153.900
# Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen
Vom 08.10.1993 (Stand 24.03.2006)

### **Art. ikel 1** Errichtung und Zweck der Konferenz der Kantonsregierungen {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--153.900--ikel 1}

1. Die Regierungen der Kantone richten eine ständige «Konferenz der Kantonsregierungen» ein.
2. Diese bezweckt, die Zusammenarbeit unter den Kantonen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu fördern und in kantonsrelevanten Angelegenheiten des Bundes die erforderliche Koordination und Information der Kantone sicherzustellen, insbesondere in Fragen – der Erneuerung und Weiterentwicklung des Föderalismus; – der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen; – der Willensbildung und Entscheidungsvorbereitung im Bund; – des Vollzugs von Bundesaufgaben durch die Kantone; – der Aussen- und Integrationspolitik.

### **Art. ikel 2** Mitglieder {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--153.900--ikel 2}

1. Mitglieder der Konferenz der Kantonsregierungen sind die kantonalen Regierungen.
2. Jede Kantonsregierung hat Anspruch auf einen Sitz in der Konferenz. Wahl und Amtsdauer sind Sache der Kantonsregierungen.
3. Die Kantonsregierungen können unter Wahrung der Stimmengleichheit zusätzliche Regierungsvertreter in die Konferenz entsenden. Die Vertreter der Kantone können sich ausnahmsweise von Mitarbeitern oder von Experten begleiten lassen.

### **Art. ikel 3** Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--153.900--ikel 3}

1. Der Bundesrat wird eingeladen, an den Sitzungen der Konferenz der Kantonsregierungen teilzunehmen.
2. Er kann die Konferenz der Kantonsregierungen um Beratung und Beschlussfassung zu Geschäften ersuchen, welche die Interessen der Kantone berühren.
3. Die Konferenz der Kantonsregierungen sorgt für eine geeignete Koordination mit anderen Institutionen der vertikalen Kooperation.

### **Art. ikel 4** Zusammenarbeit mit den Direktorenkonferenzen {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--153.900--ikel 4}

1. Die Konferenz der Kantonsregierungen arbeitet mit den Direktorenkonferenzen und mit den übrigen interkantonalen Konferenzen zusammen.

### **Art. ikel 5** Organe {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--153.900--ikel 5}

1. Die Konferenz der Kantonsregierungen verfügt über folgende Organe – die Plenarkonferenz, bestehend aus den Regierungsvertretern aller Kantone; – den Leitenden Ausschuss, bestehend aus neun bis elf Mitgliedern; – ein ständiges Sekretariat, das dem Leitenden Ausschuss untersteht.

## I. Plenarkonferenz

### **Art. ikel 6** 1. Aufgaben {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--153.900--ikel 6}

1. Die Plenarkonferenz wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren (mit der Möglichkeit einer Wiederwahl) – den Präsidenten; – den Leitenden Ausschuss.
2. Sie bezeichnet das Sekretariat.
3. Sie fasst im Übrigen alle Beschlüsse, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

### **Art. ikel 7** 2. Ordentliche Sitzungen {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--153.900--ikel 7}

1. Die Plenarkonferenz tritt jährlich zu zwei ordentlichen Sitzungen zusammen. Die Sitzungstermine werden von der Plenarkonferenz im Voraus festgelegt.
2. Die Mitglieder der Konferenz werden mindestens zehn Tage im Voraus schriftlich zu den Sitzungen eingeladen.
3. Geschäfte zuhanden der Traktandenliste können anhängig machen – der Leitende Ausschuss; – jede Kantonsregierung; – die Direktorenkonferenzen.

### **Art. ikel 8** 3. Ausserordentliche Sitzungen {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--153.900--ikel 8}

1. Die Plenarkonferenz wird zu ausserordentlichen Sitzungen durch den Präsidenten einberufen auf Verlangen – des Leitenden Ausschusses oder – von mindestens drei Kantonen.
2. Bei besonderer zeitlicher Dringlichkeit können – die Einladungsliste gemäss Art. 7 Abs. 2 verkürzt werden; – die Form der Einladung vereinfacht werden; – Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wobei Art. 9 und 10 sinngemäss anzuwenden sind.

### **Art. ikel 9** 4. Beratung und Beschlussfassung {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--153.900--ikel 9}

1. Die Plenarkonferenz ist beschlussfähig, wenn die Vertreter von mindestens achtzehn Kantonsregierungen anwesend sind.
2. Jede Kantonsregierung hat eine Stimme.
3. Das Weitere kann die Plenarkonferenz in ihrer Geschäftsordnung regeln.

### **Art. ikel 10** 5. Stellungnahmen {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--153.900--ikel 10}

1. Fasst die Plenarkonferenz einen Beschluss mit den Stimmen von achtzehn Kantonsregierungen, so gilt dieser als Stellungnahme der Konferenz der Kantonsregierungen.
2. Das Recht der Kantone auf eigene Stellungnahmen bleibt gewahrt.

## II. Leitender Ausschuss

### **Art. ikel 11** 1. Aufgaben {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--153.900--ikel 11}

1. Der Leitende Ausschuss ist das oberste Exekutiv- und Führungsorgan der Konferenz der Kantonsregierungen. Er behandelt die laufenden Geschäfte und bereitet die Sitzungen der Plenarkonferenz vor.
2. Zur Behandlung einzelner Vorlagen oder zur Bearbeitung grösserer Geschäftsbereiche kann er ständige oder nichtständige Fachkommissionen sowie Beauftragte einsetzen.

### **Art. ikel 12** 2. Sitzungen {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--153.900--ikel 12}

1. Der Präsident beruft den Leitenden Ausschuss ein, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es ein Mitglied verlangt.

## III. Sekretariat

### **Art. ikel 13** {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--153.900--ikel 13}

1. Das Sekretariat ist für die Vorbereitung der Sitzungen der Plenarkonferenz und des Leitenden Ausschusses sowie für die Protokollführung verantwortlich.
2. Es sorgt für eine hinreichende und laufende Information und Dokumentation der Konferenzorgane sowie der Kantone und anderer Interessierter.

### **Art. ikel 14** Finanzierung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--153.900--ikel 14}

1. Die Kosten der Konferenz der Kantonsregierungen werden entsprechend der Einwohnerzahl von den Kantonen getragen.

### **Art. ikel 15** Inkrafttreten {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--153.900--ikel 15}

1. Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem alle Kantonsregierungen schriftlich die Zustimmung zur Vereinbarung erklärt haben. Depositarstelle ist der Regierungsrat des Kantons Bern.

### **Art. ikel 16** Mitteilung an den Bundesrat {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--153.900--ikel 16}

1. Unmittelbar nach Vorliegen aller schriftlichen Mitteilungen über die Zustimmung bringt der Regierungsrat des Kantons Bern die Vereinbarung dem Bundesrat zur Kenntnis.

### **Art. ikel 17** Kündigung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--153.900--ikel 17}

1. Diese Vereinbarung kann von jedem Kanton jeweils auf Jahresende unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch Mitteilung an den Präsidenten gekündigt werden.
2. Nach einer Kündigung überprüft die Konferenz die Möglichkeiten der Fortführung dieser Vereinbarung.

### **Art. ikel 18** Publikation {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--153.900--ikel 18}

1. Diese Vereinbarung wird in deutscher, französischer und italienischer Sprache abgefasst.
2. Die Kantonsregierungen sorgen für eine angemessene Veröffentlichung der Vereinbarung.