140.110
# Gleichstellungsverordnung
(GlV)
Vom 10.06.2025 (Stand 15.06.2025)

## 1. Fachstelle für Gleichstellung

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--140.110--1}

1. Die Fachstelle für Gleichstellung wird im Präsidialdepartement geführt.
2. Die Anstellung der Leitung erfolgt nach Anhörung der Gleichstellungskommission.

## 2. Erlassprüfungen

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--140.110--2}

1. Zur Überprüfung kantonaler Erlassentwürfe auf ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung informieren die Departemente die Fachstelle für Gleichstellung über Erlassentwürfe, die gleichstellungsrelevant sein könnten.

## 3. Lohngleichheit bei Staatsbeiträgen

### **Art. 3** Lohngleichheitsnachweise {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--140.110--3}

1. Bei der Vergabe von Staatsbeiträgen können Nachweise zur Einhaltung der Lohngleichheit von Frauen und Männern verlangt werden.
2. Die Fachstelle für Gleichstellung legt Anforderungen an die Nachweise fest, insbesondere das zu verwendende Instrument. Die Anforderungen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

### **Art. 4** Lohngleichheitskontrollen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--140.110--4}

1. Im Rahmen von Staatsbeitragsverhältnissen können Lohngleichheitskontrollen durchgeführt werden.
2. Für die Durchführung der Kontrollen ist die Fachstelle für Gleichstellung zuständig. Sie kann Dritte mit der Durchführung beauftragen.

## 4. Gleichstellungskommission

### **Art. 5** Organisation {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--140.110--5}

1. Die Gleichstellungskommission ist dem Präsidialdepartement administrativ zugeordnet.
2. Das Kommissionssekretariat wird von der Fachstelle für Gleichstellung geführt.

### **Art. 6** Zusammensetzung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--140.110--6}

1. Die Gleichstellungskommission besteht aus neun Mitgliedern einschliesslich Präsidium.
2. Die Mitglieder sollen über Sachkompetenz in Gleichstellungsfragen verfügen und sich in ihrem Fachwissen ergänzen.

### **Art. 7** Wahl {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--140.110--7}

1. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Gleichstellungskommission für eine Amtsdauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederwahl ist möglich.
2. Das Präsidialdepartement unterbreitet dem Regierungsrat Wahlanträge.

### **Art. 8** Konstituierung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--140.110--8}

1. Das Präsidium der Gleichstellungskommission wird vom Regierungsrat bezeichnet.
2. Im Übrigen konstituiert sich die Gleichstellungskommission selbst.

### **Art. 9** Aufgaben {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--140.110--9}

1. Die Gleichstellungskommission steht der Fachstelle für Gleichstellung bei deren Aufgabenerfüllung, insbesondere in Bezug auf die Erarbeitung und Umsetzung des Aktionsplans gemäss § 5 Abs. 2 lit. a i. V. m. § 4 Abs. 3 KGlG beratend zur Seite.
2. Sie äussert sich selbstständig zu Gleichstellungsfragen.

### **Art. 10** Zusammenarbeit mit der Fachstelle für Gleichstellung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--140.110--10}

1. Die Gleichstellungskommission und die Fachstelle für Gleichstellung koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
2. Die Fachstelle für Gleichstellung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Gleichstellungskommission teil.