411.520
# Verordnung betreffend den Übertritt von Lehrkräften an die Orientierungsschule und an die Weiterbildungsschule
(Übertrittsverordnung)
Vom 26.02.1991 (Stand 01.07.2000)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--411.520--1}

1. Diese Verordnung regelt den Übertritt der unbefristet oder befristet angestellten Lehrkräfte in die durch die Schulgesetzänderung vom 18. Februar 1988 neu geschaffenen Schultypen.

### **Art. 2** Übertritt der Lehrkräfte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--411.520--2}

1. Der Übertritt der Lehrkräfte an die Orientierungsschule und die Weiterbildungsschule wird durch den Erziehungsrat mindestens ein Jahr vor deren Amtsantritt bestätigt oder in Konfliktfällen verfügt.
2. Sind Schulleitungen und Inspektionen der neugeschaffenen Schultypen noch nicht konstituiert, so werden deren Rechte durch die Projektleitung ausgeübt.

### **Art. 3** Interessenwahrung der Schulen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--411.520--3}

1. Bei allen Übertritten sind im Hinblick auf die Qualifikationen der Lehrkräfte und die Zusammensetzung der Lehrkörper sowohl die Interessen der abgebenden wie auch jene der neuen Schulen zu wahren.
2. Die Schulleitungen und die Inspektionen der abgebenden Schulen und die Organe gemäss § 2 Abs. 2 verständigen sich über jeden Übertritt.
3. In Konfliktfällen entscheidet der Erziehungsrat.

### **Art. 4** Interessenwahrung der Lehrkräfte {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--411.520--4}

1. Die Lehrkräfte erhalten Gelegenheit, ihre Wünsche im Hinblick auf den Zeitpunkt des Übertrittes, den Schultypus, den Arbeitsort und die Art der Unterrichtstätigkeit zu äussern.
2. Ein Anspruch auf Wunscherfüllung besteht nicht, jedoch sollen einvernehmliche Lösungen angestrebt werden.

### **Art. 5** Teilübertritte in der Übergangszeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--411.520--5}

1. Innerhalb der Übergangszeit (Zeit des Nebeneinanders von alten und neuen Schultypen) sind zur Erleichterung des Übergangs auch Teilübertritte zulässig.
2. In diesen Fällen gilt die Mischpensenregelung gemäss § 98a Abs. 3 des Schulgesetzes in der Fassung vom 18. Februar 1988.

### **Art. 6** Übertrittspflicht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--411.520--6}

1. Die Lehrkräfte der Sekundarschulen, der Realschulen, der Diplommittelschule, der Kantonalen Handelsschule und der Gymnasien können nach Massgabe der §§ 7 und 8 zum Übertritt an die Orientierungsschule oder an die Weiterbildungsschule verpflichtet werden.

### **Art. 7** Lehrkräfte mit Oberlehrerdiplom {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--411.520--7}

1. Die Lehrkräfte der Diplommittelschule, der Kantonalen Handelsschule und der Gymnasien, welche das Oberlehrerdiplom besitzen, können zum Übertritt an die Weiterbildungsschule oder an die Orientierungsschule nur dann verpflichtet werden, wenn sie an ihrer Schule nicht mehr ihrem Diplom entsprechend beschäftigt werden können.
2. Der Nachweis der Überzähligkeit obliegt der Schulleitung.

### **Art. 8** Pensionierung in der Übergangszeit {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--411.520--8}

1. Lehrkräfte, die innerhalb der Übergangszeit die Pensionsberechtigung erlangen und die Erklärung abgeben, dass sie effektiv zurücktreten wollen, können zum Übertritt nicht verpflichtet werden.
2. Die Übergangszeit endet mit dem Austritt des für die jeweilige Schulart letzten Schülerjahrganges, für den die Bestimmungen des Schulgesetzes vor der Revision vom 18. Februar 1988 massgebend waren.

### **Art. 9** Besitzstandregelung, Grundsatz {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--411.520--9}

1. Die Lehrkräfte behalten beim Übertritt:
   a) den Anstellungsstatus,
   b) den Beschäftigungsgrad,
   c) den Lohnbesitzstand (Lohnklassenzugehörigkeit und Stufenanstieg), sofern die Lohnklasse der aufgegebenen Funktion höher ist als jene der neuen Funktion.
2. Diese Regelung gilt auch für Lehrkräfte, die von sich aus den Übertritt beantragen, sowie für Lehrkräfte, die ab 1994 während der Übergangszeit im Rahmen eines normalen Wahlverfahrens gemäss § 92 des Schulgesetzes vom 4. April 1929 von der Sekundarschule an die Primarschule wechseln.

### **Art. 10** Besitzstandsregelung bei Unterricht in verschiedenen Lohnklassen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--411.520--10}

1. Lehrkräfte mit Vollpensen oder Teilpensen, deren Unterricht in verschiedenen Lohnklassen bezahlt wird, und Lehrkräfte, die beim Übertritt einen auf § 6 der Verordnung betreffend Mischpensen vom 19. April 1971 gestützten Besitzstand geltend machen können, erhalten den Lohnbesitzstand für die während der drei Jahre vor dem Übertritt durchschnittlich geleisteten Anzahl Stunden (auf nähere ganze Zahl gerundet) in der höheren Lohnklasse.

### **Art. 11** Schlussbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--411.520--11}

1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.