257.815
# Verordnung betreffend die Einführung der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten
(ViCLAS-Verordnung)
Vom 21.09.2010 (Stand 01.01.2011)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--257.815--1}

1. Die Staatsanwaltschaft ist für den Informationsaustausch mit den Aussenstellen und der Zentralstelle zuständig (Art. 5 Abs. 3 ViCLAS-Konkordat).

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--257.815--2}

1. Das Strafgericht ist die zuständige richterliche Behörde nach Art. 13 Abs. 1 Bst. b ViCLAS-Konkordat.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--257.815--3}

1. Die Staatsanwaltschaft meldet Verfahrenseinstellungen und Freisprüche (Art. 13 Abs. 3 ViCLAS-Konkordat).
2. Die Abteilung Strafvollzug des Amts für Justizvollzug meldet der Staatsanwaltschaft Beginn und Ende des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder stationären Massnahme (Art. 13 Abs. 3 ViCLAS-Konkordat). Die Staatsanwaltschaft lässt dazu der Abteilung Strafvollzug die Personalien von in ViCLAS erfassten und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme rechtskräftig verurteilten Personen zukommen.