163.200
# Verordnung betreffend Dienstwohnungen
Vom 16.12.1980 (Stand 01.01.2009)

### **Art. 1** Begriff {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--163.200--1}

1. Als Dienstwohnung im Sinne dieser Verordnung gilt jede Wohnung, zu deren Bezug ein Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen verpflichtet ist. Wohnungen von Heimleitern sind den Dienstwohnungen gleichgestellt. Die Verpflichtung zum Bezug einer Dienstwohnung richtet sich nach § 30 des Beamtengesetzes.

### **Art. 2** Inhalt des Mietvertrages {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--163.200--2}

1. Mit dem Inhaber bzw. mit der Inhaberin einer Dienstwohnung wird ein öffentlich-rechtlicher Mietvertrag abgeschlossen. Der Inhalt des Mietvertrages entspricht dem Basler Mietvertrag, soweit diese Verordnung keine abweichende Regelung trifft.

### **Art. 3** Beginn und Dauer des Mietverhältnisses {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--163.200--3}

1. Das Mietverhältnis über die Dienstwohnung beginnt in der Regel mit dem Stellenantritt und endigt mit dem Ablauf des Dienstverhältnisses. Der Ablauf des Dienstverhältnisses bewirkt die Auflösung des Mietverhältnisses auf den gleichen Zeitpunkt ohne spezielle Kündigung. In Sonderfällen kann, wenn der Dienstbetrieb es zulässt, von dieser Regel abgewichen werden. HR Basel-Stadt entscheidet hierüber auf Antrag des zuständigen Departementes.

### **Art. 4** Berechnung des Mietzinses {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--163.200--4}

1. a) Grundsatz Die Mietzinse für Dienstwohnungen werden von der Immobilien Basel-Stadt – ausgehend von einem orts- und quartierüblichen Mietzins und unter Berücksichtigung eines Abzuges von 35% für Inkonvenienzen – festgelegt.
2. b) Reduktion des Mietzinses Wird eine Dienstwohnung unterbelegt, kann der betroffene Dienstwohnungsinhaber bzw. die betroffene Dienstwohnungsinhaberin beim zuständigen Personalchef bzw. Personalchefin eine Erhöhung des Inkonvenienzabzuges auf 40% beantragen. Eine Unterbelegung liegt vor, wenn die Gesamtzahl der Wohnräume die Gesamtzahl der Bewohner um mehr als zwei Einheiten überschreitet.
3. c) Reduktion des Mietzinses Übersteigt der Mietzins gemäss Abs. 1 einen Viertel des Bruttomonatslohnes gemäss Lohnklasse 9, Stufe 3 (Anh. 1 des Lohngesetzes), so wird der Mietzins durch den zuständigen Personalchef bzw. Personalchefin auf dieses Mass reduziert. Diese Mietzinslimitierung gilt nicht für Dienstwohnungsinhaber bzw. Dienstwohnungsinhaberinnen in den Lohnklassen 16 bis 28.
4. d) Überprüfung des Mietzinses Werden vom Vermieter während der Mietdauer wertvermehrende, über die ordentliche Unterhaltspflicht des Vermieters hinaus gehende Verbesserungen am Mietobjekt gemacht, so wird der Mietzins durch die Immobilien Basel-Stadt neu festgelegt.
5. Haben sich erhebliche Veränderungen am Mietwert einer Dienstwohnung ergeben, kann der Vermieter einen Antrag für eine ausserordentliche Anpassung (Erhöhung oder Reduktion) des Mietzinses an HR Basel-Stadt stellen. Die Immobilien Basel-Stadt wird den Mietwert einer Dienstwohnung neu festlegen.
6. e) Garagen, Einstellplätze und Parkplätze Die Gebühren für Garagen, Einstellhallenplätze und offene Parkplätze richten sich nach dem Reglement betreffend Parkieren von Motorfahrzeugen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Staatsarealen (Parkplatz-Reglement) vom 9. Mai 1995.

### **Art. 5** Neben- und Betriebskosten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--163.200--5}

1. a) Gas, Elektrizität Die Kosten für Gas und elektrische Energie gehen voll zu Lasten des Dienstwohnungsinhabers. In Fällen, wo keine Separatzähler für die Wohnung bestehen, wird eine von den zuständigen Werken berechnete Pauschalvergütung in Abzug gebracht.
2. b) Heizung Die Heizkosten hat der Dienstwohnungsinhaber bzw. die Dienstwohnungsinhaberin entsprechend dem Verbrauchsanteil zu übernehmen. Das Amt für Energie und technische Anlagen legt die Heizkosten fest.
3. Der Dienstwohnungsinhaber bzw. die Dienstwohnungsinhaberin hat für die Heizkosten monatliche Akontozahlungen zu entrichten.
4. c) Warmwasser Die Abrechnung für Warmwasser wird entsprechend der Wärmekostenverordnung durchgeführt. Bei Dienstwohnungen, die an einer neuen Verteilanlage angeschlossen sind, gehen die Kosten für Warmwasser entsprechend dem Verbrauchsanteil zu Lasten des Dienstwohnungsinhabers bzw. der Dienstwohnungsinhaberin.
5. Wenn eine Dienstwohnung nicht an einer Verteilanlage angeschlossen ist, hat der Dienstwohnungsinhaber bzw. die Dienstwohnungsinhaberineinen pauschalen Kostenanteil zu übernehmen. Diese Pauschale wird jeweils von den zuständigen Werken – ausgehend von einem Drei-Personen-Haushalt – berechnet und jährlich neu festgelegt.
6. d) Kaltwasser Im Mietzins inbegriffen ist die Wasserversorgungsgrundgebühr. Im Mietzins nicht inbegriffen sind die ARA-Gebühren und der Wasserverbrauch.
7. e) Waschmaschine Bestehende Waschmaschinen sind im Mietzins inbegriffen. Die Kosten für den Betrieb der Waschmaschine gehen zu Lasten des Dienstwohnungsinhabers bzw. der Dienstwohnungsinhaberin. Ein Anspruch auf Einrichtung von Waschmaschinen in Dienstwohnungen besteht nicht.
8. f) Fernsehanschluss Bestehende Fernsehanschlüsse sind in den Mietzinsen inbegriffen. Abonnementsgebühren gehen zu Lasten des Dienstwohnungsinhabers bzw. der Dienstwohnungsinhaberin. Ein Anspruch auf Einrichtung von Fernsehanschlüssen besteht nicht. An die Kosten allfälliger hausinterner Anschlusseinrichtungen ist vom Dienstwohnungsinhaber bzw. der Dienstwohnungsinhaberin ein einmaliger Anteil von 10% zu entrichten.

### **Art. 6** Untermiete {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--163.200--6}

1. Die Untervermietung von Dienstwohnungen ist untersagt.
2. Die Untervermietung einzelner Räume kann auf ein schriftliches Gesuch hin vom Vermieter bewilligt werden. Der Vermieter kann eine erteilte Zustimmung jederzeit unter Einhaltung einer den Umständen entsprechenden Voranzeigefrist widerrufen, wenn die mit der Zustimmung verbundenen Auflagen verletzt werden oder sich Übelstände ergeben.

### **Art. 7** Tierhaltung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--163.200--7}

1. Die Haltung von Haustieren ist grundsätzlich gestattet. In besonderen Fällen kann der zuständige Departementsvorsteher Einschränkungen verfügen.

### **Art. 8** Kleine Reparaturen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--163.200--8}

1. Kleine Reparaturen obliegen dem Dienstwohnungsinhaber bzw. der Dienstwohnungsinhaberin. Definition und Umfang von kleinen Reparaturen richten sich nach den Bestimmungen des Basler Mietvertrages.

### **Art. 9** Verrechnung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--163.200--9}

1. Der Mietzins sowie die unter § 5 lit. a–c dieser Verordnung aufgeführten Nebenkosten werden mit dem Lohnanspruch verrechnet.

### **Art. 10** Verwaltung und Unterhalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--163.200--10}

1. Zuständig für den Abschluss der Mietverträge über Dienstwohnungen und für die Verwaltung derselben sind die Departemente bzw. Direktionen der Werke und Anstalten. Der ordentliche bauliche Unterhalt der Dienstwohnungen wird vom Bau- und Verkehrsdepartement besorgt. Für grössere Umbauten oder Sanierungen sind die entsprechenden Kredite von den für die Verwaltung der Dienstwohnung zuständigen Stellen im Budget einzustellen.
2. Die dezentralen Personalchefs der Departemente und Direktionen führen über sämtliche Dienstwohnungen ein Verzeichnis.

### **Art. 11** Anpassung der Mietzinse, Gebühren und Ansätze&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--163.200--11}

1. Die Mietzinse für Dienstwohnungen (§ 4 lit. a), die Gebühren für Garagen, Einstellhallenplätze und offene Parkplätze (§ 4 lit. d) sowie die Neben- und Betriebskosten (§ 5) können analog zu den mietrechtlichen Bestimmungen des Bundeszivilrechts jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, ausgenommen auf den 1. Januar, geändert werden.
2. Die Anpassung der Mietzinse, Gebühren und Ansätze muss den Dienstwohnungsinhaberinnen bzw. den Dienstwohnungsinhabern durch Verfügung rechtzeitig eröffnet werden. Die Dienstwohnungsinhaberinnen bzw. die Dienstwohnungsinhaber können gegen die Anpassung der Mietzinse, Gebühren sowie der Ansätze Rekurs gemäss §§ 41 ff. des Organisationsgesetzes beim Regierungsrat einlegen. Der Regierungsrat holt vor seinem Entscheid eine Stellungnahme der Schreiberin oder des Schreibers der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten ein.
3. Der Entscheid des Regierungsrates kann an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Das Verwaltungsgericht überprüft den Entscheid frei.

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--163.200--12}

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung betreffend Dienstwohnungen, Personalunterkünfte und Verpflegung in Spitälern, Anstalten und Heimen vom 27. April 1971 aufgehoben.