257.900
# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten
(EG OHG)
Vom 22.04.1993 (Stand 01.01.2011)

## I. Beratungsstelle (Art. 9 OHG)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--257.900--1}

1. Der Regierungsrat sorgt für eine oder mehrere öffentliche oder private Beratungsstellen.
2. Er kann diese Aufgabe zusammen mit dem Kanton Basel-Landschaft oder mit anderen Kantonen der Nordwestschweiz erfüllen.

## II. Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren (Art. 34–44 OHG)

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--257.900--2}

1. Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren werden in der Strafprozessordnung geregelt.

## III. Entschädigung und Genugtuung (Art. 19–29 OHG)&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--257.900--3}

1. Über Gesuche des Opfers um Entschädigung und Genugtuung entscheidet die zuständige Verwaltungseinheit. Sie kann zur Frage, ob es sich um ein Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes handelt, und zur Höhe der auszurichtenden Beträge eine Stellungnahme der Strafverfolgungsbehörden einholen.
2. Die zuständige Verwaltungseinheit macht die Ansprüche, die dem Kanton aufgrund von Art. 7 des Opferhilfegesetzes gegenüber dem Opfer, der Täterschaft und gegenüber Dritten entstehen, geltend.
3. Gegen Entscheide der zuständigen Verwaltungseinheit kann das Opfer Verwaltungsgerichtsrekurs beim Verwaltungsgericht erheben.

## IV. Änderung bisherigen Rechts. Schlussbestimmung