164.160
# Verordnung über die Beschleunigung und die Verzögerung des Stufenaufstiegs gemäss § 10 des Lohngesetzes
Vom 01.09.2009 (Stand 20.09.2009)

### **Art. 1** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.160--1}

1. Die Departementsvorstehenden können für einzelne Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter bei nachhaltig ausgezeichneten Leistungen oder längerwährend ungenügenden Leistungen Abweichungen vom regulären Stufenaufstieg gemäss § 4 Lohngesetz vornehmen.
2. Die Departementsvorstehenden können die Befugnis, Abweichungen vom regulären Stufenaufstieg vorzunehmen, den Anstellungsbehörden übertragen.

### **Art. 2** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.160--2}

1. Abweichungen vom regulären Stufenaufstieg können bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt – unabhängig von Anstellungsverhältnis oder Beschäftigungsgrad – vorgenommen werden.
2. Die Entscheide sind zu begründen.

### **Art. 3** Kriterien für die Beschleunigung des Stufenaufstiegs {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.160--3}

1. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die während mindestens zwei Beurteilungsperioden ausgezeichnete Leistungen erbringen, kann der Stufenwert des ordentlichen Lohns um eine oder zwei zusätzliche Jahresstufen erhöht werden.
2. Es besteht kein Anspruch auf Gewährung eines beschleunigten Stufenaufstiegs.

### **Art. 4** Kriterien für die Verweigerung des Stufenaufstiegs {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.160--4}

1. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die während mindestens zwei Beurteilungsperioden ungenügende Leistungen erbracht haben, kann der automatische Stufenanstieg verweigert werden.
2. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss im Zusammenhang mit der ungenügenden Qualifikation auf die mögliche Verweigerung des Stufenaufstiegs im Anschluss an das nächstfolgende Mitarbeitergespräch bei weiterhin ungenügender Leistung hingewiesen werden.

### **Art. 5** Leistungsbeurteilung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.160--5}

1. Die Beurteilung der Leistung erfolgt auf der Basis eines schriftlich festgehaltenen Mitarbeitergesprächs, bzw. bei Lehrpersonen auf Grund eines analogen Instruments.

### **Art. 6** Antrag auf Abweichung vom regulären Stufenaufstieg {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.160--6}

1. Die Abweichung vom regulären Stufenaufstieg wird von den Departementsvorstehenden oder den Anstellungsbehörden aufgrund eines schriftlich begründeten Antrags der bzw. des direkten Vorgesetzten vorgenommen.
2. Eine Verweigerung des ordentlichen Stufenaufstiegs erfolgt mittels Verfügung.

### **Art. 7** Gleichbehandlung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.160--7}

1. Bei Abweichungen vom regulären Stufenanstieg ist die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie von Mitarbeitenden in tiefen und hohen Lohnklassen zu beachten.

### **Art. 8** Überprüfung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.160--8}

1. Der zuständige dezentrale Personaldienst überprüft die Einhaltung der Vorgaben und der Gleichbehandlung und interveniert bei deren Nichtbeachtung.

### **Art. 9** Berichtswesen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.160--9}

1. HR Basel-Stadt erhebt verwaltungsweit die Daten über die verfügten Abweichungen vom Stufenaufstieg und berichtet darüber jährlich an den Regierungsrat.

### **Art. 10** Schlussbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.160--10}

1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Beschleunigung und die Verzögerung des Stufenaufstiegs gemäss § 10 des Lohngesetzes vom 14. November 2000 aufgehoben.