164.430
# Verordnung betreffend Lohnnebenleistungen
(LNV)
Vom 17.12.2024 (Stand 26.06.2025)

### **Art. 1** Gegenstand und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.430--1}

1. Diese Verordnung regelt die Gewährung von Lohnnebenleistungen an die Mitarbeitenden des Kan-tons Basel-Stadt.

### **Art. 2** Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.430--2}

1. Verantwortlich für die Evaluation der Anspruchsberechtigungen gemäss dieser Verordnung sind die HR-Leitungen der Departemente.

### **Art. 3** Jobticket {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.430--3}

1. Die Mitarbeitenden können unter folgenden Voraussetzungen das U-Abo des Tarifverbunds Nord-westschweiz (TNW) als Jobticket erwerben:
   a) unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis von mindestens sechs Monaten;
   b) ungekündigtes Arbeitsverhältnis.
2. Das Jobticket kann als Jahres- oder Monatsabonnement erworben werden.

### **Art. 4** Rückerstattung von Abonnementskosten an Auszubildende in der beruflichen Grundbildung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.430--4}

1. Die Lernenden und die Praktikantinnen und Praktikanten in der beruflichen Grundbildung haben nach dem Erwerb eines U-Abos des Tarifverbunds Nordwestschweiz als Jahresabonnement einen Rückerstattungsanspruch in Höhe des Preises des für sie günstigsten nicht übertragbaren Abonnements.