153.280
# Geschäftsordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Information und den Datenschutz
(Geschäftsordnung Information und Datenschutz)
Vom 27.09.2011 (Stand 01.01.2012)

## 1. Gegenstand

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--153.280--1}

1. Diese Geschäftsordnung regelt die Veröffentlichung von Beschlüssen des Regierungsrates, welche vom Geltungsbereich des IDG erfasst werden.
Sie regelt zudem den Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Beschlüssen sowie den dazu gehörenden Berichten und legt fest, welche Massnahmen zur Informationssicherheit und Archivierung von Beschlüssen des Regierungsrates und den dazu gehörenden Berichten zu treffen sind.

## 2. Klassifizierung

### **Art. 2** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--153.280--2}

1. Die Klassifizierung von Beschlüssen des Regierungsrates und der dazu gehörenden Berichte richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzverordnung, IDV) vom 9. August 2011.
2. Für die Beschlüsse und die dazu gehörenden Berichte gilt jeweils dieselbe Klassifizierungskategorie.

### **Art. 3** Zuständigkeiten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--153.280--3}

1. Auf Antrag der Departemente oder der Staatskanzlei nimmt der Regierungsrat die Klassifizierung seiner Beschlüsse und der dazugehörenden Berichte vor.
2. Fällt ein Geschäft in die Zuständigkeit mehrerer Departemente, so stellt das federführende Departement den Klassifizierungsantrag.
3. Die beantragte Klassifizierungskategorie ist durch die Departemente und die Staatskanzlei auf den Beschlussentwürfen und den dazu gehörenden Berichten zu vermerken.

### **Art. 4** Befristung, Änderung und Aufhebung der Klassifizierung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--153.280--4}

1. Die allfällige Befristung der Klassifizierung eines Beschlusses und der dazugehörenden Berichte nach Massgabe von § 21 IDV erfolgt durch den Regierungsrat.
2. Der Regierungsrat kann zudem eine Klassifizierung ändern oder aufheben.

### **Art. 5** Bearbeitungsvorschriften {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--153.280--5}

1. Die Klassifizierung wird durch die Staatskanzlei auf den Beschlüssen des Regierungsrates und den dazu gehörenden Berichten vermerkt.
2. Die Aushändigung von als geheim klassifizierten Beschlüssen und der dazu gehörenden Berichte ist in einem Protokoll festzuhalten.

## 3. Veröffentlichung und Informationszugangsrecht

### **Art. 6** Grundsatz {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--153.280--6}

1. In der Regel werden nicht klassifizierte Beschlüsse des Regierungsrates mit einer Begründung im Internet veröffentlicht. Nicht veröffentlicht werden namentlich Zwischenentscheide und verfahrensleitende Beschlüsse.
2. Im Internet veröffentlicht werden zudem vom Regierungsrat beschlossene Erlasse sowie die an den Grossen Rat verabschiedeten schriftlichen Stellungnahmen und Antworten, Berichte und Ratschläge.
3. Der Regierungsrat kann beschliessen, dass ein als vertraulich klassifizierter Regierungsratsbeschluss im Internet zu veröffentlichen ist, wenn
   a) ein allgemeines Interesse an dessen Publikation besteht,
   b) alle schützenswerten Informationen aus dem Beschluss entfernt werden können und
   c) der wesentliche Informationsgehalt des Beschlusses dabei erhalten bleibt.
4. Klassifizierte Beschlüsse werden in der Regel ohne Begründung im Internet publiziert.

### **Art. 7** Zuständigkeiten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--153.280--7}

1. Die Staatskanzlei ist für die Veröffentlichung im Internet gemäss § 6 verantwortlich.
2. Die Departemente und die Staatskanzlei sind dafür verantwortlich, die Beschlüsse aus ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen und deren Begründung für die Veröffentlichung im Internet vorzubereiten. Sie stellen der Staatskanzlei die zu publizierenden Dokumente in elektronischer Form zur Verfügung.

### **Art. 8** Vorbehalt der amtlichen Publikation {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--153.280--8}

1. Die amtliche Publikation bleibt vorbehalten, soweit sie gesetzlich vorgesehen ist.

### **Art. 9** Zugang zu klassifizierten Beschlüssen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--153.280--9}

1. Wird gestützt auf § 25 IDG ein Gesuch um Zugang zu klassifizierten Regierungsratsbeschlüssen gestellt, hat die Staatskanzlei im konkreten Fall zu prüfen, ob der Zugang nach § 29 IDG ganz oder teilweise zu verweigern oder aufzuschieben ist.
2. Über den Zugang zu als geheim klassifizierten Beschlüssen des Regierungsrates entscheidet die Staatskanzlei aufgrund der Stellungnahme des zuständigen bzw. federführenden Departements.

### **Art. 10** Einschränkung zum Schutz des Kollegialitätsprinzips {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--153.280--10}

1. Es besteht kein Recht auf Zugang zu den Beschlussentwürfen und Berichten, welche die Departemente und die Staatskanzlei im Hinblick auf die Beschlussfassung durch den Regierungsrat erstellen.

## 4. Informationssicherheit und Archivierung

### **Art. 11** Informationssicherheit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--153.280--11}

1. Die Staatskanzlei speichert die Beschlüsse des Regierungsrates und die dazugehörenden Berichte in den dazu bestimmten elektronischen Systemen.
2. Sie erlässt Weisungen über die zum Schutz vertraulicher und geheimer Informationen notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen. Sie berücksichtigt dabei namentlich § 8 IDG.

### **Art. 12** Archivierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--153.280--12}

1. Die Staatskanzlei führt ein Vorarchiv der Beschlüsse des Regierungsrates in Papierform.
2. Die dauerhafte Aufbewahrung der Beschlüsse des Regierungsrates und der dazugehörenden Berichte richtet sich nach dem Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) vom 11. September 1996.

## 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 13** Übergangsbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--153.280--13}

1. Die vorliegende Geschäftsordnung findet auf Beschlüsse des Regierungsrates Anwendung, welche nach dem 1. Januar 2012 gefasst werden.

### **Art. 14** Wirksamkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--153.280--14}

1. Diese Geschäftsordnung ist zu publizieren; sie wird gleichzeitig mit dem Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 9. Juni 2010 wirksam.