410.150
# Übergangsverordnung betreffend den Übergang von der bisherigen Schullaufbahn zur neuen harmonisierten Schullaufbahn
(Übergangsverordnung Schulharmonisierung)
Vom 31.01.2012 (Stand 01.01.2018)

## 1. Einführung der neuen Bildungsgänge

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--410.150--1}

1. Der Kanton führt die neuen Bildungsgänge so ein, dass die Schülerinnen und Schüler die folgenden Schullaufbahnen durchlaufen:
   a Die Schülerinnen und Schüler, die Ende des Schuljahres 2011/12 eine 1. oder 2. Klasse der Weiterbildungsschule oder eine 1.–4. Klasse des Gymnasiums oder einer anderen weiterführenden Schule erfolgreich besucht haben, schliessen die Schullaufbahn nach bisherigem Recht ab.
   b) Die Schülerinnen und Schüler, die Ende des Schuljahres 2011/12 die 4. Klasse der Primarschule oder eine 1.–3. Klasse der Orientierungsschule erfolgreich besucht haben und nach der Orientierungsschule
   die WBS und die SBA, FMS, IMS, WMS oder BMS besuchen, schliessen die Schullaufbahn nach bisherigem Recht ab;
   das Gymnasium besuchen, besuchen nach der 2. Klasse des Gymnasiums einen normalen vierjährigen Klassenzug (normaler Zug) oder einen beschleunigten dreijährigen Klassenzug (beschleunigter Zug) (siehe § 8).
   c) Die Schülerinnen und Schüler, die Ende des Schuljahres 2011/12 die 1. oder 2. Klasse des Kindergartens oder eine 1.–3. Klasse der Primarschule erfolgreich besucht haben, besuchen die Bildungsgänge nach neuem Recht.

## 2. Wiederholen eines Schuljahres

### **Art. 2** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--410.150--2}

1. Schülerinnen und Schüler, die in den Schuljahren 2011/12 bis 2020/21 ein Schuljahr wiederholen, wechseln in die Schullaufbahn der Schülerinnen und Schüler des nachfolgenden Jahrgangs, davon ausgenommen sind die Wiederholungen nach § 3 lit. l.

### **Art. 3** Wiederholen eines Schuljahres in der letzten Schullaufbahn nach bisherigem Recht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--410.150--3}

1. Schülerinnen und Schüler, die Ende des Schuljahres 2011/12 die 4. Klasse der Primarschule besucht haben, wiederholen das Schuljahr wie folgt:
   a) die 1. Klasse der Orientierungsschule in der 5. Klasse der Primarschule des nachfolgenden Jahrgangs;
   b) die 2. Klasse der Orientierungsschule in der 6. Klasse der Primarschule des nachfolgenden Jahrgangs;
   c) die 3. Klasse der Orientierungsschule in der 1. Klasse im der Leistungsfähigkeit entsprechenden Leistungszug der Sekundarschule des nachfolgenden Jahrgangs;
   d) die 1. Klasse des A-Zugs der WBS in der 2. Klasse im Leistungszug A der Sekundarschule des nachfolgenden Jahrgangs;
   e) die 1. Klasse des E-Zugs der WBS in der 2. Klasse im Leistungszug E der Sekundarschule des nachfolgenden Jahrgangs;
   f) die 1. Klasse des Gymnasiums in der 2. Klasse im Leistungszug P der Sekundarschule des nachfolgenden Jahrgangs;
   g) die 2. Klasse des A-Zugs der WBS in der 3. Klasse im Leistungszug A der Sekundarschule des nachfolgenden Jahrgangs;
   h) die 2. Klasse des E-Zugs der WBS in der 3. Klasse im Leistungszug E der Sekundarschule des nachfolgenden Jahrgangs;
   i) die 2. Klasse des Gymnasiums in der 3. Klasse im Leistungszug P der Sekundarschule des nachfolgenden Jahrgangs;
   j) die 1.–4. Klasse der FMS, IMS, WMS oder die BMS in der entsprechenden Klasse des nachfolgenden Jahrgangs nach neuem Recht;
   k) die 3.–6. Klasse im normalen Zug des Gymnasiums in der entsprechenden Klasse des nachfolgenden Jahrgangs nach neuem Recht;
   l) die 3.–5. Klasse im beschleunigten Zug des Gymnasiums in der entsprechenden Klasse des normalen Zugs des gleichen Jahrgangs.

### **Art. 4** Wiederholen der normalen oder beschleunigten Züge im Gymnasium {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--410.150--4}

1. Schülerinnen und Schüler, die Ende des Schuljahres 2011/12 eine 1.-3. Klasse der Orientierungsschule erfolgreich besucht haben und im Gymnasium einen normalen oder beschleunigten Zug besuchen, wiederholen das Schuljahr wie folgt:
   a) Schülerinnen und Schüler im normalen Zug wiederholen das Schuljahr im normalen Zug des nachfolgenden Jahrgangs;
   b) Schülerinnen und Schüler im beschleunigten Zug wiederholen das Schuljahr im beschleunigten Zug des nachfolgenden Jahrgangs.

### **Art. 5** Wiederholen der Maturität des Jahres 2016 {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--410.150--5}

1. Schülerinnen und Schüler, die im Juni 2016 die Maturität nicht bestehen, wiederholen das Schuljahr in der 5. Klasse des beschleunigten Zugs des nachfolgenden Jahrgangs.

## 3. Überspringen eines Schuljahres

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--410.150--6}

1. Schülerinnen und Schüler, die in den Schuljahren 2011/12 bis 2019/20 ein Schuljahr überspringen oder während des Schuljahres in eine nächsthöhere Klasse oder Schulstufe wechseln, wechseln in die Schullaufbahn der Schülerinnen und Schüler des vorangehenden Jahrgangs.

## 3a. Übertritt von der Primarschule in die Sekundarschule in den Schuljahren 2015/16 und 2016/17&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 6a** Berechtigung für den Übertritt in den E-Zug {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--410.150--6a}

1. In den E-Zug (sowie den A-Zug) können in den Schuljahren 2015/16 und 2016/17 die Schülerinnen und Schüler übertreten, die im Zeugnis des 8. Schuljahres die folgende Voraussetzung erfüllen: Die Summe der dreifach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik und den dreifach gezählten gerundeten Durchschnitt aus den Zeugnisnoten in den Fächern Geographie/Naturlehre und Geschichte und der eineinhalbfach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Französisch und Englisch und den einfach gezählten gerundeten Durchschnitt aus den Zeugnisnoten in den Fächern bildnerisches Gestalten, textiles Gestalten und technisches Gestalten und der einfach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Musik und Sport ergibt mindestens den Wert 67,5 (3 D+3 M+3 GN/Gs+1,5 F+1,5 E+BG/TexG/TechG+Mu+Sp≥ 67,5).
2. In das Zeugnis wird «Berechtigung für den Übertritt in den E-Zug und den A-Zug» eingetragen.

### **Art. 6b** Berechtigung für den Übertritt in den P-Zug {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--410.150--6b}

1. In den P-Zug (sowie den E-Zug und den A-Zug) können in den Schuljahren 2015/16 und 2016/17 die Schülerinnen und Schüler übertreten, die im Zeugnis des 8. Schuljahres die folgende Voraussetzung erfüllen: Die Summe der dreifach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik und den dreifach gezählten gerundeten Durchschnitt aus den Zeugnisnoten in den Fächern Geographie/Naturlehre und Geschichte und der eineinhalbfach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Französisch und Englisch und den einfach gezählten gerundeten Durchschnitt aus den Zeugnisnoten in den Fächern bildnerisches Gestalten, textiles Gestalten und technisches Gestalten und der einfach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Musik und Sport ergibt mindestens den Wert 78,75 (3 D+3 M+3 GN/Gs+1,5 F+1,5 E+BG/TexG/TechG+Mu+Sp≥ 78,75).
2. In das Zeugnis wird «Berechtigung für den Übertritt in den P-, den E- und den A-Zug» eingetragen.

## 3b. Übertritt von der Übergangs- in die Regelklassen der Gymnasien im Schuljahr 2018/19&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 6c** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--410.150--6c}

1. Für die Aufnahme in die 1. Klassen der Gymnasien des Schuljahres 2018/19 muss am Ende der Übergangsklasse ein Notendurchschnitt von mindestens 4 in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik erreicht werden. Dabei darf die Summe der ungenügenden Punkte nicht mehr als 1,5 betragen. Als ungenügender Punkt wird die Differenz zwischen einer ungenügenden Note und der Note 4 verstanden.
2. Die Übergangsklasse kann nicht wiederholt werden.

## 4. Änderung anderer Erlasse

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--410.150--7}

1. Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
   1. Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Gymnasien (Aufnahmeverordnung Gymnasien) vom 9. Dezember 2003:
   2. Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen sowie die Lernberichte an den Gymnasien Basel-Stadt (Lernbeurteilungsverordnung Gymnasien) vom 23. Januar 1996:

## 5. Schlussbestimmung