415.700
# Verordnung für den Schulpsychologischen Dienst
Vom 02.11.2004 (Stand 01.01.2011)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--415.700--1}

1. Der Schulpsychologische Dienst berät Lehrkräfte, Schulbehörden und Erziehungsberechtigte und empfiehlt Massnahmen zur Verbesserung der Schul- und Erziehungssituation. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
   a) Untersuchung und Beratung: Schulreifeuntersuchungen, Berichte zum Übertritt in sonderschulische Spezialangebote und Sonderschulen, für integrative Sonderschulung, ambulante Heilpädagogik und Privatschulfinanzierungen sowie für Internats- und Heimplatzierungen,
   b) Begleitung im therapeutischen Prozess (Therapiesitzung),
   c) Sprechstunden in Schulen,
   d) Krisenintervention,
   e) Konfliktmanagement,
   f) Moderation,
   g) Mediation,
   h) Expertentätigkeit,
   i) Vermittlung von Fachwissen, Referate, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--415.700--2}

1. Die Klientinnen und Klienten oder externen Anfragerinnen und Anfrager von Leistungen des Schulpsychologischen Dienstes haben sich wie folgt an den Kosten zu beteiligen:
   a) Für die Begleitung im therapeutischen Prozess (Therapiesitzung) CHF 25 pro Stunde,
   b) für Expertisen nach Stundenaufwand,
   c) für Vermittlung von Fachwissen, Referate, Fort- und Weiterbildungveranstaltungen nach Stundenaufwand,
   d) für forensische Gutachten und Berichte nach Stundenaufwand.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--415.700--3}

1. Der Leitung des Schulpsychologischen Dienstes steht das Recht zu, in Härtefällen für Dienstleistungen gemäss § 2 lit. a Kostenerlass zu gewähren.
2. Entsprechende Gesuche sind zu begründen und müssen in der Regel vor Behandlungsbeginn eingereicht werden.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--415.700--4}

1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 2005 wirksam.