171.700
# Gesetz betreffend die Ausscheidung der Aktiven der Einwohnergemeinde der Stadt Basel
Vom 25.04.1968 (Stand 25.04.1968)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--171.700--1}

1. Die Aktiven der Einwohnergemeinde der Stadt Basel werden im Sinne der vom Verfassungsrat beschlossenen Verfassungsgrundsätze für die Ausscheidung des Vermögens rückwirkend auf den 31. Dezember 1966 aus der Vermögensrechnung des Kantons Basel-Stadt buchmässig ausgeschieden. Über die ausgeschiedenen Aktiven ist inskünftig besonders Buch zu führen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--171.700--2}

1. Die im Anhang beigefügte, aufgrund des Vermögensstatus per 31. Dezember 1966 erstellte Ausscheidung bildet Bestandteil dieses Gesetzes.
2. Die Ausscheidung der Vermögenswerte der Pensions-, Witwen- und Waisenkasse des Basler Staatspersonals hat auf das Inkrafttreten der neuen Verfassung nach der Zuteilung der Anspruchsberechtigten auf die beiden Gemeinwesen zu erfolgen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--171.700--3}

1. Neue Aktiven sind nach den Grundsätzen von § 1 zuzuteilen.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--171.700--4}

1. Die Passiven sind auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verfassung im Verhältnis der Aktiven auf die beiden Gemeinwesen zu verlegen.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--171.700--5}

1. Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Basel einerseits und den Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen anderseits gemäss den vom Verfassungsrat vorgeschlagenen Verfassungsgrundsätzen bleibt vorbehalten.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--171.700--6}

1. § 3 Abs. 3 des Gemeindegesetzes vom 6. Juli 1916 sowie die im Widerspruch zum vorliegenden Gesetz stehenden Bestimmungen der Urkunde zur Sicherstellung des in die kantonale Verwaltung übergegangenen Vermögens der Stadtgemeinde Basel vom 26. Juni 1876 werden aufgehoben.