164.340
# Verordnung über die Ausrichtung von Unterhaltszulagen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt
Vom 11.11.2008 (Stand 01.01.2026)

## I. Entstehung und Erlöschen des Anspruchs

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.340--1}

1. Der Anspruch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf eine Unterhaltszulage entsteht mit dem Anspruch auf Familienzulagen für Erwerbstätige gemäss Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen.
2. Ebenfalls Anspruch auf eine Unterhaltszulage haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie im Sinne von Art. 328 ZGB für den Unterhalt von im gleichen Haushalt lebenden Verwandten in auf- oder absteigender Linie aufkommen und nicht bereits nach Abs. 1 Anspruch auf eine Unterhaltszulage besitzen.
3. Zu den in auf- oder absteigender Linie verwandten Personen zählen die Eltern und Grosseltern einer Person sowie deren Kinder und Enkelkinder.
4. Der Anspruch auf eine Unterhaltszulage entsteht in jedem Fall nur, wenn ein Lohnanspruch besteht und ein Jahreseinkommen von mehr als einer minimalen halben AHV-Rente erreicht wird.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.340--2}

1. Der Anspruch auf eine Unterhaltszulage erlischt in den Fällen gemäss § 1 Abs. 1 mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Familienzulagen. Davon ausgenommen sind Fälle, in welchen die Familienzulagen für erwerbsunfähige Kinder ausgerichtet werden.
2. Der Anspruch auf Unterhaltszulagen für erwerbsunfähige Kinder, für welche keine Familienzulagen mehr ausgerichtet werden, erlischt grundsätzlich mit dem 20. Altersjahr, spätestens aber mit der Ausrichtung einer Invalidenrente.
3. In den Fällen gemäss § 1 Abs. 2 erlischt der Anspruch auf eine Unterhaltszulage mit dem Wegfall der Unterstützungspflicht.
4. Der Anspruch auf eine Unterhaltszulage fällt dahin, wenn und solange der Arbeitsverdienst oder der Einkommensersatz des Kindes bzw. der unterstützten verwandten Person den im Anhang aufgeführten Betrag übersteigt.
5. In jedem Fall erlischt der Anspruch auf eine Unterhaltszulage mit dem Wegfall des Lohnanspruchs.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.340--3}

1. Beginnt oder endet der Anspruch auf eine Unterhaltszulage während eines laufenden Monats, so wird die Unterhaltszulage anteilsmässig ausgerichtet.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.340--4}

1. Die Anspruchsberechtigung ist von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter nachzuweisen.
2. Ist das Kind über 16 Jahre alt, erfolgt dieser Nachweis jährlich.
3. Änderungen in den Verhältnissen des Kindes (Geburt, Erreichen des massgeblichen Alters, Einkommen usw.), in der Situation der Eltern (Wohnsitz, Einkommen des anderen Elternteils usw.) oder im Haushalt der bzw. des Anspruchsberechtigten lebender zu unterstützender verwandter Personen sind der Anstellungsbehörde umgehend mitzuteilen.

## II. Anrechnung von anderen Leistungen und Anspruchskonkurrenz

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.340--5}

1. Werden für den gleichen Sachverhalt bereits von Dritten Unterhaltszulagen oder ähnliche Leistungen ausgerichtet, so werden diese an den Anspruch auf eine Unterhaltszulage angerechnet.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.340--6}

1. Sind mehrere Personen nach dieser Verordnung oder aufgrund einer anderweitigen Vorschrift für das gleiche Kind oder die gleiche verwandte Person anspruchsberechtigt, entsteht nur ein Anspruch auf höchstens eine volle Unterhaltszulage.
2. Die Anspruchskonkurrenz richtet sich, ausser in den Fällen von Abs. 3, nach den für die Familienzulagen geltenden Bestimmungen.
3. Haben mehrere Personen einen Anspruch auf eine Unterhaltszulage gemäss § 1 Abs. 2 dieser Verordnung, so steht der Anspruch derjenigen Person zu, die das höhere Erwerbseinkommen erzielt.

## III. Anspruch auf eine Differenzzulage

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.340--7}

1. Hat eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter einen Anspruch auf Familienzulagen für Erwerbstätige und ist sie bzw. er nach den für die Familienzulagen geltenden Bestimmungen lediglich zweitanspruchsberechtigt, so besteht ein Anspruch auf eine Differenzzulage.
2. Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter wird die Differenz bis höchstens zu dem Betrag der Unterhaltszulage, den sie bzw. er im Falle einer Erstanspruchsberechtigung erhalten hätte, vergütet.

## IV. Höhe der Unterhaltszulage

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.340--8}

1. Die Ansätze der Unterhaltszulage sind entsprechend der Anzahl Kinder bzw. zu unterstützenden verwandten Personen abgestuft.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.340--9}

1. Die einzelnen Ansätze der Unterhaltszulage sind im Anhang angeführt. Sie werden jährlich der Teuerung angepasst.
2. Der Arbeitsverdienst bzw. Erwerbsersatz der Ehegattin bzw. des Ehegatten des unterstützten Kindes wird bei der Berechnung der Höhe des Arbeitsverdienstes bzw. Erwerbsersatzes des Kindes vollumfänglich angerechnet.

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.340--10}

1. Ab einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50% wird eine ganze Unterhaltszulage ausgerichtet. Ist der durchschnittliche Beschäftigungsgrad geringer, wird die Unterhaltszulage im Verhältnis des tatsächlichen Beschäftigungsgrads zum Beschäftigungsgrad von 50% gekürzt. Bei Alleinerziehenden liegt die Grenze bei einem Beschäftigungsgrad von 25%.
2. Die Zulage wird in der Regel dem bzw. der Anspruchsberechtigten ausbezahlt.

## V. Rückforderung und Verjährung

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.340--11}

1. Wer Unterhaltszulagen bezogen hat, auf die ihm gemäss dieser Verordnung ein Anspruch nicht oder nur in geringerem Masse zustand, hat den zu Unrecht erhaltenen Betrag zurückzuerstatten.
2. In Härtefällen kann auf die Rückforderung verzichtet werden.

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.340--12}

1. Der Anspruch auf Nachforderung von nicht oder nicht vollständig bezogenen Unterhaltszulagen verjährt nach fünf Jahren seit Fälligkeit der einzelnen Zulagen. Der Anspruch auf Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Unterhaltszulagen verjährt nach einem Jahr seit Kenntnis, spätestens aber nach fünf Jahren seit dem unrechtmässigen Bezug der Zulagen.

## VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 13** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.340--13}

1. Leistungen, welche die Zeit vor Wirksamkeit dieser Verordnung betreffen, werden weiterhin nach den altrechtlichen Bestimmungen nachbezahlt oder zurückgefordert.