154.123
# Reglement über das von den Präsidentinnen und Präsidenten, nebenamtlichen Richterinnen und Richtern, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern sowie den Mitarbeitenden der Gerichte abzulegende Handgelübde
Vom 01.07.2016 (Stand 01.07.2016)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--154.123--1}

1. Dieses Reglement regelt die Modalitäten und den Inhalt der Handgelübde, welche die Präsidentinnen und Präsidenten, die nebenamtlichen Richterinnen und Richter, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie die Mitarbeitenden der Gerichte für getreue Pflichterfüllung abzulegen haben.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--154.123--2}

1. Die Präsidentinnen und Präsidenten haben das Handgelübde der Vorsitzenden Präsidentin bzw. dem Vorsitzenden Präsidenten des Gerichts, dem sie angehören, oder deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter abzulegen. Die Präsidentinnen und Präsidenten des Jugendgerichts und des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen haben das Handgelübde der Vorsitzenden Präsidentin bzw. dem Vorsitzenden Präsidenten des Appellationsgerichts abzulegen.
2. Die nebenamtlichen Richterinnen und Richter sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber haben das Handgelübde einem Präsidiumsmitglied des betreffenden Gerichts abzulegen.
3. Die Präsidentinnen und Präsidenten, die nebenamtlichen Richterinnen und Richter sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber haben das Handgelübde in einer Sitzung des betreffenden Gerichts abzulegen, wobei die Anwesenheit von jenem Präsidiumsmitglied genügt, welches das Handgelübde abnimmt.
4. Die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Handgelübde ihrer vorgesetzten Person abzulegen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--154.123--3}

1. Das von den Präsidentinnen und Präsidenten und den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern abzulegende Handgelübde lautet wie folgt: „Ich verspreche, - dass ich alle meine Pflichten in Übereinstimmung mit den massgeblichen Rechtsnormen und stets nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde, - dass ich alle Prozesse möglichst beförderlich durchführen werde, - dass ich sowohl bei der Rechtsprechung als auch bei allen übrigen Geschäften das Gebot der Rechtsgleichheit beachten und mich bei Vorliegen von Befangenheitsgründen in den Ausstand begeben werde, und - dass ich bezüglich aller Prozesse wie auch der anderen Geschäfte das Amtsgeheimnis wahren, über die in den Beratungen des Gerichts geäusserten Meinungen Stillschweigen bewahren, die mir anvertrauten Akten sowie elektronischen Daten vertraulich behandeln werde.“

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--154.123--4}

1. Das von den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern mit zusätzlichen richterlichen Funktionen (Schlichterinnen und Schlichter sowie Einzelrichterinnen und Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) abzulegende Handgelübde lautet wie folgt: „Ich verspreche, - dass ich alle meine Pflichten in Übereinstimmung mit den massgeblichen Rechtsnormen und stets nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde, - dass ich alle mir in den Gerichtsverfahren obliegenden Arbeiten sowie die übrigen Aufträge des Präsidiums möglichst beförderlich bearbeiten werde, - dass ich sowohl bei der Rechtsprechung als auch bei meinen beratenden Voten als Gerichtsschreiber/in wie auch bei allen übrigen Geschäften das Gebot der Rechtsgleichheit beachten und mich bei Vorliegen von Befangenheitsgründen in den Ausstand begeben werde, und - dass ich bezüglich aller Prozesse wie auch der anderen Geschäfte das Amtsgeheimnis wahren, über die in den Beratungen des Gerichts geäusserten Meinungen Stillschweigen bewahren, die mir anvertrauten Akten sowie elektronischen Daten vertraulich behandeln werde.“
2. Das von den übrigen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern abzulegende Handgelübde lautet wie folgt: „Ich verspreche, - dass ich alle meine Pflichten in Übereinstimmung mit den massgeblichen Rechtsnormen und stets nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde, - dass ich alle mir in den Gerichtsverfahren obliegenden Arbeiten sowie die übrigen Aufträge des Präsidiums möglichst beförderlich bearbeiten werde, - dass ich bei meinen beratenden Voten als Gerichtsschreiber/in wie auch bei allen übrigen Geschäften das Gebot der Rechtsgleichheit beachten und mich bei Vorliegen von Befangenheitsgründen in den Ausstand begeben werde, und - dass ich bezüglich aller Prozesse wie auch der anderen Geschäfte das Amtsgeheimnis wahren, über die in den Beratungen des Gerichts geäusserten Meinungen Stillschweigen bewahren, die mir anvertrauten Akten sowie elektronischen Daten vertraulich behandeln werde.“

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--154.123--5}

1. Das von den übrigen Mitarbeitenden der Gerichte abzulegende Handgelübde lautet wie folgt: „Ich verspreche, - dass ich alle meine Pflichten stets nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen und alle Arbeiten möglichst speditiv und sorgfältig ausführen werde, - dass ich mich bemühen werde, gegenüber den Prozessparteien und ihren Rechtsvertretern, den Mitarbeitenden anderer Behörden und dem allgemeinen Publikum freundlich, respektvoll und geduldig aufzutreten, und - dass ich bezüglich aller Prozesse wie auch der anderen Geschäfte das Amtsgeheimnis wahren, die mir anvertrauten Akten und elektronischen Daten vertraulich behandeln werde.“