258.450
# Verordnung über die finanzielle Beteiligung von verurteilten Personen und Eltern an jugendstrafrechtlichen Sanktionen
Vom 21.12.2010 (Stand 01.01.2017)

### **Art. 1** Allgemeines {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--258.450--1}

1. Als Vollzugskosten gelten Kosten, die mit dem Vollzug stationärer oder ambulanter jugendstrafrechtlicher Sanktionen entstehen.
2. Soweit diese Verordnung nichts anders bestimmt, gilt betreffend Kostentragung bei Unterbringungen die Verordnung über die Beiträge der Kinder, Jugendlichen und Eltern an die Kosten der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und in Pflegefamilien (Kinderbetreuungsbeitragsverordnung, KBBV) vom 6. Dezember 2016 sinngemäss.

### **Art. 2** Stationäre Massnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--258.450--2}

1. Die Beteiligung von verurteilten Personen und Eltern an den Kosten von Unterbringungen richtet sich nach der Kinderbetreuungsbeitragsverordnung.

### **Art. 3** Übrige Sanktionen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--258.450--3}

1. Verurteilte Personen und Eltern können im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit an den Kosten von anderen Sanktionen beteiligt werden.

### **Art. 4** Berechnungsgrundsätze {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--258.450--4}

1. Die Jugendanwaltschaft berechnet die von der verurteilten Person und von den Eltern zu erbringenden Kostenbeiträge und sorgt für deren Geltendmachung und das Inkasso.
2. Grundlage für die Ermittlung und Berechnung der Beiträge von verurteilten Personen und Eltern an Unterbringungen bilden das Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen (SoHaG) vom 25. Juni 2008, die Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) vom 25. November 2008 sowie die massgebenden Richtlinien des Erziehungsdepartements für zivilrechtliche Unterbringungskosten.

### **Art. 5** Antrag auf Überprüfung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--258.450--5}

1. Bei erheblich veränderten finanziellen Verhältnissen können die Beitragspflichtigen bei der Jugendanwaltschaft Antrag auf Herabsetzung der Beitragsverfügung stellen oder die Jugendanwaltschaft kann von Amtes wegen eine neue Beitragsverfügung erlassen.

### **Art. 6** Beschwerde {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--258.450--6}

1. Gegen die Festsetzung der Beiträge der verurteilten Person und/oder der Eltern und gegen die Ablehnung eines Herabsetzungsantrages können die urteilsfähigen verurteilten Personen und die Eltern gemäss § 20 des Gesetzes über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen Beschwerde erheben, soweit ihre Beschwernis CHF 3'000 pro Jahr übersteigt.

### **Art. 7** Änderung bisherigen Rechts {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--258.450--7}

1. Die Verordnung über Beiträge an die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und Pflegefamilien (Kinderbetreuungsverordnung, VKB) vom 25. November 2008 wird wie folgt geändert: