162.420
# Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub
(SMUV)
Vom 13.10.1987 (Stand 01.01.2025)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--162.420--1}

1. Diese Verordnung gilt für alle Mitarbeiterinnen, die in einem Anstellungsverhältnis zum Kanton Basel-Stadt stehen, sofern das Anstellungsverhältnis bis zum Antritt des Schwangerschaftsurlaubes mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde.
2. Als Mitarbeiterinnen gelten auch Mitarbeiterinnen auf Durchgangspositionen, Schülerinnen, Lehrlinge, Praktikantinnen oder Volontärinnen.
3. Dauerte das Anstellungsverhältnis bis zum Antritt des Schwangerschaftsurlaubes weniger als drei Monate oder wurde für weniger als drei Monate eingegangen, so finden die Leistungsvoraussetzungen des Erwerbsersatzgesetzes Anwendung. Der Lohnanspruch reduziert sich auf 80%.
4. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen endet der Lohnanspruch mit Ablauf der Befristung.

### **Art. 2** Dauer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--162.420--2}

1. Der Mitarbeiterin wird vor der Niederkunft ein bezahlter Schwangerschaftsurlaub von maximal drei Wochen gewährt. Dieser kann frühestens drei Wochen vor dem ärztlich errechneten Geburtstermin angetreten werden.
1bis Der Mitarbeiterin wird unter Vorbehalt von Abs. 6 nach der Niederkunft ein bezahlter Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen gewährt.
2. Die individuelle Regelung des Schwangerschafts- und/oder Mutterschaftsurlaubs ist spätestens vier Monate vor der voraussichtlichen Niederkunft mit der Vorgesetzten bzw. dem Vorgesetzten und der Personalchefin bzw. dem Personalchef schriftlich zu vereinbaren. Über den voraussichtlichen Termin der Niederkunft ist ein Arztzeugnis vorzulegen.
3. Der Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub entsteht:
   a) wenn das Kind lebensfähig geboren wird oder
   b) wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.
4. Krankheit oder Unfall nach Antritt des Schwangerschafts- oder Mutterschaftsurlaubs verlängert den Urlaub nicht.
5. …
6. Wird das Arbeitsverhältnis von der Mitarbeiterin auf den Niederkunftstermin hin aufgelöst bzw. auf deren Wunsch nach dem Mutterschaftsurlaub nicht für mindestens zwölf Wochen fortgesetzt, beträgt dieser 14 Wochen.
7. Die Gewährung von bezahltem Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub hat keine Kürzung des Ferienanspruchs zur Folge.

### **Art. 2a** Verlängerung des bezahlten Mutterschaftsurlaubs bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--162.420--2a}

1. Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich der Mutterschaftsurlaub (gleich wie die Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung gemäss Art. 16c Abs. 3 des Erwerbsersatzgesetzes) um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um acht Wochen, sofern:
   a) das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilt und
   b) der Nachweis vorliegt, dass die Mitarbeiterin vor der Niederkunft bereits beschlossen hatte, ihre Erwerbstätigkeit nach Ende des Mutterschaftsurlaubs fortzusetzen.
2. Der mindestens zweiwöchige Aufenthalt des Neugeborenen im Spital sowie die effektive Dauer des Spitalaufenthalts des Neugeborenen sind mit ärztlichem Attest zu belegen.

### **Art. 2b** Ende des Anspruchs bei Wiederaufnahme der Arbeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--162.420--2b}

1. Der Anspruch auf Entschädigung endet vorzeitig am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad.

### **Art. 3** Stillurlaub {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--162.420--3}

### **Art. 4** Sicherung des Arbeitsplatzes {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--162.420--4}

1. Für die Zeit eines bezahlten Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs sowie eines aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung bewilligten längeren Urlaubs wird der Mitarbeiterin der bisherige Arbeitsplatz im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten garantiert.

### **Art. 5** Änderung des Beschäftigungsgrades {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--162.420--5}

1. Unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse kann auf Gesuch der Mitarbeiterin für die Zeit der Schwangerschaft der bisherige Beschäftigungsgrad, unter entsprechender Kürzung des Lohnes, reduziert werden.

### **Art. 6** Lohnanspruch {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--162.420--6}

1. Für die gesamte Dauer des bezahlten Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs erhält die Mitarbeiterin unter Vorbehalt von § 7 den vollumfänglichen Lohn.
2. Wird das Arbeitsverhältnis von der Mitarbeiterin auf die Niederkunft hin aufgelöst bzw. nach dem Mutterschaftsurlaub nicht für mindestens zwölf Wochen wieder aufgenommen, so reduziert sich der Lohnanspruch auf vierzehn Wochen ab Niederkunft.
3. Der Lohn, welcher über die 14 Wochen Mutterschaftsurlaub gemäss Abs. 2 hinausgeht, steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung bzw. Verrechnung mit Lohnguthaben per Austritt, wenn die Mitarbeiterin die Arbeit nach dem Mutterschaftsurlaub nicht für mindestens zwölf Wochen wieder aufnimmt.
4. Der für die Dauer des verlängerten Mutterschaftsurlaubs gemäss § 2a geschuldete Lohn ist von der Reduktion des Lohnanspruchs gemäss Abs. 2 nicht betroffen.

### **Art. 7** Berechnung des Lohnes&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--162.420--7}

1. …
2. Bei wechselndem Beschäftigungsgrad vor Antritt des Schwangerschafts-bzw. des Mutterschaftsurlaubs ist der Durchschnitt der sechs zuvor bezogenen Monatslöhne, zuzüglich Sozialzulagen, für die Berechnung des Lohnanspruches massgebend.

### **Art. 7a** Stillzeit {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--162.420--7a}

1. Nimmt die Mitarbeiterin ihre Tätigkeit wieder auf, ist ihr während des ersten Lebensjahres des Kindes für das Stillen oder für das Abpumpen von Milch erforderliche Zeit freizugeben. Davon wird als bezahlte Arbeitszeit angerechnet:
   a. bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4.2 Stunden:
   b. bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4.2 Stunden:
   c. bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden:
2. Die Anrechnung der Arbeitszeit erfolgt unabhängig davon, ob die Mitarbeiterin den Arbeitsplatz verlässt.
3. Die Mitarbeiterin darf mit der Stillzeit keine positive Gleitzeit generieren.
4. Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nicht über die vereinbarte ordentliche Dauer der täglichen Arbeit hinaus beschäftigt werden, jedoch keinesfalls über 9 Stunden hinaus.

### **Art. 7b** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--162.420--7b}

### **Art. 7c** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--162.420--7c}

### **Art. 8** Schlussbestimmung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--162.420--8}

1. Dieser Verordnung bleiben die Bestimmungen der Verordnung betreffend Ferien und Urlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt vorbehalten.

### **Art. 9** Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--162.420--9}

1. ...
2. ...
3. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2338 vom 12. Juli 1977 über den Schwangerschaftsurlaub wird aufgehoben.