161.100
# Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals
(Haftungsgesetz, HG)
Vom 17.11.1999 (Stand 13.07.2006)

## I. Allgemeines

### **Art. 1** Begriffe und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--161.100--1}

1. Als Staat im Sinne dieses Gesetzes gelten der Kanton, die Gemeinden und die juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechts.
2. Als Personal im Sinne dieses Gesetzes gilt, wer
   a) in einem Arbeitsverhältnis zum Staat steht;
   b) Mitglied des Regierungsrates, der Gerichte, des Grossen Rates und einer vom Grossen Rat gewählten Behörde ist;
   c) ein Nebenamt ausübt;
   d) Mitglied der Gemeindeparlamente und anderer Behörden der Gemeinden ist;
   e) aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Auftrags eine Staatsaufgabe wahrnimmt.

### **Art. 2** Anwendbares Recht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--161.100--2}

1. Die Haftung des Staates und seines Personals richtet sich unter Vorbehalt dieses oder eines anderen Gesetzes nach den Bestimmungen des Zivilrechts.
2. Soweit der Staat als Subjekt des Zivilrechts auftritt, gelten dessen Bestimmungen.

## II. Haftung des Staates

### **Art. 3** Grundsatz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--161.100--3}

1. Der Staat haftet nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für den Schaden, den sein Personal in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt.
2. Gegenüber dem fehlbaren Personal steht der geschädigten Person kein Anspruch zu.

### **Art. 4** Rechtmässiges Verhalten des Staates {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--161.100--4}

1. Für rechtmässig zugefügten Schaden haftet der Staat nur, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist.
2. Ist eine Haftung gesetzlich nicht vorgesehen, so haftet der Staat nach Billigkeit, wenn einzelnen oder einem beschränkten Kreis von Personen ein unverhältnismässig schwerer Schaden zugefügt worden ist.

### **Art. 4a** Genugtuung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--161.100--4a}

1. Wo der Staat gemäss §§ 3 oder 4 für Schaden haftet, hat die geschädigte Person Anspruch auf Genugtuung, wenn sie in ihren Persönlichkeitsrechten schwer verletzt worden ist.

### **Art. 5** Haftungsausschluss {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--161.100--5}

1. Der Staat haftet nicht, wenn die geschädigte Person Rechtsmittel, welche ihr zur Verfügung standen, um sich dem schädigenden Verhalten zu widersetzen, nicht ergriffen hat.

### **Art. 6** Verfahren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--161.100--6}

1. Forderungen geschädigter Personen gegen den Staat werden auf dem Weg des Zivilprozesses von den ordentlichen Gerichten entschieden.
2. Forderungen, die sich auf schädigendes Verhalten von Mitgliedern des Zivilgerichts beziehen, beurteilt das Appellationsgericht und Forderungen, die sich auf schädigendes Verhalten von Mitgliedern des Appellationsgerichts beziehen, das Bundesgericht.

### **Art. 7** Prüfungsbefugnis {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--161.100--7}

1. Die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht überprüft werden.

## III. Haftung des Personals gegenüber dem Staat

### **Art. 8** Direkter Schaden (Schadenersatzforderung) {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--161.100--8}

1. Das Personal haftet dem Staat für den Schaden, den es ihm widerrechtlich und vorsätzlich oder grobfahrlässig zufügt.
2. Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, haften sie je anteilsmässig nach der Höhe ihres Verschuldens.
3. In Protokollen von Behörden sind die anwesenden Mitglieder aufzuführen. Jedes Mitglied ist berechtigt, zu Protokoll zu erklären, es habe einem Beschluss nicht zugestimmt.

### **Art. 9** Rückgriff bei Schädigung Dritter (Rückgriffsforderung) {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--161.100--9}

1. Der Staat kann auf das fehlbare Personal Rückgriff nehmen, soweit letzteres nach § 8 haftbar ist.
2. Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sind sie je anteilsmässig nach der Höhe ihres Verschuldens zu belangen.
3. Der Staat hat dem fehlbaren Personal von einem gegen ihn geltend gemachten Anspruch unverzüglich Kenntnis zu geben und das rechtliche Gehör zu gewähren.

### **Art. 10** Haftung nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--161.100--10}

1. Schadenersatz- und Rückgriffsforderungen gegen das Personal können auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.

### **Art. 11** Verrechnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--161.100--11}

1. Schadenersatz- und Rückgriffsforderungen gegen das Personal können mit Besoldungs- und anderen Ansprüchen verrechnet werden, soweit diese pfändbar sind.

### **Art. 12** Verjährungsstillstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--161.100--12}

1. Die Verjährungsfristen stehen still während der Dauer eines Straf- oder eines Disziplinarverfahrens, das aufgrund desselben Sachverhalts durchgeführt wird.

### **Art. 13** Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--161.100--13}

1. Zum Entscheid über Schadenersatz- und Rückgriffsforderungen sind zuständig:
   a) der Grosse Rat gegen Mitglieder des Grossen Rates, des Regierungsrates und vom Grossen Rat gewählte Behördenmitglieder, der Regierungsrat gegen das Staatspersonal sowie andere Personen, die aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Auftrags eine Staatsaufgabe wahrnehmen,
   b) das Appellationsgericht gegen das Personal der Gerichte sowie die Mitglieder der Gerichte der unteren Instanzen und Inhaberinnen und Inhaber richterlicher Nebenämter, der Gemeinderat gegen das Personal der Gemeinden, die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat gegen den Gemeinderat.
2. Entscheide des Grossen Rates, des Regierungsrates, des Gemeinderates, der Gemeindeversammlung bzw. des Einwohnerrates können mit Rekurs an das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

### **Art. 14** Prüfungsbefugnis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--161.100--14}

1. Bei der Beurteilung von Rückgriffsforderungen ist das Gericht an das Urteil über die Ansprüche der geschädigten Drittperson gegen den Staat nicht gebunden.

## IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 15** Anwendbarkeit des neuen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--161.100--15}

1. Dieses Gesetz ist auch auf Schadenersatzansprüche anwendbar, die bei seinem Inkrafttreten noch nicht rechtskräftig erledigt sind.

### **Art. 16** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--161.100--16}

1. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.