365.500
# Verordnung über den Tierschutz
(Tierschutzverordnung)
Vom 07.02.2012 (Stand 01.04.2024)

## I. Organisation

### **Art. 1** Gesundheitsdepartement {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--365.500--1}

1. Das Gesundheitsdepartement ist für die Aufsicht über den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung zuständig, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet ist.
2. Es erlässt ein Reglement über das Halten gefährlicher Tiere in Absprache mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement hinsichtlich der Sicherheitsaspekte.

### **Art. 2** Kantonales Veterinäramt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--365.500--2}

1. Das Kantonale Veterinäramt ist die kantonale Fachstelle gemäss Art. 33 TSchG. Es vollzieht die Tierschutzgesetzgebung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2. Es bestimmt eine Meldestelle für gefundene Tiere gemäss Art. 720a ZGB.

### **Art. 3** Gemeinden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--365.500--3}

1. Die Gemeinden sind in ihrem Bereich zur Mithilfe beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung verpflichtet.

### **Art. 4** Kantonspolizei {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--365.500--4}

1. Die Kantonspolizei leistet dem Kantonalen Veterinäramt die nötige Amts- und Vollzugshilfe.
2. Sie ist neben dem Kantonalen Veterinäramt zuständig für die Verfolgung von Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung.
3. …
4. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und dem Kantonalen Veterinäramt werden in einer Vereinbarung geregelt.

## II. Tierversuche

### **Art. 5** Tierversuchskommission {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--365.500--5}

1. Der Regierungsrat setzt eine Tierversuchskommission ein. Fachpersonen der Tierschutzorganisationen, der versuchsdurchführenden Institute und Laboratorien sowie der Universität Basel sind darin angemessen vertreten.
2. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommission und bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.
3. Die Tierversuchskommission vollzieht die ihr durch die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.
4. Das Gesundheitsdepartement erlässt ein Reglement, das die Aufgaben der Kommission näher umschreibt und deren Geschäftsgang regelt. Das Sekretariat der Kommission wird vom Kantonalen Veterinäramt geführt.
5. Das Gesundheitsdepartement kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Einsetzung einer gemeinsamen Tierversuchskommission abschliessen.

### **Art. 6** Bewilligungsverfahren für Tierversuche {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--365.500--6}

1. Das Kantonale Veterinäramt prüft eingegangene Gesuche auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls ergänzende Informationen ein.
2. Es unterbreitet Gesuche für belastende Tierversuche der Tierversuchskommission.
3. Bewilligungen werden vom Kantonalen Veterinäramt in der Regel innerhalb von drei Monaten erteilt.

### **Art. 7** Kontrolle der Versuchstierhaltungen und der Tierversuche {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--365.500--7}

1. Das Kantonale Veterinäramt kontrolliert Versuchstierhaltungen und die Durchführung von Tierversuchen; die Mitglieder der Tierversuchskommission werden beigezogen.
2. Die Kontrollen erfolgen in der Regel unangemeldet.

## III. Vollzug

### **Art. 8** Mitwirkung Dritter {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--365.500--8}

1. Das Kantonale Veterinäramt kann für Teilaufgaben des Vollzugs geeignete Stellen oder Sachverständige beiziehen.

### **Art. 9** Baubewilligungsgesuche {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--365.500--9}

1. Das Bau- und Verkehrsdepartement unterbreitet Baugesuche, welche Tierhaltungen betreffen, dem Kantonalen Veterinäramt zur Stellungnahme.

### **Art. 10** Kontrollen in Schlachtbetrieben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--365.500--10}

1. Das Kantonale Veterinäramt überwacht die Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung in Schlachtbetrieben im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

### **Art. 11** Beschwerdeverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--365.500--11}

1. Das Beschwerdeverfahren gegenüber Verfügungen der Vollzugsorgane richtet sich nach dem Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976.

### **Art. 12** Meldepflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--365.500--12}

1. Die Kantonspolizei sowie die übrigen Vollzugsorgane melden dem Kantonalen Veterinäramt Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung.
2. Die urteilende Behörde stellt Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen betreffend Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung dem Kantonalen Veterinäramt zu, sobald sie in Rechtskraft erwachsen sind.