419.100
# Schulgeldverordnung
Vom 22.12.2009 (Stand 01.01.2010)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--419.100--1}

1. Die vorliegende Verordnung gilt für den Besuch von staatlichen Schulen auf den Ebenen der Volksschule und der weiterführenden Schulen.

### **Art. 2** Erhebung von Schulgeld {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--419.100--2}

1. Der Kanton Basel-Stadt erhebt für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz ausserhalb des Kantonsgebietes ein Schulgeld.
2. Die Definition des Wohnsitzes richtet sich nach Art. 4 des Regionalen Schulabkommens (RSA 2009).

### **Art. 3** Abkommen und Zahlungspflichtige {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--419.100--3}

1. Der Kanton Basel-Stadt schliesst mit Kantonen oder Gemeinden Abkommen ab.
2. Wird im Rahmen eines solchen Abkommens die Zahlungsbereitschaft für ein Angebot geleistet, wird das Schulgeld vom entsprechenden Kanton oder der entsprechenden Gemeinde übernommen.
3. Wird das Schulgeld nicht übernommen, muss es von den Schülerinnen und Schülern bzw. ihren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern bezahlt werden.

### **Art. 4** Höhe des Schulgeldes {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--419.100--4}

1. Das jährliche Schulgeld entspricht den in den entsprechenden Abkommen und Vereinbarungen festgesetzten Schulgeldern. Diese werden in der Regel alle zwei Jahre von den Vereinbarungspartnern neu festgelegt.

### **Art. 5** Rechnungsstellung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--419.100--5}

1. Das Schulgeld wird vom Erziehungsdepartement semesterweise in Rechnung gestellt.
2. Besucht eine Schülerin oder ein Schüler die Schule nicht bereits ab Semesterbeginn, so wird das Schulgeld pro rata temporis erhoben.

### **Art. 6** Rückerstattung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--419.100--6}

1. Bezahlte Schulgelder werden nicht rückerstattet. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Leiterin bzw. der Leiter Bildung des Erziehungsdepartements.