172.200
# Ausscheidungsvertrag
Vom 06.06.1876 (Stand 06.06.1876)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--172.200--1}

1. Der Bürgergemeinde der Stadt Basel werden zu ihrem ausschliesslichen Eigentum, teils aufgrund der Urkunde der Aussteuerung für die Stadt Basel vom 7. Weinmonat 1803, teils durch gegenseitiges Übereinkommen folgende Vermögensobjekte zugeschieden
   a) In Sektion I des Grundbuches der Stadt Basel Parzelle Nr. 92, zehntausend einhundert und fünfzig Quadratfuss haltend, nebst den darauf stehenden Gebäulichkeiten, nämlich:
   dem Stadthaus, Nr. 13 Stadthausgasse, einschliesslich das sämtliche darin befindliche zur Ausrüstung der Bureaux und Sitzungszimmer dienende Mobiliar;
   dem Nebenhaus, Nr. 15 Stadthausgasse. Der im ersten Stock dieses Nebenhauses aufgestellte Regulator für die öffentlichen Uhren kann jedoch ohne Zinsvergütung daselbst belassen werden, solange der Regierungsrat solches für angemessen erachtet.
   b) In Sektion II des Grundbuchs der Stadt Basel Parzelle Nr. 203, viertausend sechshundert und sechszig Quadratfuss haltend, nebst dem darauf stehenden sogenannten Mueshaus, Nr. 14 Spalenvorstadt, einschliesslich das darin befindliche Mobiliar. Die neben dem Mueshaus gelegene sogenannte Bauverwalterswohnung, Nr. 16 Spalenvorstadt, wird der Bürgergemeinde zu dem gegenwärtigen Mietzins auf solange überlassen, als der dermalige Bewohner derselben in seinem Amte verbleibt.
   c) Die in den Bännen Muttenz, Birsfelden und Pratteln gelegene Hardtwaldung, eintausend und vier Jucharten haltend, inbegriffen das durch Vertrag vom 26. Februar 1823 durch das Deputatenamt der Stadtgemeinde abgetretene sogenannte Klingenthalholz (Aussteuerungsurkunde, Fünftens, 2, a.).
   d) Das Wasserhaus in der Neuen Welt samt Wohnhaus und Scheune und dem dazu gehörigen Land im Bann Mönchenstein, achtzehn Jucharten, dreihundert drei und zwanzig Ruten haltend (Aussteuerungsurkunde, Fünftens, 1, g.).
   e) In Sektion V des Grundbuchs der Stadt Basel Parzelle Nr. 529, vier Jucharten, fünfunddreissigtausend fünfhundert und sechszig Quadratfuss haltend, nebst der darauf stehenden Försterwohnung, Nr. 193 Zürcherstrasse.
   f) In Sektion III des Grundbuchs der Stadt Basel Parzelle Nr. 400, drei Jucharten, dreizehntausend siebenhundert und dreissig Quadratfuss haltend, die sogenannte St. Alban-Munimatte vor dem Steinenthor (Aussteuerungsurkunde, Fünftens, 1, c.).
   g) In Sektion VII des Grundbuchs der Stadt Basel Parzelle Nr. 209, neunundzwanzigtausend einhundert fünfundsiebzig Quadratfuss haltend, Teil der Claramatte (Aussteuerungsurkunde, Fünftens, 1, e.).
   h) In Sektion I des Grundbuchs der Stadt Basel eine Parzelle, in dem unterm 18. Januar 1875 vom Grossen Rat genehmigten Korrektionsplan vom Oktober 1874 mit Lit. D bezeichnet, neuntausend fünfhundert und vierzig Quadratfuss haltend, bei der Strafanstalt. Über die unter Lit. f) g) und h) aufgezählten Vermögensobjekte kann von Seite der Behörden der Bürgergemeinde ohne Bewilligung der Staatsbehörden verfügt werden, immerhin unter Vorbehalt der allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--172.200--2}

1. Im Eigentum der Bürgergemeinde verbleiben ferner die städtischen Armenanstalten, nämlich:
   a) der Bürgerspital,
   b) das Waisenhaus,
   c) das Almosemamt,

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--172.200--3}

1. Der Oberaufsicht der Bürgergemeinde hinsichtlich der stiftungsgemässen Verwaltung sind ferner unterworfen: die Leonhard Paravicini’sche Stiftung und das Karl Bischoff’sche Theaterlegat.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--172.200--4}

1. Hinsichtlich des durch Testament von Herrn Christoph Merian-Burckhardt sel. vom 26. März 1857 der Stadt Basel angefallenen, jedoch erst nach dem Ableben der Witwe des Testators in die Verwaltung der Stadt übergehenden Stiftungsvermögens wird zur Vermeidung späterer Erörterungen schon jetzt folgendes festgesetzt:
   a) Die zur besondern Verwaltung dieses Stiftungsvermögens im Testament vorgesehene Kommission wird seiner Zeit durch die Behörden der Bürgergemeinde aufgestellt werden und steht unter deren Aufsicht. Dieser Kommission kommt auch die Verteilung der in Art. 28 des Testaments für die städtischen Armenhäuser und Anstalten und andern Wohltätigkeits- und gemeinnützigen Anstalten bestimmten Summe von fünfhunderttausend Franken zu.
   b) Von dem Ertrage dieses Stiftungsvermögens wird die Verwaltungskommission alljährlich den Behörden der Bürgergemeinde zur Unterstützung der vom Testator in erster Linie genannten städtischen Armenhäuser und zur Linderung von Not und Unglück einen Dritteil zur Verfügung stellen. Die andern zwei Dritteile sind alljährlich zur Verfügung des Regierungsrates zu halten «zur Erleichterung der Durchführung der unserm städtischen Gemeinwesen obliegenden notwendigen oder allgemein nützlichen und zweckmässigen Einrichtungen überhaupt».
   c) Durch diese Vereinbarung der Teilungsquoten soll nicht ausgeschlossen sein, dass die Behörden der Bürgergemeinde und diejenigen der Einwohnergemeinde sich vorübergehend zum Zwecke der Durchführung einzelner grösserer Arbeiten über eine anderweitige Teilung des Ertrags verständigen können.
   d) Hinsichtlich der beidseitigen Verwendungen ist zwar verstanden, dass sie einerseits in das Ermessen der Behörden der Bürgergemeinde, anderseits in dasjenige des Regierungsrates beziehungsweise des Grossen Rats fallen. Wie jedoch nach Vorschrift des Testaments das Stiftungsvermögen getrennt von dem übrigen städtischen Vermögen und für sich bestehend bleiben und besonders verwaltet werden soll, so soll auch der Ertrag mit den sonstigen Einkünften der Bürgergemeinde und des Staats nicht vermischt werden, vielmehr dessen Verwendung zu den im Testament vorgesehenen Zwecken aus den von den beidseitigen Behörden abzulegenden Rechnungen klar ersichtlich sein.
   e) Würde sich im Verlauf der Zeit herausstellen, dass der von der Verwaltungskommission den Behörden der Bürgergemeinde zur Verfügung zu stellende Dritteil des Ertrags nicht mehr im Verhältnis stände zu den Bedürfnissen der städtischen Armenhäuser und zur Erreichung der hiervor unter b) genannten weiteren Zwecke, so ist eine Revision des Teilungsmodus vorzunehmen. Sollten sich die beidseitigen Behörden über eine neue Teilungsquote nicht verständigen können, so ist dieselbe durch ein Schiedsgericht festzusetzen, welches unter einem vom Appellationsgericht zu wählenden Obmann aus vier Mitgliedern besteht, wovon die Hälfte von den Behörden der Bürgergemeinde, die andere Hälfte vom Regierungsrat gewählt wird.
   f) Für den Fall einer spätern Wiederherstellung einer gesonderten Stadtgemeindeverwaltung (§ 15 der Verfassung vom 10. Mai 1875) gehen die durch gegenwärtigen Vertrag den Staatsbehörden zugeschiedenen Befugnisse an die Behörden der Einwohnergemeinde über.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--172.200--5}

1. Der Aufsicht der Bürgergemeinde hinsichtlich der Vermögensverwaltung bleiben unterstellt:
   1. Die 16 bestehenden Zünfte der Stadt;
   2. die Gesellschaften der Kleinen Stadt, zum Rebhaus, zum Greifen, zur Hären, sowie die mit besonderen Vermögen ausgestattete Vereinigung dieser drei Gesellschaften;
   3. die bestehenden fünf Vorstadtgesellschaften der Grossen Stadt.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--172.200--6}

1. Der in gegenwärtigem Vertrag nicht speziell der Bürgergemeinde zugeschiedene Teil des bisherigen städtischen Vermögens fällt der Einwohnergemeinde zu und geht gemäss den §§ 14 und 15 der Verfassungvom 10. Mai 1875 und den zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen in die Verwaltung der Staatsbehörden über.