361.200
# Verordnung betreffend die Gebühren und Vergütungen des Kantonalen Veterinäramtes
(Gebührenverordnung Veterinäramt)
Vom 07.08.2007 (Stand 01.01.2025)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--361.200--1}

1. Diese Verordnung regelt die vom Veterinäramt für seine Dienstleistungen zu erhebenden Gebühren und auszurichtenden Vergütungen gemäss dem Gebühren- und Vergütungstarif im Anhang.

### **Art. 2** Taxpunktsystem {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--361.200--2}

1. Die Gebühren und Vergütungen werden nach dem Taxpunkt-System berechnet.
2. Der Wert eines Taxpunktes beträgt einen Franken (1 TPW = 1 CHF).
3. Für Dienstleistungen, welche im Anhang nicht aufgeführt sind, richten sich die Gebühren nach Zeit- und Materialaufwand.

### **Art. 3** Zuschläge {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--361.200--3}

1. Zuzüglich zu den Gebühren gemäss Anhang wird auf Leistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, ein entsprechender Zuschlag erhoben.

### **Art. 4** Verzugszins und Mahngebühren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--361.200--4}

1. Bezüglich Kostenvorschuss, Verzugszinsen und Mahngebühren usw. wird auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren und die Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren verwiesen.

### **Art. 5** Aufhebung bisherigen Rechts und Wirksamkeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--361.200--5}

1. Mit dem Erlass dieser Verordnung werden aufgehoben:
   a) Verordnung betreffend Entschädigungen und Gebühren des Kantonalen Veterinäramtes und des Schlachthofs Basel vom 12. März 1996.
   b) §§ 14 und 15 der Verordnung betreffend den Tierschutz und das Halten gefährlicher Tiere (Tierschutzverordnung) vom 22. Dezember 1981
2. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.