411.450
# Ordnung über Auftrag und Arbeitszeit der Lehrpersonen
Vom 14.03.1994 (Stand 10.08.2009)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--411.450--1}

1. Dieser Auftrag gilt für sämtliche Lehrpersonen der staatlichen Schulen.

### **Art. 2** Tätigkeit der Lehrpersonen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--411.450--2}

1. Die Tätigkeit der Lehrpersonen besteht in der Erfüllung eines ganzheitlich zu verstehenden Auftrages, der sich in folgende Aufgabenfelder gliedert: a) Unterricht, Vor- und Nachbereitung: – Unterricht, Erziehung, Betreuung, Förderung – Exkursionen, Lager und andere Klassenanlässe – Vorbereitung einschliesslich Bereitstellung von Materialien, Prüfungskorrekturen, Lernberichte und Zeugnisse, Orientierungsarbeiten und Abschlussprüfungen (individuell und im Team) – Planung und Evaluation Unterricht (individuell und im Team) b) Schüler- und Schülerinnenberatung, Elternzusammenarbeit, Klassenleitung: – Gespräche mit Schülern und Schülerinnen, soziale und disziplinarische Problemlösung, Absenzenkontrolle, Erstellen von Berichten, Zusammenarbeit mit Tagesbetreuung, Supportstellen, Externen und Ausbildungsbetrieben – Elterngespräche, Elternanlässe – Klassenleitung c) Gremienarbeit, Schulentwicklung, Schulverwaltung: – Arbeit in verschiedenen Teams und Gremien, Lehrpersonenkonferenzen, Fachkonferenzen, Arbeitsgruppen, Informationsveranstaltungen – Schulentwicklung, Mitarbeit in schulischen kantonalen und ausserkantonalen Projekten – Qualitätsmanagement auf Schulebene, Mitwirkung in einer Qualitätsgruppe, Einholung Individualfeedback, Mitarbeit bei Evaluationen – Vorbereitung Schulanlässe – Ämter (u. a. Leitung Fachgruppe, Verantwortung für Sammlung und Spezialraum) und Aufträge für die Schulgemeinschaft d) Weiterbildung: – arbeitsplatzbezogene Weiterbildung – institutionalisierte Weiterbildung (offizielle Veranstaltungen, Projekte, Kurse) – Selbststudium und Beratung
2. Für das wichtigste Arbeitsfeld gemäss Abs. 1 lit. a stehen 85% und für die Arbeitsfelder gemäss Abs. 1 lit. b bis d stehen insgesamt 15% der Arbeitszeit zur Verfügung. Die Arbeitsfelder gemäss Abs. 1 lit. b bis d sind einander gleichwertig.

### **Art. 3** Grundsätze zur Arbeitszeit der Lehrpersonen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--411.450--3}

1. Die jährliche Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen entspricht jener der staatlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Wochenarbeitszeit der Lehrpersonen wird mit Rücksicht auf die unterschiedliche Belastung während und ausserhalb der Unterrichtsquartale nicht festgesetzt in der Meinung, dass allfällige Überschreitungen der gesetzlichen Wochenarbeitszeit des Staatspersonals während der Unterrichtsquartale in den Ferien ausgeglichen werden können.
2. Die Arbeitszeit gliedert sich in – Unterrichtszeit definiert als Lektionenzahl pro Woche, – weitere Arbeitszeit mit Präsenzverpflichtung (u.a. für Teamsitzungen, Konferenzen, Elternabende und andere Schulveranstaltungen, Beurteilungs- und Beratungsgespräche, Weiterbildung), – Arbeitszeit ohne Präsenzverpflichtung (u.a. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts).
3. Für die obligatorische Weiterbildung können Unterrichtszeit und unterrichtsfreie Zeit unter Einschluss von höchstens zwei Schulferienwochen pro Jahr verwendet werden.

### **Art. 4** Erfüllung des Berufsauftrags {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--411.450--4}

1. Die Lehrpersonen verständigen sich mit der Schulleitung, wie sie den Berufsauftrag in den Arbeitsfeldern gemäss § 2 Abs. 1 lit. b bis d erfüllen und ihre Zeit einsetzen. Wenn es von der Lehrperson oder der Schulleitung gefordert wird, ist im Einzelfall über die Verwendung der Arbeitszeit Rechenschaft abzulegen.

### **Art. 5** Teilzeitbeschäftigung, Sonderregelung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--411.450--5}

1. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich der Zeitumfang für die Aufgabenfelder gemäss § 2 Abs. 1 lit. b bis d anteilmässig, soweit es der Schulbetrieb zulässt. Die Lehrpersonen können mit der Schulleitung jeweils für ein Jahr Arbeitsschwerpunkte vereinbaren.
2. Die Volksschulleitung, die zuständige Stelle der Gemeinden und die Schulleitung legen fest, welche Konferenzen, Weiterbildungen oder andere Tätigkeiten für alle oder für bestimmte Kategorien mit gleichem Beschäftigungsumfang verpflichtend sind. Sie können bis zu zwei Stunden pro Woche Präsenzzeit für sämtliche Lehrpersonen anordnen.

### **Art. 6** Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--411.450--6}

1. Solange bei der Einreihung der Lehrkräfte gemäss Lohngesetz vom 12. November 1970 ein ferienbedingter oder arbeitszeitbedingter Reduktionsfaktor gilt, reduziert sich die jährliche Gesamtarbeitszeit gemäss § 3 Abs. 1 dieser Ordnung entsprechend.
2. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird ab Schuljahr 1994/95 wirksam.