340.500
# Kantonale Verordnung betreffend Betäubungsmittel
(Betäubungsmittelverordnung)
Vom 07.09.2004 (Stand 01.07.2016)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--340.500--1}

1. Zuständige kantonale Behörden im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Betäubungsmittelverordnung sind:
   a) das Sanitätsdepartement für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung zum Detailhandel mit Betäubungsmitteln gemäss Art. 3e, 14 und 14a Abs. 1bis des BetmG;
   b) die Gesundheitsdienste für die Entgegennahme der Meldungen über Fälle von Betäubungsmittelsucht und deren weitere Behandlung gemäss Art. 15 BetmG, für die Durchführung der Kontrolle gemäss Art. 16–18 BetmG und Art. 68a BetmV sowie für den Informationsaustausch zwischen dem Institut und den Kantonen gemäss Art. 22 Abs. 4 und 5 der BetmV;
   c) die Staatsanwaltschaft für die Strafverfolgung und die Überweisungen mit Antrag an die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 28 Abs. 1 BetmG;
   d) die Kantonspolizei für das Ordnungsbussenverfahren nach Art. 28b BetmG.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--340.500--2}

1. Die Staatsanwaltschaft erstattet gemäss Art. 29e Abs. 2 BetmG dem Bundesamt für Polizei rechtzeitig Mitteilung über jede von ihr wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitete Strafverfolgung.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--340.500--3}

1. Für Bewilligungserteilung und Änderung von Bewilligungen oder für sonstige Verfügungen kann das Sanitätsdepartement Gebühren von CHF 100 bis CHF 2000 (je nach Aufwand) erheben.
2. Für die Kontrolltätigkeit und Verfügungen der Gesundheitsdienste können Gebühren von CHF 100 bis CHF 2000 (je nach Aufwand) erhoben werden.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--340.500--4}

1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
2. Mit dem Erlass dieser Verordnung wird die kantonale Verordnung betreffend Betäubungsmittel vom 13. Juni 1952 aufgehoben.