152.400
# Reglement über Organisation und Aufgaben des Parlamentsdienstes
Vom 07.06.2023 (Stand 01.08.2023)

### **Art. 1** Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--152.400--1}

1. Der Parlamentsdienst unterstützt den Grossen Rat, das Ratsbüro und die Kommissionen und erledigt die administrativen, juristischen und organisatorischen Aufgaben.
2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
   a) die Vorbereitung und Durchführung der Sessionen des Grossen Rates und die Sitzungen des Ratsbüros und der Kommissionen;
   b) die Protokollführung im Grossen Rat, im Ratsbüro und in den Kommissionen;
   c) die Unterstützung der Ratsmitglieder, insbesondere der Präsidien, in Verfahrens-, Rechts- und Sachfragen;
   d) die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die politische Bildung;
   e) die Betreibung der Webseite grosserrat.bs.ch mit der Grossratsdatenbank;
   f) die Archivierung von Daten und Dokumenten des Grossen Rates, des Ratsbüros und der Kommissionen.

### **Art. 2** Leitung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--152.400--2}

1. Die Wahl des Leiters oder der Leiterin des Parlamentsdienstes erfolgt auf Antrag des Ratsbüros durch den Grossen Rat.
2. Die Leitung koordiniert die Arbeiten des Parlamentsdienstes. Priorität haben Aufträge des Präsidiums, des Ratsbüros und der Kommissionen.

### **Art. 3** Organisation {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--152.400--3}

1. Der Parlamentsdienst ist dem Ratsbüro unterstellt und befolgt dessen Weisungen.
2. Der Parlamentsdienst erstellt sein Budget selbständig. Das Budget wird vom Ratsbüro genehmigt.
3. Der Parlamentsdienst organsiert sich selbst nach den ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen. Wichtige Veränderungen müssen durch das Ratsbüro genehmigt werden.

### **Art. 4** Mitarbeitende des Parlamentsdienstes {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--152.400--4}

1. Das Ratsbüro genehmigt auf Antrag der Leitung des Parlamentsdienstes die Personalkosten und die Einreihung der Mitarbeitenden. Die Einreihung und Entlöhnung erfolgt nach der kantonalen Lohngesetzgebung.
2. Aufgaben und Befugnisse der Mitarbeitenden richten sich nach den vom Ratsbüro zu genehmigenden Stellenbeschreibungen und Pflichtenheften.
3. Die Anstellung der Mitarbeitenden wird auf Antrag der Leitung des Parlamentsdienstes vom Ratsbüro genehmigt.