152.250
# Reglement über die Teilnahme an Abstimmungen in Abwesenheit
Vom 11.11.2024 (Stand 01.02.2025)

### **Art. 1** Meldung der Abstimmung in Abwesenheit an Grossratssitzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--152.250--1}

1. Ratsmitglieder melden ihre Abwesenheit verbunden mit digitaler Teilnahme an einer Grossratssitzung spätestens 24 Stunden vor Beginn einer Sitzung schriftlich dem Parlamentsdienst.
2. Für die unter § 28b lit. a – d GO genannten Fälle einer Abwesenheit muss ein ärztliches Zeugnis oder eine geeignete Urkunde (z.B. Geburtsschein, Auszug aus dem Familienbüchlein, Nachweis Erhalt entsprechender Entschädigung) mit dem Antrag auf digitale Teilnahme eingereicht werden. Der Parlamentsdienst ist berechtigt, diese Urkunden zu archivieren. Das Ratsbüro hat Einsicht in die Urkunden.
3. Die Ratsmitglieder, die berechtigt sind, an einer Grossratssitzung in Abwesenheit abzustimmen, werden auf der Homepage des Grossen Rates publiziert. Dabei wird auch der Grund für diese Form der Teilnahme gemäss § 28b lit. a – e GO genannt.

### **Art. 2** Notwendige Erklärung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--152.250--2}

1. Ratsmitglieder müssen vor einer digitalen Teilnahme eine Erklärung unterzeichnen und sich darin mit den Anforderungen an die Abstimmung in Abwesenheit sowie mit diesem Reglement einverstanden erklären. Ohne unterzeichnete Erklärung ist Abstimmen in Abwesenheit nicht möglich.
2. Die Erklärung ist jeweils für eine Legislatur gültig und muss für jede Legislatur neu unterzeichnet werden.

### **Art. 3** Teilnahme an Abstimmungen in Abwesenheit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--152.250--3}

1. Login ins System ist frühestens 60 Minuten vor Sitzungsbeginn möglich (08:00 – 08:30 Uhr, 14:00 – 14:30 Uhr, 19:00 – 19:30 Uhr).
2. Support für den Login kann lediglich bis 30 Minuten vor Sitzungsbeginn durch den Parlamentsdienst gegeben werden. Während einer Sitzung ist kein Support möglich.
3. Für die Teilnahme an jeder Abstimmung muss beim System des Ratsmitglieds die Webcam aktiviert sein. Das System des Grossen Rates zeichnet die Bilder der Webcam auf. Diese Daten werden im Parlamentsdienst archiviert. Eine Abstimmung ohne aktive Webcam (d.h. das Gesicht des abstimmenden Ratsmitgliedes muss gut sichtbar sein) ist nicht möglich.
4. Bei einer Teilnahme gemäss § 28b lit. e GO gilt unabhängig von der Dauer des Abstimmens in Abwesenheit jede Teilnahme daran als gesamter Sitzungstag (auch wenn beispielsweise nur an der Nachtsitzung in Abwesenheit abgestimmt wird).
5. Das Mitglied, welches sich für die Abstimmung in Abwesenheit angemeldet hat, ist dafür verantwortlich, dass die Zugangsdaten nicht weitergegeben werden. Eine Teilnahme an Abstimmungen, welche nicht im Einklang mit diesem Reglement ist, kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

### **Art. 4** Technische Probleme {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--152.250--4}

1. Falls das Abstimmungssystem während eines Sitzungstags heruntergefahren werden muss, erhalten die Teilnehmenden einen neuen Link per E-Mail zugestellt. Die Teilnehmenden sind selber verantwortlich, sich rechtzeitig wieder einzuloggen.
2. Falls eine Teilnahme aufgrund technischer Probleme nicht möglich ist, ist die Abstimmung trotzdem gültig. Eine Wiederholung von Abstimmungen ist ausgeschlossen.