsausweis sowie die Informationen zum elektronischen Abstimmungs- oder Wahlverfahren in einer einzigen Sendung.
2. Der Versand erfolgt mittels eines Zweiwegkuverts. Der darin enthaltene Stimmrechtsausweis enthält die Zugangsdaten für die elektronische Stimmabgabe.

## III. Stimmabgabe

### **Art. 7** Bestimmung der Art der Stimmabgabe {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--132.150--7}

1. Die gemäss § 2 zur elektronischen Stimmabgabe zugelassenen Stimmberechtigten können bei jedem Urnengang frei wählen zwischen brieflicher, elektronischer oder persönlicher Stimmabgabe.
2. Die Stimmberechtigten dürfen ihre Stimme nur einmal abgeben.

### **Art. 8** Elektronische Stimmabgabe {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--132.150--8}

1. Bei der elektronischen Stimmabgabe üben die Stimmberechtigten ihr Stimmrecht auf einer Internetseite zur Stimmabgabe aus.
2. Die Kontrolle der Stimmberechtigung im System wird sichergestellt, indem sich die Stimmberechtigten mittels persönlicher Codes authentifizieren.
3. Der Stimmrechtsausweis kann zusätzliche Sicherheitselemente beinhalten.

### **Art. 8a** Wahlkomitee {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--132.150--8a}

1. Das Wahlkomitee besteht aus den Beauftragten des Regierungsrates für Wahlen und Abstimmungen und aus Mitarbeitenden der Staatskanzlei. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
   a) Prüfung der Korrektheit der Version der Verifikationssoftware;
   b) Überprüfung des Urnengangs anhand der Verifikationssoftware;
   c) Definition und Eingabe eines komplexen Passwortes für die Ver- und Entschlüsselung der Stimmen;
   d) Abgabe mindestens einer Kontrollstimme und Überprüfung ihrer Korrektheit am Abstimmungswochenende;
   e) bei Bedarf Beauftragung einer Untersuchung;
   f) Bestätigung mit Unterschrift, dass die Abläufe korrekt durchgeführt wurden.

### **Art. 9** Öffnung und Schliessung der elektronischen Urne {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--132.150--9}

1. Die elektronische Urne wird am viertletzten Montag, 12.00 Uhr, vor dem Abstimmungs- oder Wahlsonntag geöffnet und am Samstag vor dem Abstimmungs- oder Wahlsonntag um 12.00 Uhr geschlossen.
2. Massgebend für alle Zeitangaben im Zusammenhang mit der elektronischen Stimmabgabe ist Schweizer Zeit, d.h. Mitteleuropäische Zeit (MEZ) unter Berücksichtigung der Sommerzeit gemäss den Art. 1 und 2 des Zeitgesetzes des Bundes vom 21. März 1980.

### **Art. 10** Helpdesk {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--132.150--10}

1. Die organisierende Behörde betreibt ein Helpdesk. Während der basel-städtischen Bürozeiten werden telephonisch oder via E-Mail die Fragen der Stimmberechtigten zu den politischen Rechten, zur elektronischen Stimmabgabe, zu Verfahrensfragen oder zu technischen Problemen beantwortet.

## IV. Sicherheit und Datenschutz

### **Art. 11** Wahrung des Stimmgeheimnisses {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--132.150--11}

1. Die abgegebenen Stimmen werden zum Zeitpunkt der Stimmabgabe durch das System von den personenbezogenen Daten so getrennt, dass sie nicht wieder zusammengeführt werden können.

### **Art. 12** Kontrolle des Doppelstimmverbots {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--132.150--12}

1. Jede elektronische, briefliche oder persönliche Stimmabgabe wird im System registriert.
2. Die Registrierung der elektronischen Stimmabgabe erfolgt automatisiert, diejenige der brieflichen oder persönlichen Stimmabgabe manuell.
3. Die im System zuerst registrierte Stimmabgabe wird für gültig erklärt. Alle später registrierten Stimmabgaben der gleichen Person bleiben unberücksichtigt.

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--132.150--13}

### **Art. 14** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--132.150--14}

### **Art. 15** Schlussprotokoll {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--132.150--15}

1. Die elektronisch abgegebenen Stimmen werden im Schlussprotokoll separat ausgewiesen, sofern dadurch das Stimmgeheimnis nicht verletzt wird und keine Rückschlüsse auf das Stimmverhalten einer bestimmten Gruppe von Stimmberechtigten möglich sind.

### **Art. 16** Löschung der Daten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--132.150--16}

1. Nach der Erwahrung der Abstimmungs- oder Wahlergebnisse durch den Bund werden alle Datenbanken und die elektronische Urne gelöscht.
2. Vorbehalten bleibt Art. 27o (Wissenschaftliche Begleitung) der Verordnung des Bundes über die politischen Rechte vom 24. Mai 1978.

### **Art. 17** Subsidiär anwendbares Recht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--132.150--17}

1. Wird ein Sachverhalt von dieser Verordnung nicht geregelt, so findet subsidiär die Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen vom 3. Januar 1995 Anwendung.

### **Art. 18** Weisungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--132.150--18}

1. Die organisierende Behörde erlässt konkretisierende Weisungen zu dieser Verordnung.

## V. Schlussbestimmung

### **Art. 19** Publikation und Wirksamkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--132.150--19}

1. Die Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam.