410.200
# Ordnung für die Festlegung und Veränderung der Anzahl Unterrichtslektionen für die vom Kanton geführten Schulen
Vom 20.02.2006 (Stand 10.08.2009)

## I. Allgemeines

### **Art. 1** Geltungsbereich und Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--410.200--1}

1. Diese Ordnung gilt für die vom Kanton geführten Schulen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--410.200--2}

1. Die vorliegende Ordnung regelt das Verfahren über die Festlegung der schulspezifischen Faktoren «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» sowie der Gesamtzahl Unterrichtslektionen, die einer Schule zur Verfügung gestellt werden, und benennt die Voraussetzungen, unter denen die Faktoren verändert werden können.

### **Art. 3** Unterrichtslektionen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--410.200--3}

1. Jede Schulleitung verfügt pro Schuljahr und pro Schultyp für die Erfüllung ihres gesamten pädagogischen Auftrags über eine bestimmte Anzahl Unterrichtslektionen.
2. Die Unterrichtslektionen umfassen die Lektionen des in Stundentafeln und Lehrplänen festgelegten Grundangebots sowie die Lektionen des unterstützenden Förderangebots, soweit sie in Lektionseinheiten erteilt werden.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--410.200--4}

1. Die Unterrichtslektionen werden in Jahreslektionen, d.h. in während eines Schuljahres wöchentlich erteilten Lektionen, berechnet. Eine Jahreslektion entspricht 40 Einzellektionen.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--410.200--5}

1. Die Gesamtzahl der Unterrichtslektionen einer Schule berechnet sich mit Ausnahme der Schulen mit Spezialangeboten durch die Multiplikation des schulspezifisch festgelegten Faktors «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» mit der auf Schuljahresbeginn erwarteten Anzahl der Schülerinnen und Schüler.
2. Sofern für die Förderung einer Schülerin oder eines Schülers verstärkte Massnahmen bewilligt werden, wird die gemäss Abs. 1 ermittelte Gesamtzahl der Unterrichtslektionen entsprechend erhöht.
3. An Schulen mit Spezialangeboten werden die Unterrichtslektionen als Pauschale weitergegeben.

## II. Der Faktor «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler»

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--410.200--6}

1. Der Faktor «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» beschreibt die Zahl der Unterrichtslektionen, die einer Schule zur Bildung einer Schülerin oder eines Schülers zur Verfügung gestellt werden. Seiner Berechnung liegen die drei folgenden Bestimmungsgrössen zugrunde:
   1. der durch die Stundentafel abgebildete Unterrichtsplan, in welchem für jede Schulstufe die obligatorischen und fakultativen Fächer und die Zahl der auf sie entfallenden Lektionen festgeschrieben sind,
   2. das Angebot an Förder- und Stützunterricht, das durch die spezifische Zusammensetzung der Schülerschaft, namentlich in Bezug auf Fremdsprachigkeit und Begabung, begründet ist und folglich auch innerhalb des gleichen Schultyps variieren kann,
   3. Art (schulstufen- und klassenübergreifende Lerngruppe, Schulstufe, Klasse, Halbklasse, Gruppe) und Grösse der jeweiligen Lerngruppen.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--410.200--7}

1. Der Faktor «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» wird mittels eines analytischen Verfahrens festgelegt. Dieses besteht aus folgenden Elementen: – Für jede Schule und jede Schulstufe wird das in Lektionen erteilte obligatorische und fakultative Grundangebot sowie das in Lektionen erteilte unterstützende Förderangebot gemäss Stundentafel, Lehrplan und Förderkonzept aufgelistet. – Für jedes Angebot wird festgelegt, von welcher Lerngruppenart und -grösse ausgegangen wird. – Durch die Division der jeweiligen Anzahl Lektionen durch die Lerngruppengrösse ergibt sich für jedes Angebot ein Quotient. – Bei Angeboten, die an keine festen Lerngruppen gebunden sind, wird der Quotient des durchschnittlichen Lektionenbedarfs pro Schülerin oder Schüler direkt erhoben. – Die Summe aller Quotienten ergibt den Wert «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler je Schulstufe und je Schultyp». – Der schulstufen- und schultypenabhängige Faktor «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» wird aus den schulstufen- und schultypspezifischen Werten nach dem Prinzip des gewichteten Mittels berechnet.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--410.200--8}

1. Die Volksschulleitung und die Leitung der Weiterführenden Schulen entwickeln in gegenseitiger Absprache und unter Einbezug der Bestimmungsgrössen gemäss § 6 und unter Berücksichtigung der analytischen Festlegungsmethode gemäss § 7 ein den spezifischen Bedürfnissen der einzelnen Schulen angepasstes Modell zur Ermittlung des Faktors «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» und legen die Faktoren im Rahmen der Budgetvorgaben fest.

## III. Überprüfung

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--410.200--9}

1. Der Faktor «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» wird jährlich von der Volksschulleitung und der Leitung der Weiterführenden Schulen auf seine Bedarfsgerechtigkeit hin überprüft.

## IV. Modifikation

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--410.200--10}

1. Eine Modifikation des Faktors «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» bedingt eine Änderung der in § 6 genannten Bestimmungsgrössen.

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--410.200--11}

1. Gründe für die Modifikation des Faktors können ein veränderter Bildungsauftrag, veränderte Rahmenbedingungen für den Unterricht oder eine veränderte Zusammensetzung der Schülerschaft sein. Bei jeder Modifikation des Faktors «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» muss offengelegt werden, welche der in § 6 genannten Bestimmungsgrössen in welcher Art und in welchem Mass verändert wird.

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--410.200--12}

1. Die modifizierten Faktoren werden jährlich unter Bekanntgabe der Gründe für die Modifikation im Basler Schulblatt publiziert.

## V. Schlussbestimmung