424.500
# Verordnung betreffend den Passerelle-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhabenden eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen
(Passerelleverordnung)
Vom 21.06.2011 (Stand 12.08.2024)

## I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Angebot {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--424.500--1}

1. Am Gymnasium Kirschgarten (GKG) wird ein Passerelle-Lehrgang mit Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen angeboten.
2. Der Passerelle-Lehrgang bereitet Inhaberinnen und Inhaber eines Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses auf die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen vor.
3. Die erfolgreich abgelegten Ergänzungsprüfungen berechtigen zusammen mit einem Berufsmaturitätszeugnis oder einem gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnis zur Zulassung zu den universitären Hochschulen.

### **Art. 2** Organisation und Durchführung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--424.500--2}

1. Der Passerelle-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen richten sich nach dem Passerellereglement der EDK vom 17. März 2011 sowie den Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission zu Prüfungsinhalten und -verfahren der Passerelle «Berufsmaturität/Fachmaturität – universitäre Hochschulen».
2. Der Passerelle-Lehrgang mit Ergänzungsprüfungen ist eine Abteilung des GKG.

## II. Organe

### **Art. 3** Schulleitung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--424.500--3}

1. Dem Passerelle-Lehrgang und den Ergänzungsprüfungen steht eine Schulleiterin oder ein Schulleiter vor. Sie oder er ist für die Leitung des Passerelle-Lehrgangs und die Durchführung der Ergänzungsprüfungen verantwortlich.
2. Anstellungsbehörde für die Schulleiterin oder den Schulleiter ist der Rektor oder die Rektorin des GKG. Die Schulkommission des GKG ist vor der Anstellung zu konsultieren.

### **Art. 4** Examinierende sowie Expertinnen und Experten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--424.500--4}

1. Die Fachlehrpersonen nehmen als Examinierende die Ergänzungsprüfungen ab und legen die Noten fest.
2. Die Fachlehrpersonen sind Lehrkräfte, die an baselstädtischen oder basellandschaftlichen Gymnasien unterrichten.
3. Die Expertinnen und Experten werden durch die Prüfungsleitung bestimmt.
4. Die Expertinnen und Experten begutachten die im Rahmen der schriftlichen Prüfungen abgelegten Prüfungsarbeiten und überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Prüfungen.

### **Art. 5** Prüfungskonferenz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--424.500--5}

1. Die Prüfungskonferenz besteht aus allen Lehrpersonen, welche in Fächern der Ergänzungsprüfungen Noten erteilen, und der Leitung des Passerelle-Lehrgangs.
2. Sie entscheidet aufgrund der Einzelnoten über das Bestehen oder nicht Bestehen der Ergänzungsprüfungen.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--424.500--6}

1. Mit der Aufsicht über den Passerelle-Lehrgang ist die Schulkommission des GKG betraut.
2. Die Schulleiterin oder der Schulleiter und eine Vertretung der Lehrerschaft des Passerelle-Lehrgangs nehmen an der Sitzung der Schulkommission des GKG mit beratender Stimme teil, wenn Geschäfte des Passerelle-Lehrgangs behandelt werden.

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--424.500--7}

## III. Passerelle-Lehrgang und Ergänzungsprüfungen

### **Art. 8** Aufnahme {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--424.500--8}

1. Voraussetzungen für die Aufnahme in den Passerelle-Lehrgang sind:
   a) ein Berufsmaturitätszeugnis oder ein gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis und
   b) ein Aufnahmegespräch mit der Schulleitung.
2. Die Schulleitung entscheidet gestützt auf die eingereichten Anmeldeunterlagen und das Aufnahmegespräch über die Aufnahme.
3. Bei beschränkter Platzzahl werden Personen mit höherem Notendurchschnitt im Berufsmaturitäts- oder Fachmaturitätszeugnis zuerst berücksichtigt.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--424.500--9}

1. Der Passerelle-Lehrgang dauert ein Schuljahr (August – Juni). Die Prüfungen finden im darauf folgenden August/September statt.

### **Art. 10** Lernkontrollen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--424.500--10}

1. Während des Passerelle-Lehrgangs werden Lernkontrollen zur Überprüfung des Leistungsstandes der Studierenden durchgeführt.
2. Nicht absolvierte Lernkontrollen können nicht nachgeholt werden.

### **Art. 11** Lehrmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--424.500--11}

1. Der Bezug der vorgeschriebenen Lehrmittel zum Selbststudium ist für den Besuch des Passerelle-Lehrgangs obligatorisch.

### **Art. 12** Ergänzungsprüfungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--424.500--12}

1. Prüfungsfächer und -inhalte, Prüfungsart und Bestehensnormen richten sich nach dem Reglement über die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen der EDK vom 17. März 2011.

### **Art. 13** Zulassung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--424.500--13}

1. Zu den Ergänzungsprüfungen am GKG werden Studierende zugelassen, welche den ganzen Passerelle-Lehrgang am GKG absolviert und in jedem Fach mindestens 80 % des Unterrichts besucht haben.
2. Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung zu den Ergänzungsprüfungen.

### **Art. 14** Wiederholung der Ergänzungsprüfungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--424.500--14}

1. Ergänzungsprüfungen können einmal wiederholt werden. Prüfungen in Fächern, in denen beim ersten Versuch mindestens die Note 5 erreicht wurde, müssen nicht wiederholt werden.

### **Art. 15** Kosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--424.500--15}

1. Die Studien- und Prüfungsgebühren richten sich nach der Kursgeldverordnung für den Passerelle-Lehrgang des Kantons Basel-Stadt. Die Studierenden haben ausserdem für Lehrmittel und Schulmaterial aufzukommen.

### **Art. 16** Rekurs {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--424.500--16}

1. Gegen Verfügungen der in dieser Verordnung genannten Organe kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die Vorsteherin oder den Vorsteher des Erziehungsdepartements rekurriert werden.

## IV. Schlussbestimmung