369.200
# Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS)
Vom 08.05.2012 (Stand 17.05.2012)

### **Art. 1** Organisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--369.200--1}

1. Das Kantonale Veterinäramt betreibt eine Tierkörpersammelstelle (TKS). Diese steht unter der fachtechnischen und administrativen Leitung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes.

### **Art. 2** Aufgabe der TKS {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--369.200--2}

1. In der TKS werden tierische Nebenprodukte zum Zweck der unschädlichen Entsorgung gemäss VTNP gesammelt.

### **Art. 3** Zuführung tierischer Nebenprodukte und Entsorgung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--369.200--3}

1. Im Kantonsgebiet anfallende tierische Nebenprodukte sind in die TKS zu verbringen, sofern nach der VTNP oder der kantonalen Tierseuchenverordnung keine andere Entsorgung vorgeschrieben oder zulässig ist.
2. Ausserhalb der Öffnungszeiten der TKS anfallende einzelne Tierkörper von kleinen Haustieren können von der Inhaberin oder dem Inhaber jederzeit im Kleinkühlhaus deponiert werden.
3. Die Entsorgung ist nach dem Verursacherprinzip gebührenpflichtig. Die von der Inhaberin oder dem Inhaber von tierischen Nebenprodukten zu entrichtenden Gebühren werden gestützt auf den vom Regierungsrat erlassenen Tarif erhoben.
4. Auf die Erhebung einer Gebühr kann verzichtet werden, wenn ein unverhältnismässig hoher administrativer Aufwand entsteht.

### **Art. 4** Tierische Nebenprodukte aus anderen Kantonen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--369.200--4}

1. Tierische Nebenprodukte aus anderen Kantonen dürfen nur mit Genehmigung des Kantonalen Veterinäramtes in die TKS verbracht werden. Vorbehalten bleiben besondere Abmachungen mit anderen Kantonen.

### **Art. 5** Desinfektion der Transportbehälter und -fahrzeuge {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--369.200--5}

1. Das Kantonale Veterinäramt besorgt die Reinigung und Desinfektion der entleerten Transportbehälter. Für die Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge ist die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer zuständig.

### **Art. 6** Pflichten vor der Einlieferung von tierischen Nebenprodukten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--369.200--6}

1. Vor der Einlieferung tierischer Nebenprodukte von Tieren, die an einer Tierseuche gelitten haben oder wegen Verdachts auf eine solche Tierseuche getötet wurden, ist das Kantonale Veterinäramt zu benachrichtigen.
2. Bei sämtlichen Arbeiten mit solchen tierischen Nebenprodukten ist Schutzkleidung zu tragen (Gummistiefel, Gummihandschuhe, Overall usw.). Die Reinigung und Desinfektion hat unter Aufsicht einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes des Kantonalen Veterinäramtes zu erfolgen.

### **Art. 7** Empfangsbestätigung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--369.200--7}

1. Für alle Anlieferungen während der Öffnungszeiten werden Empfangsbestätigungen abgegeben.

### **Art. 8** Amtliche Probenentnahmen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--369.200--8}

1. Amtliche Probenentnahmen von tierischen Nebenprodukten, die in der TKS durchgeführt werden, dürfen nur von amtlichen Tierärztinnen oder amtlichen Tierärzten in den dafür vorgesehenen Räumen ausgeführt werden.

### **Art. 9** Zutritt zur TKS {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--369.200--9}

1. Zum Betreten der TKS sind nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantonalen Veterinäramtes und Angehörige der Kantonspolizei befugt. Die oder der für die TKS zuständige Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Kantonalen Veterinäramts hat Weisungsbefugnis.

### **Art. 10** Strafbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--369.200--10}

1. Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden nach den Strafbestimmungen der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung geahndet.