257.110
# Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen
Vom 21.12.2010 (Stand 18.12.2025)

### **Art. 1** Zuständigkeit zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--257.110--1}

1. Die Kantonspolizei führt das polizeiliche Ermittlungsverfahren bei den ihr im Anhang 1 zugewiesenen Vergehen.
2. Alle übrigen Vergehen werden von der Staatsanwaltschaft verfolgt. Die Staatsanwaltschaft kann Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen einsetzen, soweit Straftaten in deren Aufgabenbereich begangen werden. Aufsicht und Weisungsbefugnis verbleiben bei der Staatsanwaltschaft.

### **Art. 2** Zuständigkeit zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Übertretungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--257.110--2}

1. Die Staatsanwaltschaft, die Kantonspolizei und die Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis führen das polizeiliche Ermittlungsverfahren bei den ihnen im Anhang 2 zugewiesenen Übertretungen.
2. Übertretungen, die nicht in den Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft oder einer Verwaltungsbehörde mit Ermittlungsbefugnis fallen, werden von der Kantonspolizei verfolgt.
3. Die Vorsteherinnen und die Vorsteher der Departemente legen in einem Reglement fest, welche Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis ihres Departements welche Übertretungen verfolgen.

### **Art. 2a** Zuständigkeit zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei von Jugendlichen begangenen Vergehen und Übertretungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--257.110--2a}

1. Die Bestimmungen zur Verfolgung von Jugendlichen gemäss § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung bleiben vorbehalten.
2. Kantonspolizei und Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis sind nur in den in Anhang 3 zugewiesenen oder auf Einzelverfügungen der Jugendanwaltschaft in anderen Fällen gemäss Anhängen 1 und 2 zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens zuständig.

### **Art. 3** Kompetenzen der Kantonspolizei und der Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--257.110--3}

1. Die Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis führen das polizeiliche Ermittlungsverfahren nach den Bestimmungen der Art. 306 und 307 StPO.
2. Die Mitarbeitenden der Kantonspolizei und der Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis haben die Kompetenz, beschuldigte Personen und Auskunftspersonen einzuvernehmen. Sie sind ausserdem befugt, Zeuginnen und Zeugen einzuvernehmen, sofern sie im Einzelfall über eine Ermächtigung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes beziehungsweise einer Jugendanwältin oder eines Jugendanwaltes verfügen.

### **Art. 4** Zweck des polizeilichen Ermittlungsverfahrens {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--257.110--4}

1. Die Kantonspolizei und die Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis klären den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich soweit ab, dass das Vorverfahren nach der Überweisung mit Antrag ohne weiteres mit Einstellung, Strafbefehl oder Anklage durch die Staatsanwaltschaft abgeschlossen werden kann.
2. Ist eine Anklage oder der Erlass eines Strafbefehls zu erwarten, klären sie die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person soweit notwendig ab.

### **Art. 5** Überweisung mit Antrag {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--257.110--5}

1. Die Kantonspolizei und die Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis überweisen das Verfahren nach Abschluss der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft. Vorbehalten bleibt Art. 307 Abs. 4 StPO.
2. Die Überweisung mit Antrag enthält:
   a) die Personalien der beschuldigten Person;
   b) die Angabe der Straftatbestände und der anwendbaren Gesetzesbestimmungen;
   c) die Beschreibung der vorgeworfenen Taten, namentlich Ort, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
   d) die Auflistung der sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte;
   e) den Antrag, das Verfahren einzustellen, einen Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu erheben;
   f) den allfälligen Antrag zu den Sanktionen;
   g) die Aufstellung über die Verfahrenskosten.
3. Die Überweisung mit Antrag ist der beschuldigten Person durch die überweisende Strafverfolgungsbehörde anzukündigen.