419.720
# Vertrag über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern des Kantons Aargau an Basler Gymnasien
Vom 20.12.2023 (Stand 01.08.2024)

### **Art. 1** Zugang an Basler Gymnasien {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--419.720--1}

1. In den Schuljahren 2025/26 bis und mit 2028/29 steht der Zugang an Basler Gymnasien denjenigen Schülerinnen und Schülern in den Bezirksschulkreisen Frick, Möhlintal, Regio Laufenburg und Unteres Fricktal offen, welche die Aufnahmebedingungen an ein Gymnasium nach basel-städtischem und aargauischem Recht erfüllen sowie eines der folgenden Schwerpunktfächer belegen wollen:
   a) aus der Fächergruppe 1: Latein, Griechisch, Italienisch, Musik (mit Instrumentalunterricht/Sologesang) oder Bildnerisches Gestalten;
   b) aus der Fächergruppe 2: Spanisch, Physik und Anwendungen der Mathematik, Biologie und Chemie, Wirtschaft und Recht oder Philosophie/Pädagogik/Psychologie.
2. Bedingung für den Zugang ist eine Zuteilung gemäss § 4.
3. Schülerinnen und Schüler, denen Zugang an ein Basler Gymnasium gewährt wurde, haben Anspruch darauf, den gymnasialen Lehrgang in Basel zu beenden. Vorbehalten bleibt Art. 9 Abs. 1 des Regionalen Schulabkommens über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 2007/

### **Art. 2** Zugangs- und Zuteilungsgarantie {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--419.720--2}

1. Der Kanton Basel-Stadt garantiert bis zu 40 Schülerinnen und Schülern mit Schwerpunktfach aus der Fächergruppe 1 sowie bis zu 60 Schülerinnen und Schülern mit Schwerpunktfach aus der Fächergruppe 2 pro Schuljahr Zugang zu seinen Gymnasien.
2. Der Kanton Aargau verpflichtet sich, mindestens 30 Schülerinnen und Schüler mit Schwerpunktfach aus der Fächergruppe 2 pro Schuljahr an die Basler Gymnasien zuzuteilen.

### **Art. 3** Änderungen der Dauer oder Struktur des gymnasialen Lehrgangs oder der Schwerpunktfächer {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--419.720--3}

1. Bei Änderungen der Dauer oder Struktur des gymnasialen Lehrgangs oder der Schwerpunktfächer im Kanton Basel-Stadt oder im Kanton Aargau sorgen die Vertragspartner gemeinsam dafür, dass die entsprechenden Eckwerte angepasst werden.

### **Art. 4** Zuteilung an die Basler Gymnasien {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--419.720--4}

1. Das Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau kann Schülerinnen und Schüler, die eines der Schwerpunktfächer aus der Fächergruppen 1 oder 2 belegen im Rahmen der Zugangsgarantie gemäss § 2 aus schulorganisatorischen Gründen nach Absprache mit dem Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt den Basler Gymnasien zuteilen.
2. Die Zuteilung einer Schülerin oder eines Schülers an ein bestimmtes Basler Gymnasium erfolgt daraufhin durch das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt.

### **Art. 5** Wechsel des Schwerpunktfachs {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--419.720--5}

1. Nach erfolgtem Eintritt an ein Basler Gymnasium ist es den aargauischen Schülerinnen und Schülern in der Regel nicht gestattet, das gewählte Schwerpunktfach zu wechseln und an einem Basler Gymnasium zu verbleiben. Vorbehalten ist Absatz 2.
2. Gestattet ist ein Wechsel des Schwerpunktfachs innerhalb der Fächergruppe 1 beziehungsweise 2 und von der Fächergruppe 2 in die Fächergruppe 1 während der 1. Klasse, sofern freie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. Der Wechsel erfolgt in Absprache mit den betroffenen Basler Gymnasien.
3. Wird die Maturität nicht bestanden, kann bei einer Repetition in der Regel das Schwerpunktfach und der Schulstandort nicht mehr gewechselt werden.

### **Art. 6** Schulgeld {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--419.720--6}

1. Das Schulgeld pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr mit Schwerpunktfach aus der Fächergruppe 1 ist gleich hoch wie der Kantonsbeitrag (Sekundarstufe II, Maturitätsschulen) gemäss RSA 2009.
2. Das Schulgeld pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr mit Schwerpunktfach aus der Fächergruppe 2 ist gleich hoch wie der Kantonsbeitrag (Sekundarstufe II, Maturitätsschulen) gemäss RSA 2009 zuzüglich eines Zuschlags von 2 %.
3. Das Schulgeld wird für diejenigen Schülerinnen und Schüler erhoben beziehungsweise bezahlt, deren Wohnsitz sich im Sinne von Art. 4 RSA 2009 im Kanton Aargau befindet.

### **Art. 7** Stichdaten und Rechnungsstellung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--419.720--7}

1. Stichdaten für die Erhebung der Anzahl Schülerinnen und Schüler sind der 15. November und der 15. Mai.
2. Das Schulgeld ist für ein ganzes Semester geschuldet, selbst wenn ein Austritt einer Schülerin oder eines Schülers während des Semesters erfolgt.
3. Die Rechnungsstellung erfolgt zweimal pro Jahr, jeweils per Stichtag. Die Rechnung ist innert 60 Tagen zu begleichen.

### **Art. 8** Weitere Bestimmungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--419.720--8}

1. Das Verfahren und die Fristen betreffend Anmeldung an die Basler Gymnasien werden von den Vertragspartnern ausserhalb dieses Vertrages gemeinsam festgelegt.
2. Sofern dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des RSA 2009.

### **Art. 9** Inkrafttreten, Dauer und Verlängerungsoption {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--419.720--9}

1. Dieser Vertrag tritt auf den 1. August 2024 in Kraft und endet mit Ablauf des Schuljahrs 2028/29.
2. Es besteht die Option auf Verlängerung dieses Vertrags um ein Schuljahr (2029/30). Der Kanton Aargau ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Stadt bis spätestens Ende des Kalenderjahrs 2027 mitzuteilen, ob er die Vertragsverlängerung wünscht.
3. Die durch diesen Vertrag begründete Zahlungspflicht des Kantons Aargau erlischt mit Austritt oder Maturitätsabschluss der gemäss § 1 an ein Basler Gymnasium eingetretenen Schülerinnen und Schüler, spätestens jedoch per Ende Schuljahr 2035/36.