415.500
# Weisung betreffend die Vergütung für die Leitung von freiwilligen Kursen und ähnlichen Angeboten sowie für Tätigkeiten in Verbindung mit Jugend und Sport
Vom 05.09.2006 (Stand 01.05.2006)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--415.500--1}

1. Diese Weisung regelt die Vergütung für die Leitung von freiwilligen Kursen und Angeboten, welche im Auftrag des Kantons Basel-Stadt erteilt werden, sowie von Aus- und Weiterbildungsprogrammen und Anlässen im Rahmen von Jugend und Sport.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--415.500--2}

1. Bei Personen, welche nicht beim Arbeitgeber Kanton Basel-Stadt angestellt sind, erfolgt der Auftrag gemäss der Richtlinie für «Unselbständig Selbständigerwerbende» vom 5. April 2005 mittels einer Vereinbarung.
2. Bei Personen, welche beim Kanton Basel-Stadt angestellt sind, wird das Honorar als Zulage vergütet. Dies gemäss § 15a Lohngesetz sowie § 38 der Arbeitszeitverordnung.

### **Art. 3** Honoraransatz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--415.500--3}

1. Das Honorar richtet sich nach dem übertragenen Auftrag und dem zu erteilenden Angebot gemäss der Vergütungstabelle für Leiterinnen und Leiter von freiwilligen Kursen. Das Honorar ist pro volle Stunde berechnet (60 Minuten). Die allfällige Vor- und Nachbearbeitungszeit ist im Ansatz mitberücksichtigt.
2. Im Bruttohonorar eingeschlossen sind der Anteil für Feiertage, Ferien und des dreizehnten Monatslohnes. Im Ansatz für «Unselbständig Selbständigerwerbende» zudem die Arbeitgeberanteile für die Sozialversicherungen.
3. Bei Personen im Auftragsverhältnis als «Unselbständig Selbständigerwerbende» werden die Beiträge für Sozialversicherungen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers vom Stundenansatz abgezogen.
4. Personen, welche als Selbständigerwerbende von der Ausgleichskasse anerkannt werden, erhalten das Honorar ohne Abzüge.

### **Art. 4** Arbeitszeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--415.500--4}

1. Es werden die durchgeführten Lektionen bzw. Kurseinheiten und die effektiv geleistete Arbeitszeit gemäss der vereinbarten Dauer für das Angebot (einer Lektion, einer Kurseinheit) vergütet.
2. Es erfolgt keine zusätzliche Vergütung für allfällige vorbereitende Sitzungen oder Ähnliches.
3. Für Einsätze nach 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen kann kein Zeitzuschlag geltend gemacht werden.

### **Art. 5** Angestellte beim Kanton – Tätigkeit im Rahmen der Anstellung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--415.500--5}

1. Erfolgt der Einsatz im Rahmen einer festen Anstellung beim Kanton Basel-Stadt und ist dieser gemäss der übertragenen Funktion zumutbar, erfolgt keine zusätzliche Entschädigung.
2. Vergütungen für Einsätze bei anderen Anbietern (z.B. bei anderen Kantonen) fliessen an den Arbeitgeber bzw. sind an diesen zurückzuerstatten, sofern die Einsätze während der Arbeitszeit erfolgen (im Falle von Jugend und Sport ist die EO-Karte einzureichen).

### **Art. 6** Angestellte beim Kanton – Tätigkeit während der Freizeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--415.500--6}

1. Erfolgt der Einsatz effektiv in der Freizeit und besteht aufgrund der auszuübenden Funktion keine Verpflichtung zur Beteiligung, werden die Ansätze gemäss Tabelle vergütet. Dasselbe gilt, wenn Angebote ausserhalb des Regelunterrichts angeboten werden wie z.B. freiwilliger Schul-und/oder Lehrlingssport.
2. Erfolgt nur ein Teil des Einsatzes in der Freizeit, besteht der Anspruch auf eine Vergütung für den in der Freizeit geleisteten Einsatz. Die Abrechnung erfolgt gemäss § 5 Abs. 2.

### **Art. 7** Nachweis im Lohnausweis {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--415.500--7}

1. Bei Personen, welche die Vergütungen zusätzlich zu einer Festanstellung beim Kanton beziehen, sind die Vergütungen im Lohnausweis auszuweisen. Alle übrigen erhalten einen Lohnausweis.

### **Art. 8** Schlussbestimmung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--415.500--8}

1. Mit Wirksamkeit dieser Weisung werden aufgehoben: – Die Verordnung über Ferienversorgung und Freizeitbeschäftigung von Schulkindern vom 14. Oktober 1958 – Die Lohnarten 4540, 4320, 4900, 4800

### **Art. 9** Wirksamkeit {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--415.500--9}

1. Diese Weisung ist zu publizieren. Sie wird rückwirkend am 1. Mai 2006 wirksam.