140.510
# Verordnung zum Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
(Behindertenrechteverordnung, BRV)
Vom 23.06.2020 (Stand 01.01.2021)

### **Art. 1** Dienstleistungen im Internet {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--140.510--1}

1. Die Information sowie die Kommunikations- und Transaktionsdienstleistungen über das Internet gemäss § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz, BRG) vom 18. September 2019 müssen für Sprach-, Hör- und Sehbehinderte sowie motorisch Behinderte zugänglich sein. Zu diesem Zweck müssen die Internetangebote entsprechend den nationalen Informatikstandards, insbesondere den eCH-Accessibility-Standards, eingerichtet sein.

### **Art. 2** Bezeichnung der klage- und beschwerdeberechtigten Organisationen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--140.510--2}

1. Klage- und beschwerdeberechtigt gemäss § 10 BRG sind Pro Infirmis Basel-Stadt (BS), Dorneck und Thierstein (SO) und das Behindertenforum Region Basel.

### **Art. 3** Fachstelle und Begleitgruppe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--140.510--3}

1. Die Fachstelle gemäss § 13 BRG ist im Präsidialdepartement angesiedelt.
2. Die Fachstelle zieht eine Begleitgruppe bei.
3. Die Departemente und die Einwohnergemeinden bestimmen jeweils eine Vertretung und eine Stellvertretung, welche Einsitz in der Begleitgruppe hat. Die Aufgaben der Begleitgruppe können auch von einem bestehenden Gremium wahrgenommen werden.
4. Die Fachstelle und die Begleitgruppe berufen bei Bedarf einen Beirat ein, zusammengesetzt insbesondere aus Mitgliedern der Verwaltung, der Wirtschaft, der Politik und Betroffenen- und Angehörigenorganisationen.