160.100
# Verordnung über die Personaldienste des Kantons Basel-Stadt
(Human Resources Management-Verordnung)
Vom 25.01.2005 (Stand 01.05.2008)

## A. Grundsatz

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--160.100--1}

1. Verantwortlich für die Personalpolitik und die Personalstrategie BASEL-STADT (Human Resources Management, HRM) ist der Regierungsrat. Wahrgenommen wird das HRM von allen Führungsverantwortlichen sowie der gesamten Personalfachorganisation.
2. Die Personalfachorganisation erbringt Dienstleistungen zur Unterstützung der Führung und berät die Führungsverantwortlichen im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Verantwortung.
3. Der Regierungsrat umschreibt im Einzelnen die Standardleistungen der Personalfachorganisation für das HRM bei BASEL-STADT.

## B. Organisation

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--160.100--2}

1. Die Personalfachorganisation BASEL-STADT besteht aus HR Basel-Stadt (HR BS) und den Dezentralen Personaldiensten der Departemente und Betriebe (DPD).

## (B.)1. HR Basel-Stadt (HR BS)

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--160.100--3}

1. HR BS ist eine Dienststelle des Finanzdepartements.

### **Art. 4** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--160.100--4}

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--160.100--5}

1. Geführt wird HR BS auf der Basis der jährlich neu festzusetzenden Leistungsvereinbarung. Massgebliche Veränderungen werden dem Regierungsrat vorgelegt.

## (B.)2. Die Dezentralen Personaldienste (DPD)

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--160.100--6}

1. Die DPD sind direkt den Departementen beziehungsweise Betrieben unterstellt.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--160.100--7}

1. Geführt werden die DPD auf der Grundlage von Jahreszielen.

## C. Rollen und Aufgaben der Personalfachorganisation

## (C.)1. HR BS

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--160.100--8}

1. HR BS nimmt in HRM-Fragen eine strategische und proaktive Stellung ein.
2. Im Auftrag des Regierungsrates entwicklt HR BS Konzepte, Systeme und Instrumente von verwaltungsweiter Bedeutung im Rahmen des HRM BASEL-STADT. HR BS sorgt für deren Umsetzung und permanente Weiterentwicklung. Zur Wahrnehmung dieser Verantwortung verfügt HR-BS über die erforderlichen Kompetenzen.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--160.100--9}

1. HR BS unterstützt die DPD bei der Umsetzung ihrer Personalarbeit und ist verantwortlich für die Einhaltung der personalrechtlichen Regeln.

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--160.100--10}

1. HR BS unterstützt den Regierungsrat bei der Definition und Umsetzung der Personalpolitik und der Personalstrategie von BASEL-STADT. HR BS berät den Regierungsrat bei der Umsetzung der strategischen Ziele in HR-relevanten Angelegenheiten und liefert ihm die nötigen Entscheidungsgrundlagen.
2. HR BS sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse des Regierungsrates. Bei Abweichungen ergreift HR BS zusammen mit der jeweiligen Personalleiterin bzw. dem jeweiligen Personalleiter und/oder der Departementsvorsteherin bzw. dem betreffenden Departementsvorsteher die nötigen Korrektur- und Unterstützungsmassnahmen. Bei Differenzen zur Departementsvorsteherin bzw. zum Departementsvorsteher wird das Geschäft dem Regierungsrat vorgelegt.
3. HR BS berät die Departementsvorstehenden und die Betriebsleitungen im Zusammenhang mit der Funktion der Dezentralen Personalleiterin bzw. des Dezentralen Personalleiters.

## (C.)2. Die DPD

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--160.100--11}

1. Die DPD sind für das operative HRM verantwortlich. Sie wirken bei der Definition und Umsetzung des strategischen Personalmanagements und bei allen personalpolitischen Belangen ihres Zuständigkeitsbereichs mit.
2. Sie unterstützen die Departementsvorstehenden, Betriebsleitungen, Gerichte sowie die übrigen Führungsverantwortlichen und stehen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beratend zur Verfügung.
3. Sie beraten die Departementsvorstehenden, die Betriebsleitungen sowie die Gerichte in departements- beziehungsweise betriebsübergreifenden HRM-Themen.

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--160.100--12}

1. Die DPD unterstützen die Führungsverantwortlichen bei der Umsetzung ihrer Personalarbeit. Sie sind verantwortlich für die Einhaltung der personalrechtlichen Regeln.
2. Der Regierungsrat definiert im Einzelnen die Themen und Prozesse im HRM, in denen die Betriebe (BVB, IWB, USB, PFS, UPK) autonom sind.

## D. Zusammenarbeit HR BS-DPD

### **Art. 13** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--160.100--13}

1. HR BS und die DPD arbeiten in Erfüllung des HRM zusammen. Bei Aufträgen des Regierungsrates an HR-BS, welche sich mit HR-Fragestellungen von verwaltungsweiter Relevanz beziehungsweise mit der Entwicklung von Systemen und Instrumenten befassen, werden die DPD und die Führungsverantwortlichen einbezogen. Über die Art und Weise entscheidet, vorbehältlich spezieller Anordnung des Regierungsrates, HR BS.
2. Der Regierungsrat definiert im Einzelnen die Gefässe und Prozesse der Zusammenarbeit.

## E. Schlussbestimmungen