133.300
# Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren
(Vernehmlassungsverordnung)
Vom 13.02.2007 (Stand 23.10.2025)

### **Art. 1** Gegenstand und Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--133.300--1}

1. Diese Verordnung regelt die Grundzüge des verwaltungsexternen Vernehmlassungsverfahrens für Vorhaben von allgemeiner Tragweite gemäss § 53 der Kantonsverfassung.
2. Das Vernehmlassungsverfahren bezweckt die Beteiligung von Verbänden, Körperschaften und anderer Organisationen sowie weiterer interessierter Kreise an der Meinungsbildung und Entscheidfindung des Kantons.

### **Art. 2** Ermächtigung durch den Regierungsrat {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--133.300--2}

1. Der Regierungsrat ermächtigt das für das Vorhaben federführende Departement zur Durchführung der Vernehmlassung.

### **Art. 3** Form {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--133.300--3}

1. Die Vernehmlassung wird grundsätzlich elektronisch durchgeführt. Stellungnahmen in Papierform sind möglich.
2. Das zur Vernehmlassung ermächtigte Departement informiert die Adressatinnen und Adressaten über die Eröffnung der Vernehmlassung sowie über die Frist für die Stellungnahme.
3. Das Departement kann anstelle des elektronischen Verfahrens eine konferenzielle Anhörung anordnen. Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt.

### **Art. 4** Frist {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--133.300--4}

1. Die Vernehmlassungsfrist beträgt mindestens drei Monate.
2. Bei Dringlichkeit kann das zur Vernehmlassung ermächtigte Departement die Frist ausnahmsweise verkürzen. Dies ist in der Mitteilung an die Adressaten sachlich zu begründen.

### **Art. 5** Bekanntgabe {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--133.300--5}

1. Die Staatskanzlei gibt die Vernehmlassungsverfahren im Kantonsblatt und auf der Internetseite des Kantons bekannt.
2. Die Bekanntgabe enthält:
   a) den wesentlichen Inhalt der Vorhabens
   b) die Vernehmlassungsfrist
   c) die für die Bearbeitung und für Rückfragen zuständige Behörde
   d) eine elektronische Verknüpfung mit einer digitalen Vernehmlassungsplattform, welche eine Liste der Adressatinnen und Adressaten, die zur jeweiligen Vernehmlassung eingeladen werden, enthält.
3. Die Staatskanzlei veröffentlicht eine Liste der Adressatinnen und Adressaten, die in jedem Vernehmlassungsverfahren zur Stellungnahme einzuladen sind.

### **Art. 6** Auswertung und Veröffentlichung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--133.300--6}

1. Das mit dem Vorhaben befasste Departement stellt die Ergebnisse der Vernehmlassung oder der konferenziellen Anhörung zusammen und wertet sie aus.
2. Nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist werden die Stellungnahmen auf der Internetseite des Kantons veröffentlicht. In begründeten Fällen werden Stellungnahmen von natürlichen Personen anonymisiert veröffentlicht oder es wird auf die Veröffentlichung verzichtet.

### **Art. 7** Schlussbestimmung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--133.300--7}

1. Die Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam.