214.307
# Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
(KÖREBKV)
Vom 22.05.2018 (Stand 12.02.2026)

### **Art. 1** Gegenstand und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--214.307--1}

1. Diese Verordnung regelt die Organisation, das Verfahren, die Publikation und den Zugang zum Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung (ÖREB-Kataster) und legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts Gegenstand des ÖREB-Katasters sind.
2. Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gilt die Geoinformationsverordnung (KGeolV) vom 7. August 2012.

### **Art. 2** Inhalt des ÖREB-Katasters {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--214.307--2}

1. Der Inhalt und die Informationstiefe des ÖREB-Katasters richten sich nach §§ 3 und 4 ÖREBKV sowie den im Geobasisdatenkatalog (§ 3 KGeoIV) als Gegenstand des Katasters bezeichneten Geobasisdaten.
2. Zudem werden laufende Änderungen in den ÖREB-Kataster aufgenommen.

### **Art. 3** Zusatzinformationen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--214.307--3}

1. Zusätzlich zu den eigentlichen Inhalten des ÖREB-Katasters können als unverbindliche Informationen weitere Geobasisdaten dargestellt werden.

### **Art. 4** Katasterverantwortliche Stelle {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--214.307--4}

1. Das Grundbuch- und Vermessungsamt ist die für die Führung des ÖREB-Katasters verantwortliche Stelle nach Art. 17 Abs. 2 ÖREBKV. Es erlässt zur Konkretisierung dieser Verordnung die vom Bau- und Verkehrsdepartement zu genehmigende Weisung zum ÖREB-Kataster Basel-Stadt .
2. Die Katasterverantwortliche Stelle übernimmt die operative Gesamtleitung des ÖREB-Katasters Basel-Stadt und sorgt für dessen Weiterentwicklung.
3. Sie stellt die Katasterinfrastruktur, insbesondere bestehend aus ÖREB-Fachsystem und ÖREB-Katasterportal, bereit.

### **Art. 5** Zuständige Fachstelle und Katasterbearbeitung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--214.307--5}

1. Die im Geobasisdatenkatalog (§ 3 KGeoIV) bezeichnete Fachstelle ist die nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) vom 5. Oktober 2007 zuständige Stelle und sorgt für die Bereitstellung ihrer Daten gemäss § 5 ÖREBKV.
2. Die zuständige Fachstelle trägt die inhaltliche Verantwortung für die Katasterbearbeitung, welche insbesondere die Erfassung und Nachführung der Geobasisdaten, der Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen und der Rechtsvorschriften im ÖREB-Kataster beinhaltet.
3. Die zuständige Fachstelle kann eine Dienstleistungserbringerin oder einen Dienstleistungserbringer mit Aufgaben der Katasterbearbeitung beauftragen.

### **Art. 6** Kantonales Fachamt {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--214.307--6}

1. Bei ÖREB-Katasterthemen in Zuständigkeit der Gemeinden gibt die im Geobasisdatenkatalog (§ 3 KGeoIV) bezeichnete Fachstelle des Kantons das Daten- und Darstellungsmodell sowie die Erfassungsrichtlinien vor.

### **Art. 7** Publikation {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--214.307--7}

1. Das amtliche Publikationsorgan für die ÖREB-Katasterthemen ist das digitale Kantonsblatt.
2. Bei der Publikation wird auf die digitale Auflage der Geodaten im ÖREB-Kataster verwiesen.
3. Die zuständige Fachstelle kann die digitale Auflage mit einer analogen Auflage ergänzen. Massgebend ist dabei die über den ÖREB-Kataster einsehbare, digitale Version.

### **Art. 8** Aufnahme neuer ÖREB-Themen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--214.307--8}

1. Die zuständigen Fachstellen können in Absprache mit der Katasterverantwortlichen Stelle um die Aufnahme neuer ÖREB-Katasterthemen in den ÖREB-Kataster ersuchen.

### **Art. 9** Verhältnis zum Grundbuch {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--214.307--9}

1. Grundsätzlich werden öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im ÖREB-Kataster geführt.
2. Die im Grundbuch angemerkten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sollen zwecks Vollständigkeit auch im ÖREB-Kataster geführt und im Katasterauszug auf das Grundbuch hingewiesen werden.

### **Art. 10** Zugang {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--214.307--10}

1. Interessierten wird der unentgeltliche, elektronische Zugang zum ÖREB-Kataster gewährt.

### **Art. 11** Katasterportal {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--214.307--11}

1. Über das ÖREB-Katasterportal werden der Inhalt des ÖREB-Katasters und die Zusatzinformationen bereitgestellt.

### **Art. 12** Katasterauszug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--214.307--12}

1. Die Katasterauszüge gemäss ÖREBKV werden unentgeltlich digital über das Katasterportal bereitgestellt.
2. Die Katasterverantwortliche Stelle erstellt die Auszüge bei Bedarf auch in analoger Form.