164.360
# Verordnung betreffend Anwendbarkeit des Lohngesetzes auf nicht definitiv Beschäftigte oder nur nebenamtlich im Staatsdienst tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Vom 16.05.1995 (Stand 23.07.1995)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.360--1}

1. Auf die nicht definitiv angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter findet, soweit nicht für einzelne Kategorien etwas anderes festgelegt wird, das Lohngesetz mit Ausnahme der §§ 5, 6, 12 und 26 sinngemäss Anwendung.
2. Die Anwendbarkeit des § 24 beschränkt sich auf die Weiterzahlung des Lohnes im Todesfall auf die Dauer der dem Dienstverhältnis entsprechenden Kündigungsfrist.
3. Auf nebenamtlich definitiv angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden unabhängig ihres Beschäftigungsgrades das Lohngesetz bzw. die entsprechenden Ausführungsbestimmungen Anwendung.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.360--2}

1. Die Löhne der nicht definitiv angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nach den Richtlinien des Personalamtes durch die dezentralen Personalchefinnen und Personalchefs festgelegt.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.360--3}

1. Die Überführung der Löhne der nicht definitiv angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in das Lohngesetz vom 18. Januar 1995 erfolgt, soweit nicht für einzelne Kategorien etwas anderes festgelegt wird, nach den in § 27 Ziff. 7 Lohngesetz genannten Überführungsbestimmungen des Regierungsrates.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.360--4}

1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt auf den 1. Juli 1995 in Wirksamkeit.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.360--5}

1. Auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Verordnung wird die Verordnung betreffend Anwendbarkeit des Gesetzes betreffend die Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) auf nicht definitiv und nur nebenamtlich Beschäftigte vom 8. März 1971 aufgehoben.