164.440
# Verordnung betreffend Entschädigung der Stellvertretung bei Abwesenheit von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Kantons Basel-Stadt
(Stellvertretungsverordnung)
Vom 05.12.1995 (Stand 01.03.1998)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.440--1}

1. Anspruch auf Entschädigung für eine Stellvertretung hat nur, wer andere Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen in höher eingereihten Funktionen vertritt.
2. Die Stellvertretung muss vom zuständigen bzw. von der zuständigen Vorgesetzten angeordnet sein.

### **Art. 2** Entschädigungsanspruch {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.440--2}

1. Dauert eine solche Stellvertretung zusammenhängend länger als vier Wochen, steht dem Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiterin für die weitergehende Zeit der Stellvertretung ein Anspruch auf Entschädigung zu.
2. Für vereinzelte Tage oder Wochen besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung. Wo solche Leistungen insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr übersteigen, wird für die weitergehende Zeit eine Stellvertretungszulage ausgerichtet.

### **Art. 3** Höhe der Entschädigung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.440--3}

1. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Mehrbetrag, der sich aus einer Beförderung in die höher eingereihte Funktion aufgrund der massgebenden Richtlinien ergeben würde. Sie wird vom dezentralen Personalchef bzw. der dezentralen Personalchefin festgesetzt.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.440--4}

1. Wird die Vertretung durch mehrere Personen oder nur teilweise ausgeübt, so wird die nach § 3 ermittelte Entschädigung der einzelnen Anspruchsberechtigten entsprechend dem fehlenden Anteil an der Stellvertretung gekürzt.

### **Art. 5** Schlussbestimmungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.440--5}

1. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung betreffend Entschädigung der Stellvertretung bei Abwesenheit von Beamten und Angestellten vom 16. November 1971.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--164.440--6}

1. Diese Verordnung ist zu publizieren und wird rückwirkend auf den 1. Juli 1995 wirksam.