413.820
# Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt
(Maturitätsprüfungsverordnung, MPV)
Vom 28.03.2000 (Stand 12.08.2024)

## I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--1}

1. Diese Verordnung regelt die Maturitätsprüfungen, die unter der Aufsicht des Kantons Basel-Stadt durchgeführt werden.
2. Für die Gymnasien Basel-Stadt sind im Weiteren das Maturitäts- Anerkennungsreglement MAR vom 16. Januar / 15. Februar 1995, der Bildungsplan für die Gymnasien Basel-Stadt sowie die kantonalen Rahmenvorgaben für die schriftlichen Maturitätsprüfungen massgebend.
3. Die Durchführung der Prüfungen zum Erlangen der kantonalen Maturitätsausweise an den Maturitätskursen für Berufstätige ist in der Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige vom 11. Dezember 2007 geregelt.

### **Art. 2** Maturitätsausweise und Abschlusszeugnisse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--2}

1. Folgende Schulen stellen aufgrund hauseigener Prüfungen kantonale Maturitätsausweise aus, die schweizerisch anerkannt sind:
   a) das Gymnasium Bäumlihof, das Gymnasium Kirschgarten, das Gymnasium Leonhard, das Gymnasium am Münsterplatz, das Wirtschaftsgymnasium und das Freie Gymnasium;
   b) …
2. Die Maturitätskurse für Berufstätige im Kanton Basel-Stadt stellen aufgrund hauseigener Prüfungen kantonale Maturitätsausweise aus (sprachlich-historische und mathematisch-naturwissenschaftliche Richtung), die unter Beachtung der von der Universität erlassenen besonderen Bestimmungen zur Zulassung zum Studium an der Universität Basel berechtigen.
3. ...

### **Art. 3** Anerkennung von allgemeinbildenden Vollzeit- und Teilzeitschulen als kantonale Maturitätsschulen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--3}

1. Über die Anerkennung von allgemeinbildenden Vollzeit- und Teilzeitschulen als kantonale Maturitätsschulen, die kantonale Maturitätsausweise ausstellen, entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung.
2. Voraussetzungen für die Anerkennung von allgemein bildenden Vollzeit- und Teilzeitschulen als kantonale Maturitätsschulen, die kantonale Maturitätsausweise ausstellen, sind:
   a) Die Vereinbarkeit derer Bildungsgänge mit
   dieser Verordnung,
   dem Bildungsplan für die Gymnasien Basel-Stadt,
   der Lernbeurteilungsverordnung Gymnasien und subsidiär mit der Schullaufbahnverordnung,
   den kantonalen Rahmenvorgaben für die schriftlichen Maturitätsprüfungen sowie
   den kantonalen Rahmenvorgaben für die Maturitätsarbeit.
   b) Mindestens so viele Lektionen, wie in den letzten vier Jahren in der im Bildungsplan enthaltenen Stundentafel ausgewiesen sind, müssen von Lehrpersonen erteilt werden, welche über die in § 5 dieser Verordnung genannten Qualifikationen verfügen.
3. Die Voraussetzungen für die Anerkennung von allgemeinbildenden Vollzeitschulen als kantonale Maturitätsschulen, die kantonale Maturitätsausweise ausstellen, gelten für die allgemeinbildenden Vollzeitund Teilzeitschulen für Erwachsene sinngemäss.
4. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung.

### **Art. 4** Oberaufsicht&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--4}

1. Die Oberaufsicht der Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt obliegt der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung.
2. …
3. …
4. Die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung hat folgende Aufgaben:
   a) Sie sorgt für die Einheitlichkeit in der Durchführung und die Vergleichbarkeit der Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt. Hierzu erlässt sie nach Rücksprache mit den Ressortleitenden und den Prüfungsleitungen die fachlichen kantonalen Rahmenvorgaben für die schriftlichen Maturitätsprüfungen.
   b) Sie sorgt für die Qualitätssicherung und -entwicklung der Maturitätsprüfungen. Zu diesem Zweck kann sie Einblick in die Prüfungen nehmen.

### **Art. 5** Anforderungen an Lehrpersonen des Maturitätslehrgangs&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--5}

1. Während der letzten vier Jahre des Maturitätslehrganges, der zu einer schweizerisch anerkannten Maturität führt, ist der Unterricht von Lehrpersonen zu erteilen:
   a) die über ein von der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) anerkanntes Diplom für das höhere Lehramt im entsprechenden Fach oder
   b) über ein von der EDK als gleichwertig anerkanntes Diplom verfügen.
   c) …
   d) …
2. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung.

### **Art. 6** Lehrpläne {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--6}

1. Die Basler Maturitätsschulen, die schweizerisch anerkannte Maturitätsausweise ausstellen, unterrichten nach Lehrplänen, die auf der Grundlage des Bildungsplans für die Gymnasien Basel-Stadt erarbeitet worden sind.
2. Ausnahmen werden vom Erziehungsrat beschlossen und vom Regierungsrat genehmigt.

### **Art. 7** Maturitätsfächer {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--7}

1. Die an den Basler Maturitätsschulen, die schweizerisch anerkannte Maturitätsausweise ausstellen, unterrichteten Maturitätsfächer sind in der Rahmenstundentafel des Bildungsplans für die Gymnasien Basel-Stadt festgelegt.
2. Ausnahmen werden vom Erziehungsrat beschlossen und vom Regierungsrat genehmigt.

## II. Maturitätsprüfung und Maturaarbeit

## A. Gymnasien Basel-Stadt

### **Art. 8** Zulassung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--8}

1. Zu den Maturitätsprüfungen werden nur Schülerinnen und Schüler zugelassen, die den Unterricht der letzten beiden Jahre vor der Maturität regelmässig besucht haben sowie die Maturaarbeit fristgerecht eingereicht haben.
1bis Die Prüfungsleitung entscheidet über die Nichtzulassung zu den Maturitätsprüfungen bei Schülerinnen und Schülern, die eine der Voraussetzungen gemäss Abs. 1 nicht erfüllen. Sie gilt als erster gescheiterter Versuch, die Maturität zu erlangen.
2. Die Prüfungsleitung entscheidet über begründete Ausnahmen hinsichtlich der Voraussetzung, den Unterricht der letzten beiden Jahre vor der Maturität regelmässig besucht zu haben.
3. Schülerinnen und Schüler, die ihre Maturaarbeit wegen Krankheit, Unfall oder aus anderen zwingenden Gründen nicht fristgerecht einreichen können, haben dies unverzüglich der Prüfungsleitung zu melden. Bei der Geltendmachung von gesundheitlichen Gründen ist ein Arztzeugnis beizubringen.
4. Die Prüfungsleitung entscheidet über begründete Ausnahmen gemäss Abs. 3 und legt den Termin einer späteren Abgabe fest.
5. Schülerinnen und Schüler, denen die Zulassung zu den Maturitätsprüfungen gemäss Abs. 1bis verweigert wird, können frühestens nach dem erneuten Besuch des letzten Jahreskurses zu den Maturitätsprüfungen des nächsten Termins zugelassen werden.

### **Art. 9** Prüfungsleitung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--9}

1. Die Prüfungsleitung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
2. Sie hat folgende Aufgaben:
   a) sie ist für die Durchführung der Maturitätsprüfungen zuständig;
   b) sie teilt mit, ob der Maturitätsausweis erteilt oder verweigert wird;
   c) sie entscheidet in Konfliktfällen, insbesondere zwischen Ressortleitenden und Ressortgruppen sowie zwischen Expertinnen oder Experten und Examinatorinnen oder Examinatoren;
   d) sie beauftragt die betreffenden Fachkonferenzen mit der Erstellung und Korrektur der schriftlichen Prüfungen im Sinne der kantonalen Rahmenvorgaben;
   e) sie entscheidet über den Beizug von Expertinnen oder Experten für eine Zweitkorrektur der schriftlichen Maturitätsprüfungen;
   f) sie gibt die Prüfungsmodalitäten und Bewertungskriterien den Kandidatinnen und Kandidaten rechtzeitig bekannt.
3. Die Prüfungsleitung bestimmt die Modalitäten der Maturitätsprüfungen, soweit sie nicht in dieser Verordnung oder in den Rahmenvorgaben der schriftlichen Maturitätsprüfungen festgelegt sind.

### **Art. 9a** Prüfungsvorbereitung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--9a}

1. Für jedes an der Maturität schriftlich geprüfte Fach wird eine Ressortgruppe mit einer Ressortleiterin oder einem Ressortleiter eingesetzt. Für die Begutachtung der schriftlichen Prüfungen in den Ergänzungsfächern beauftragen die Schulen externe Fachexpertinnen und -experten.
2. Die Ressortleitenden haben folgende Aufgaben:
   a) sie prüfen in Zusammenarbeit mit der Ressortgruppe, ob sich die schriftlichen Prüfungen nach dem Bildungsplan für die Gymnasien Basel-Stadt und den kantonalen Rahmenvorgaben für die schriftliche Maturität richten und ob der Schwierigkeitsgrad der an den verschiedenen Gymnasien durchgeführten Prüfungen je Fach vergleichbar ist;
   b) sie genehmigen die schriftlichen Prüfungsaufgaben;
   c) sie berufen die Sitzungen der Ressortgruppe ein, leiten sie und organisieren die Arbeit der Ressortgruppe.
3. Die Fachkonferenzen sind verantwortlich für die vorgabengerechte schulinterne Erstellung der schriftlichen Maturitätsprüfungen.

### **Art. 9b** Ressortgruppen, Ressortleitende und Fachkonferenzen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--9b}

1. Die Ressortgruppen bestehen aus je einer Vertretung der jeweiligen Fachkonferenz der unter § 2 Abs. 1 lit. a dieser Verordnung aufgeführten Schulen. Die Mitglieder der Ressortgruppen werden von den Fachkonferenzen in der Regel für vier Jahre delegiert.
2. …
3. Die Ressortleitenden werden durch die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung für eine Amtsperiode von vier Jahren bestimmt.
4. Als Ressortleitende gewählt werden Fachleute des entsprechenden Schulfachs mit Unterrichts- und Maturitätsprüfungserfahrung. Sie dürfen nicht selbst an einer Maturitätsschule des Kantons Basel-Stadt unterrichten oder unterrichtet haben und sind vorzugsweise noch aktiv im Schuldienst tätig.
5. Die Ressortleitenden werden für ihre Arbeit nach Aufwand entlöhnt. Die Mitglieder der Ressortgruppe werden pauschal pro Schuljahr entschädigt.
6. Die Fachkonferenzen setzen sich zusammen aus allen Lehrpersonen, die das gleiche Fach an einer Schule unterrichten.

### **Art. 10** Maturitätsprogramm {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--10}

1. Der Prüfungsleitung obliegt die Verantwortung für das Maturitätsprogramm. Sie überprüft insbesondere, ob die Examinatorinnen und Examinatoren sowie die Expertinnen und Experten die Voraussetzungen nach §§ 11 und 12 dieser Verordnung erfüllen.

### **Art. 11** Examinatorinnen und Examinatoren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--11}

1. Examinatorinnen und Examinatoren sind die Lehrpersonen der Prüfungsfächer in der obersten Klasse.
2. Entsprechen diese Lehrpersonen nicht der Bestimmung von § 5 dieser Verordnung, hat die Prüfungsleitung der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung vor Beginn des letzten Jahreskurses ein Gesuch um Erteilung einer Prüfungserlaubnis einzureichen.

### **Art. 12** Expertinnen und Experten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--12}

1. Die Expertinnen und Experten werden durch die Prüfungsleitung bestimmt.
2. Sie verfügen über einen Hochschulabschluss auf Niveau Master und können aus anderen als die jeweils die Prüfungen abnehmenden Gymnasien, den Berufsfachschulen, der Fachmaturitätsschule, aus Hochschulen oder ausserschulischen Kreisen rekrutiert werden.
3. Sie haben folgende Aufgaben:
   a) sie führen Protokoll über die mündlichen Prüfungen;
   b) sie legen bei den mündlichen Prüfungen gemeinsam mit den Examinatorinnen und Examinatoren die Noten fest und validieren diese nach § 20 dieser Verordnung;
   c) sie legen bei den schriftlichen Maturitätsprüfungen, sofern sie für die Zweitkorrektur beigezogen werden, gemeinsam mit den Examinatorinnen und Examinatoren die Noten fest und validieren diese nach § 20 dieser Verordnung.
4. Sie werden nach Aufwand entlöhnt.

### **Art. 13** Prüfungskorrektur und Notensetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--13}

1. Bei den mündlichen Prüfungen legen die Examinatorinnen und Examinatoren gemeinsam mit den Expertinnen oder Experten die Noten fest und validieren diese gemäss § 20 dieser Verordnung.
2. Bei den schriftlichen Prüfungen legen die Examinatorinnen und Examinatoren die Noten fest und validieren diese gemäss § 20 dieser Verordnung. Im Auftrag der Prüfungsleitung kann eine Zweitkorrektur durch die Fachkonferenz oder Expertinnen oder Experten erfolgen. Erfolgt eine Zweitkorrektur, legen die Examinatorinnen und Examinatoren gemeinsam mit den Expertinnen oder Experten die Noten fest und validieren diese gemäss § 20 dieser Verordnung.

### **Art. 14** Prüfungsfächer&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--14}

1. Maturitätsprüfungen finden in fünf Fächern statt:
   a) in den drei Grundlagenfächern Deutsch, Französisch und Mathematik,
   b) im Schwerpunktfach sowie
   c) alternativ im Ergänzungsfach oder in der dritten Sprache des Grundlagenbereichs.
2. Der Entscheid über die Prüfung im fünften Fach (Ergänzungsfach oder dritte Sprache des Grundlagenbereichs) obliegt auf Antrag der Prüfungsleitung dem Aufsichtsorgan der Schule.
3. ...
4. ...
5. ...

### **Art. 15** Prüfungsinhalte, Prüfungsgestaltung und Prüfungsbewertung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--15}

1. Die Prüfungsinhalte sind in den Lehrplänen der Gymnasien und im Bildungsplan für die Gymnasien Basel-Stadt festgelegt.
2. Bei den schriftlichen Prüfungen ist innerhalb einer Schule im jeweiligen Prüfungsfach Einheitlichkeit in Bezug auf den Inhalt, die Gestaltung sowie die Bewertung gemäss den kantonalen Rahmenvorgaben zu gewährleisten.
3. Bei den mündlichen Prüfungen ist innerhalb einer Schule im jeweiligen Prüfungsfach Einheitlichkeit in Bezug auf Inhalt, Gestaltung und Bewertung anzustreben.

### **Art. 16** Prüfungsart und Prüfungsdauer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--16}

1. Die Maturitätsprüfungen finden in jedem Prüfungsfach schriftlich und mündlich statt.
2. Die schriftlichen Prüfungen dauern mindestens 3 Stunden, die mündlichen mindestens 15 Minuten.
3. Bei den mündlichen Prüfungen legt die Prüfungsleitung die Prüfungsdauer fest. Bei den schriftlichen Prüfungen ist die Prüfungsdauer in den kantonalen Rahmenvorgaben festgelegt.
4. Die schriftlichen Prüfungen werden unter ständiger Beaufsichtigung geschrieben.
5. Im Schwerpunktfach Musik wird zusätzlich zur schriftlichen und mündlichen Prüfung eine Prüfung in Form eines Instrumental- oder Vokalvortrags durchgeführt, die mindestens 20 Minuten dauert.

### **Art. 17** Maturitätsnote in der Maturaarbeit&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--17}

1. Die Maturitätsnote in der Maturaarbeit wird aufgrund der schriftlichen Arbeit oder des Produkts samt Begleittext sowie deren mündlicher Präsentation und Fachgespräch mit je einer Note gesetzt.
2. Bei der Bewertung der schriftlichen Arbeit oder des Produkts samt Begleittext sind der Arbeitsprozess und das Arbeitsergebnis zu berücksichtigen.
3. Die Bewertung erfolgt in ganzen und halben Noten.
4. Für die Gesamtnote der Maturaarbeit wird die Note für die schriftliche Arbeit oder das Produkt samt Begleittext und die Note für die mündliche Präsentation und Fachgespräch mit je 50 Prozent gewichtet.
5. Ergibt die Berechnung einer Bewertung ein arithmetisches Mittel mit ,25 oder besser, so wird auf die nächste halbe Note und ergibt sie ein arithmetisches Mittel mit ,75 oder besser, wird sie auf die nächste ganze Note aufgerundet.
6. Die näheren Bestimmungen zur Maturaarbeit werden vom Erziehungsdepartement nach Anhörung des Erziehungsrates erlassen.

### **Art. 18** Maturitätsnoten der Prüfungsfächer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--18}

1. Die Maturitätsnote errechnet sich in jedem Prüfungsfach, mit Ausnahme des Schwerpunktfachs Musik, aus dem arithmetischen Mittel der Zeugnisnote im letzten Ausbildungsjahr und der Noten der schriftlichen und mündlichen Maturitätsprüfung, wobei die Zeugnisnote doppelt gezählt wird.
1bis Im Schwerpunktfach Musik errechnet sich die Maturitätsnote aus dem arithmetischen Mittel der Zeugnisnote im letzten Ausbildungsjahr, der Noten der schriftlichen und mündlichen Maturitätsprüfung und der Note des Instrumental- oder Vokalvortrags. Dabei werden die Noten der schriftlichen Prüfung und des Instrumental- oder Vokalvortrags doppelt gezählt, die Note der mündlichen Prüfung wird einfach und die Zeugnisnote fünffach gezählt.
2. Es werden ganze und halbe Noten gesetzt. Ergibt die Berechnung einer Maturitätsnote ein arithmetisches Mittel mit ,25 oder besser, so wird auf die nächste halbe Note und ergibt sie ein arithmetisches Mittel mit ,75 oder besser, wird sie auf die nächste ganze Note aufgerundet.

### **Art. 19** Maturitätsnoten der Nichtprüfungsfächer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--19}

1. Die Maturitätsnoten in den Fächern, in denen keine Maturitätsprüfung stattfindet, entsprechen der letzten Zeugnisnote, die in den betreffenden Fächern erteilt wurde.
...

### **Art. 20** Validierung der Noten der Nichtprüfungsfächer und der Prüfungsfächer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--20}

1. Die Maturitätsnoten der Fächer, in denen keine Maturitätsprüfungen stattfinden, werden durch die Unterschrift der Lehrpersonen, die den abschliessenden Unterricht erteilt haben, validiert.
2. Die Maturitätsnoten der Fächer, in denen Maturitätsprüfungen stattfinden, werden vorbehältlich dem Vorgehen gemäss § 21 dieser Verordnung wie folgt validiert:
   a) bei den mündlichen Prüfungen durch die Unterschrift der Examinatorinnen und Examinatoren sowie der Expertinnen und Experten;
   b) bei den schriftlichen Prüfungen durch die Unterschrift der Examinatorinnen und Examinatoren, im Falle einer Zweitkorrektur durch die Unterschrift derjenigen Person, die die Zweitkorrektur durchgeführt hat.

### **Art. 21** Maturitätskonferenz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--21}

1. An der Maturitätskonferenz findet eine Aussprache über all jene Kandidatinnen und Kandidaten statt, deren Bestehen der Maturität in Frage gestellt ist.
2. An der Maturitätskonferenz nehmen unter dem Vorsitz der Prüfungsleitung mindestens die an den entsprechenden Prüfungen beteiligten Examinatorinnen und Examinatoren und eine Vertretung des Aufsichtsorgans der Schule teil.
3. An der Maturitätskonferenz werden die Prüfungsleistungen der gefährdeten Kandidatinnen und Kandidaten noch einmal gewürdigt und die Prüfungsnoten endgültig festgelegt. Der Entscheid über die Änderung einer Prüfungsnote liegt bei der entsprechenden Examinatorin oder dem entsprechenden Examinator sowie der entsprechenden Expertin oder dem entsprechenden Experten. Ist keine Einigung möglich, legt die Prüfungsleitung die Prüfungsnote endgültig fest.

### **Art. 22** Unerlaubte Hilfsmittel und andere Unredlichkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--22}

1. Bei der Maturaarbeit und den Maturitätsprüfungen können die Benützung unerlaubter Hilfsmittel, die versuchte Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit zur Verweigerung der Zulassung zu den Maturitätsprüfungen bzw. zur Verweigerung des Maturitätsausweises führen.
2. Über die Verweigerung der Zulassung zu den Maturitätsprüfungen bzw. des Maturitätsausweises entscheidet das Aufsichtsorgan der Schule auf Antrag der Prüfungsleitung.
3. Schülerinnen und Schüler, denen aus in Abs. 1 genannten Gründen die Zulassung zu den Maturitätsprüfungen bzw. der Maturitätsausweis verweigert wird, können frühestens nach dem erneuten Besuch des letzten Jahreskurses zu den Maturitätsprüfungen des nächsten Termins zugelassen werden.
4. In besonders schweren Fällen kann die Schulkommission der Schule den definitiven Ausschluss von den Abschlussprüfungen verfügen.

### **Art. 23** Fernbleiben und Rücktritt von den Maturitätsprüfungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--23}

1. Die Prüfungsleitung ist über das Fernbleiben oder den Rücktritt einer Schülerin oder eines Schülers von den Maturitätsprüfungen umgehend zu benachrichtigen.
2. Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen an einer Maturitätsprüfung nicht teilnehmen oder tritt eine Schülerin oder ein Schüler während einer Prüfung aus gesundheitlichen Gründen von dieser zurück, ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen.
3. Der Maturitätsausweis wird verweigert, wenn eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Begründung einer Maturitätsprüfung fernbleibt oder von einer begonnenen Maturitätsprüfung zurücktritt.
4. Eine erbrachte Prüfungsleistung kann nicht nachträglich aus gesundheitlichen Gründen für ungültig erklärt werden.

### **Art. 24** Wiederholung der Maturitätsprüfungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--24}

1. Schülerinnen und Schüler, denen gestützt auf diese Verordnung der Maturitätsausweis verweigert wird, können nach dem erneuten Besuch des letzten Jahreskurses die Maturitätsprüfungen wiederholen.
2. Sie teilen der Schulleitung zu Beginn des Schuljahres schriftlich mit, ob sie auch die Maturaarbeit wiederholen oder nicht. Falls sie die Maturaarbeit nicht wiederholen, zählt die bereits erhaltene Maturitätsnote für die Maturaarbeit.
3. Zur Erlangung des Maturitätsausweises sind zwei Versuche zulässig.
4. Erfolgt in der letzten Klasse eine freiwillige Repetition nach den Herbstferien, so gilt dies als erster gescheiterter Versuch, die Maturität zu erlangen.

## B. Schweizer Schule São Paulo

## C. Maturitätskurse für Berufstätige&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 26** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--26}

## III. Ergänzungsprüfungen vor der Kantonalen Maturitätskommission

### **Art. 27** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--27}

### **Art. 28** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--28}

### **Art. 29** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--29}

### **Art. 30** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--30}

### **Art. 31** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--31}

### **Art. 32** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--32}

### **Art. 33** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--33}

### **Art. 34** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--34}

### **Art. 35** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--35}

### **Art. 36** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--36}

### **Art. 37** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--37}

### **Art. 38** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--38}

## IIIbis. Rekursverfahren

### **Art. 39** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--39}

1. Gegen Verfügungen der in dieser Verordnung genannten Instanzen (Prüfungsleitung, Aufsichtsorgan und Prüfungskonferenz) kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die Vorsteherin oder den Vorsteher des Erziehungsdepartementes rekurriert werden.

## IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 40** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--40}

1. Durch diese Verordnung wird die Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt vom 27. August 1974 aufgehoben.
2. Für Schülerinnen und Schüler, welche die Maturität in regulärer Schulzeit bis zum Jahre 2001 erreichen können, gilt die Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen vom 27. August 1974 weiterhin.
3. Schülerinnen und Schüler, welche die Maturitätsprüfungen im Jahre 2002 wiederholen, werden nach der bisherigen Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt vom 27. August 1974 geprüft.
4. Schülerinnen und Schüler, welche im Sommer 2002 erstmals die Maturitätsprüfung nach der bisherigen Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt vom 27. August 1974 nicht bestanden haben, können ohne den Besuch von Klassenunterricht die Maturitätsprüfungen im Oktober 2002 oder nach Repetition des letzten Schuljahres in einer Klasse des neuen Maturitätssystems am Ende des Schuljahres 2002/2003 nach bisherigem Recht wiederholen. Die näheren Bestimmungen zur Wiederholung der Maturitätsprüfungen werden vom Erziehungsdepartement nach der Beratung im Erziehungsrat erlassen.
5. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf den Beginn des Schuljahres 1999/2000 wirksam.

### **Art. 40a** Übergangsbestimmung zur Änderung betreffend § 17 Abs. 1 und 4 {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--413.820--40a}

1. Für Schülerinnen und Schüler, die die Maturitätsprüfungen vor dem Schuljahr 2025/2026 ablegen, gilt diese Verordnung in der Fassung vom 12. Dezember 2017.