164.250
# Verordnung über das Dienstaltersgeschenk gemäss § 23 Lohngesetz
(Dienstaltersgeschenkverordnung, DAGV)
Vom 13.12.2016 (Stand 01.01.2017)

### **Art. 1** Gegenstand und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.250--1}

1. Die vorliegende Verordnung regelt die Einzelheiten des Dienstaltersgeschenks und gilt für alle Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung Basel-Stadt.

### **Art. 2** Höhe des Dienstaltersgeschenks {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.250--2}

1. Gemäss § 23 Lohngesetz erhalten die Mitarbeitenden nach 5 Dienstjahren 2,5 Tage, nach 10 und 15 Dienstjahren 5 Tage, nach 20 Dienstjahren 10 Tage, nach 25, 30 und 35 Dienstjahren 15 Tage sowie letztmals nach 40 Dienstjahren 20 Tage bezahlten Urlaub.

### **Art. 3** Fälligkeit und Bezugsdauer {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.250--3}

1. Das Dienstaltersgeschenk kann frühestens nach Vollendung der jeweils erforderlichen Dienstjahre und danach längstens während fünf Jahren bezogen werden.

### **Art. 4** Anrechenbare Anstellungszeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.250--4}

1. Für die Berechnung der Anzahl Dienstjahre wird die gesamte bei der kantonalen öffentlichen Verwaltung absolvierte Anstellungszeit einschliesslich Lehrzeit, Volontariate und Praktika berücksichtigt.
2. Nicht berücksichtigt wird insbesondere die Anstellungszeit bei selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Gemeinden des Kantons Basel-Stadt.
3. Nicht berücksichtigt wird unbezahlter Urlaub in dem Umfang, in welchem er pro Kalenderjahr einen Monat übersteigt.

### **Art. 5** Anstellungen mit unterschiedlichem Beschäftigungsgrad {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.250--5}

1. Bei Anstellungen mit unterschiedlichem Beschäftigungsgrad bemisst sich das Dienstaltersgeschenk nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad in den letzten fünf Dienstjahren vor Fälligkeit des Anspruchs.

### **Art. 6** Ausschluss und Aufschub {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.250--6}

1. Es entsteht kein Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk ab dem Zeitpunkt einer fristlosen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gemäss § 32 Personalgesetz vom 17. November 1999 sowie ab dem Zeitpunkt einer Kündigung nach § 30 Abs. 2 lit. d oder e Personalgesetz.
2. Der Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk wird aufgeschoben, wenn er während einer vorsorglichen Massnahme nach § 25 Personalgesetz oder einer Bewährungsfrist nach § 30 Abs. 3 Personalgesetz eintritt und entfällt definitiv, wenn auf diese Massnahme bzw. Bewährungsfrist eine Kündigung gemäss § 6 Abs. 1 dieser Verordnung folgt.
3. Der Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk wird aufgeschoben, wenn er bei einem Wiedereintritt in die kantonale Verwaltung während der Probezeit gemäss § 11 Abs. 1 Personalgesetz eintritt und entfällt definitiv, wenn das Arbeitsverhältnis während der Probezeit beendet wird.

### **Art. 7** Bezug des Urlaubs {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.250--7}

1. Die vorgesetzte Stelle bestimmt den Zeitpunkt des Bezugs des Urlaubs und nimmt dabei auf die Wünsche der Mitarbeitenden soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist.

### **Art. 8** Auszahlung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.250--8}

1. Auf Wunsch einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters wird das Dienstaltersgeschenk ganz oder teilweise ausbezahlt.
2. Die Anstellungsbehörde kann die Auszahlung des Dienstaltersgeschenks im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter gemäss § 30 Abs. 1 Personalgesetz sowie im Falle einer Wiederbeschäftigung nach einer vollständigen Pensionierung oder einer Weiterbeschäftigung nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters anordnen, wenn die betrieblichen Interessen den Bezug des Urlaubs nicht zulassen.
3. Das Dienstaltersgeschenk wird ausbezahlt, sofern es nicht innert der Fünf-Jahres-Frist von § 3 Abs. 1 dieser Verordnung als Urlaub bezogen wird.
4. Als Berechnungsbasis gilt der Ferienlohn gemäss § 21a Lohngesetz im Zeitpunkt der Fälligkeit des Dienstaltersgeschenks.

### **Art. 9** Übergangsregelung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.250--9}

1. Mitarbeitenden, deren Anstellungsverhältnis vor dem 1. Januar 1981 begründet wurde, wird der Besitzstand auf die vor diesem Zeitpunkt gehandhabte Anrechnungspraxis gewährt.
2. Bis zum 31. Dezember 2021 wird Mitarbeitenden, welche vor dem 1. Januar 2017 angestellt waren, das nächstfolgende Dienstaltersgeschenk nach altrechtlicher Regelung gewährt, sofern diese für sie vorteilhafter ist.