163.900
# Reglement betreffend Parkieren von Motorfahrzeugen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Staatsarealen
(Parkplatz-Reglement)
Vom 09.05.1995 (Stand 01.02.2016)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--163.900--1}

1. Parkplätze auf Staatsarealen des Kantons Basel-Stadt, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, werden in erster Linie für Dienstfahrzeuge, in zweiter Linie für private Motorfahrzeuge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die über eine entsprechende Parkbewilligung verfügen, reserviert.
2. Ein Anspruch auf einen Parkplatz besteht nicht.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--163.900--2}

1. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements kann für das Parkieren von privaten Motorfahrzeugen eine Bewilligung erteilen:
   a) bei Vorliegen eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses;
   b) bei regelmässiger, mindestens aber viermal wöchentlicher Benützung des Privatfahrzeuges für dienstliche Zwecke, oder bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ihr privates Motorfahrzeug für dienstliche Piketteinsätze benützen müssen;
   c) bei Verwendung von Solarfahrzeugen;
   d) bei Schichtmitarbeiterinnen und -arbeitern, die regelmässig ausserhalb der im Gleitzeitreglement definierten Normalarbeitszeit (d. h. zwischen 18.30 und 07.00 Uhr) aufgrund einer Diensteinteilung oder auf Anordnung eines Vorgesetzten Dienst leisten müssen und mindestens einen Arbeitsweg (Hin- oder Rückweg) nachweislich nur mit einem privaten Motorfahrzeug auf zumutbare Weise zurücklegen können;
   e) bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich mit andern zu einem Car-Pool von mindestens zwei Mitgliedern zusammengeschlossen haben. Mindestens eine Person des Car-Pools muss in einem Dienstverhältnis zum Kanton Basel-Stadt stehen;
   f) bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Wohnung sich auf dem fraglichen Areal befindet.
2. Als nicht zumutbar im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. d gilt das Zurücklegen eines Arbeitsweges (Hin- oder Rückfahrt) ohne Privatfahrzeug dann, wenn dies mit einem öffentlichen Verkehrsmittel entweder gar nicht oder nicht innert einer Stunde möglich ist.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--163.900--3}

1. Die Parkbewilligungen werden unbefristet erteilt, sofern kein besonderer Grund für eine Befristung spricht. Die Parkbenützerinnen und -benützer sind jedoch verpflichtet, sämtliche Änderungen, welche Einfluss auf die Parkbewilligungen haben können, der zuständigen Personalchefin bzw. dem zuständigen Personalchef sofort zu melden.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--163.900--4}

1. Für die Benützung von Parkplätzen gemäss § 2 lit. c, d, e und f werden monatlich die nachfolgend aufgeführten Entgelte erhoben. Über Ausnahmen von der Entgelterhebungspflicht bei Bewilligungen gemäss § 2 lit. d entscheidet die Departementsvorsteherin bzw. der Departementsvorsteher.
   a) Garagen und Einstellhallen:
   Innenstadt Fr. 265.-
   ausserhalb Innenstadt Fr. 150.-
   b) Offene Parkplätze:
   Innenstadt Fr. 145.-
   ausserhalb Innenstadt Fr. 90.-

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--163.900--5}

1. Die Parkplatz-Entgelte werden durch die zuständigen Personalchefinnen bzw. Personalchefs den Parkbenützerinnen und -benützern belastet. Hiezu führen sie eine Liste der für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Parkplätze bzw. Parkareale in ihrem Zuständigkeitsbereich.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--163.900--6}

1. Die Immobilien Basel-Stadt führt eine Liste der für die Öffentlichkeit zugänglichen Parkplätze auf Staatsarealen. Diese Parkplätze können nach Möglichkeit zu Marktpreisen an Anwohnerinnen und Anwohner vermietet werden.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--163.900--7}

1. Dieses Reglement ersetzt das Reglement betreffend Parkieren von Motorfahrzeugen der Mitarbeiter auf reservierten Abstellplätzen sowie in Garagen und Einstellhallen der Öffentlichen Verwaltung vom 16. März 1976.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--163.900--8}

1. Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird wirksam auf das Datum der Wirksamkeit der Änderung vom 7. Juni 1995 des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt (USG BS).