427.100
# Verordnung über das Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt
(BZG)
Vom 15.06.2010 (Stand 04.04.2024)

## I. Allgemeine Bestimmungen

## 1. Grundsatz

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--427.100--1}

1. Der Kanton führt die Höhere Fachschule Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt (BZG). Diese bietet, im Bereich der nichtakademischen Berufe im Gesundheitswesen, eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge auf dem Niveau Höhere Fachschule, eidgenössisch anerkannte Nachdiplomstudien und Weiterbildungen an.
2. Der Kanton sorgt dafür, dass im Bereich der nichtakademischen Gesundheitsberufe, in Kooperation mit Fachhochschulen, Studiengänge auf dem Niveau Fachhochschule am Standort BZG durchgeführt werden. Er kann hierfür Beiträge an die Raum- und Infrastrukturkosten leisten.
2bis Das Erziehungsdepartement schliesst mit den Fachhochschulen Kooperationsverträge ab, die insbesondere Art, Umfang und Dauer der Kooperation sowie die Kostentragung regeln. Vorbehalten bleiben die Vorschriften und Verträge auf dem Gebiet der Fachhochschulen.
2ter Das Erziehungsdepartement kann weitere Verträge über Aus- und Weiterbildungskooperationen mit privaten Institutionen und staatlichen Institutionen anderer Kantone abschliessen.
3. Das BZG kann Dritten Beratungen und andere Dienstleistungen anbieten. Dafür erhebt es Aufwandentschädigungen, welche in der Regel kostendeckend sind.
4. …

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--427.100--2}

1. Das BZG ist dem Erziehungsdepartement unterstellt.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--427.100--3}

1. Die Ausgaben der Schule werden vom Kanton bestritten, soweit sie nicht durch Beiträge des Bundes, Beiträge anderer Kantone aus Staatsverträgen, Studien- und Kursgebühren sowie weitere Gebühren gedeckt sind.

## II. Studiengänge

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--427.100--4}

1. Das Erziehungsdepartement, auf Antrag der Direktion, ordnet das Bildungsangebot an.
2. Das Erziehungsdepartement ist befugt, bei einer ungenügenden Zahl von Studierenden, einzelne Bildungsangebote vorübergehend ausfallen zu lassen.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--427.100--5}

1. Die Lehrpläne werden, gestützt auf die jeweiligen Rahmenlehrpläne, vom BZG erlassen.

## 2. Praktika

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--427.100--6}

1. Die Gesamtverantwortung für die Praktikumseinsätze liegt beim BZG.
2. Das BZG schliesst mit den Ausbildungsbetrieben Verträge ab, welche den Ausbildungsauftrag, die Zusammenarbeit und Verantwortlichkeiten sowie die Rahmenbedingungen für die Praktikumseinsätze der Studierenden regeln.

## 3. Qualikationsverfahren

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--427.100--7}

1. Die Qualifikationsverfahren für Bildungsgänge, Nachdiplomstudien und Weiterbildungen sind im Rahmen der jeweiligen Lehrpläne in Studien- und Prüfungsreglementen geregelt.

## III. Organe und Angestellte

## 4. Schulkommission

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--427.100--8}

1. Zur Beaufsichtigung der Schule wird eine Schulkommission bestellt, die aus einem Präsidium, einer Vertretung des Kantons Basel-Landschaft und mindestens vier weiteren Mitgliedern besteht. Sie wird vom Regierungsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
2. Bei der Bestellung der Schulkommission werden die Berufsfachschule Gesundheit Basel-Landschaft, die Organisation der Arbeitswelt Gesundheit beider Basel und die Berufsverbände in angemessener Weise berücksichtigt.
3. Die Direktorin bzw. der Direktor wohnt von Amtes wegen den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme bei.
4. Die Schulkonferenz wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren in geheimer Abstimmung aus ihrer Mitte zwei ständige Vertretungen in die Schulkommission sowie je einen Ersatz. Diese nehmen an den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme teil. Sie können nicht mehr als eine vollständige Amtsperiode als solche in die Schulkommission abgeordnet werden; nach vierjährigem Unterbruch ist dagegen eine frühere Vertretung wieder wählbar.
5. Die Studierenden können aus ihrem Kreis zwei Vertretungen in die Schulkommission wählen. Ausser bei der Besprechung von Personalangelegenheiten nehmen sie an den Sitzungen der Schulkommission teil. Sie haben dabei eine beratende Stimme.
6. Das Präsidium und die Mitglieder der Schulkommission erhalten ein Sitzungsgeld und eine jährliche Entschädigung, deren Höhe vom Regierungsrat festgesetzt wird.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--427.100--9}

1. Die Schulkommission ist die Aufsichtsbehörde des BZG.
2. Insbesondere kommen ihr folgende Befugnisse zu:
   a) Sie berät die Schulleitung in Fragen der Aus- und Weiterbildung.
   b) Sie führt regelmässig Schulbesuche durch.
   c) Sie beaufsichtigt die Amtsführung der Schulleitung.
   d) Sie behandelt Aufsichtsbeschwerden von Studierenden und Lehrpersonen.
   e) …

## 5. Schulleitung

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--427.100--10}

1. Die Schulleitung setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen: der Direktorin bzw. dem Direktor, gegebenenfalls einer stellvertretenden Direktorin oder einem stellvertretenden Direktor sowie Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern.
2. Die Direktorin oder der Direktor kann weitere Personen als Mitglieder der Schulleitung bezeichnen.
3. Für die Aufteilung der Aufgaben innerhalb der Schulleitung ist die Direktorin oder der Direktor zuständig.

## 6. Direktorin bzw. Direktor

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--427.100--11}

1. Die Leitung des BZG obliegt der Direktion. Ihre Pflichten und Befugnisse werden durch die Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen vom 26. Juni 2012 geregelt.
2. Die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung ist die vorgesetzte Stelle der Schulleitung.
3. Die Direktion ist Mitglied der Abteilungskonferenz Berufs- und Weiterbildung (AKOB).

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--427.100--12}

1. Anstellungsbehörde für die Direktion ist die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung.
2. Der Vorstand der Schulkonferenz und die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulkommission sind vor der Anstellung anzuhören.
3. Die Anstellung unterliegt der Genehmigung der Departementsvorsteherin bzw. des Departementsvorstehers.
4. Die Vorstandsmitglieder der Schulkonferenz und das Präsidium der Schulkommission unterstehen im Zusammenhang mit dem Anstellungsverfahren der Schweigepflicht.

## 7. Stellvertretung

### **Art. 13** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--427.100--13}

1. Anstellungsbehörde für die Stellvertretung der Direktorin bzw. des Direktors ist die Direktorin bzw. der Direktor. Ihre Anstellung unterliegt der Genehmigung durch die Schulkommission.

## 8. Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter

### **Art. 14** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--427.100--14}

1. Die Direktion kann zur Unterstützung Abteilungsleitende anstellen. Die Anstellung unterliegt der Genehmigung durch die Schulkommission.

## 9. Lehrpersonen und Lehrbeauftragte

### **Art. 15** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--427.100--15}

1. Anstellungsbehörde für die Lehrpersonen ist die Direktion. Jede unbefristete Anstellung ist von der Schulkommission zu genehmigen.
2. Massnahmen gemäss §§ 24 und 25 des Personalgesetzes sowie die Entlassung gemäss §§ 27ff. des Personalgesetzes unterliegen der Genehmigung der Schulkommission.
3. Im Übrigen gelten für die Anstellung die Bestimmungen des Schulgesetzes. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) vom 11. September 2017.

### **Art. 15a** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--427.100--15a}

1. Die Direktion kann Lehrbeauftragte auf ein Studienjahr befristet anstellen.
2. Für die Anstellung gelten die Bestimmungen der MiVo-HF über die Anforderungen für eine Lehrtätigkeit.
3. Die Entlöhnung richtet sich nach der Art des zu erteilenden Unterrichts und nach Lebensalter. Die Ansätze pro Lektion werden in einer Vergütungstabelle festgelegt.
4. Lehrbeauftragte, die in einem Schuljahr mehr als 200 Lektionen unterrichten, werden ab dem darauffolgenden Schuljahr regulär eingestuft und entsprechend die Ansätze pro Lektion festgelegt.

## 10. Schulkonferenz

### **Art. 16** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--427.100--16}

1. Alle an der Schule angestellten Lehrpersonen und die Schulleitung bilden unter der Leitung eines Vorstandes aus einer oder mehreren Personen die Schulkonferenz. Die Schulkonferenz wird vom Vorstand einberufen, wenn die Geschäfte es erfordern oder wenn ein Fünftel der Konferenzmitglieder es verlangt.
2. Die Schulkonferenz hat das Recht, Anträge an die Schulleitung sowie die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung zu stellen.

## 11. &hellip;

### **Art. 17** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--427.100--17}

## IV. Studierende

## 12. Zulassung

### **Art. 18** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--427.100--18}

1. Die Zulassung zu Bildungsgängen auf Niveau Höhere Fachschule richtet sich nach den entsprechenden Rahmenlehrplänen sowie den Studien- und Prüfungsreglementen.
2. …
3. …
4. …
5. …
6. Die Zulassung zu Nachdiplomstudien richtet sich nach der MiVo-HF.
7. …

## 13. &hellip;

### **Art. 19** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--427.100--19}

## 14. Ausbildungsvertrag&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 20** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--427.100--20}

1. Die Schulleitung schliesst mit allen Studierenden einen Ausbildungsvertrag ab. Dieser regelt die Rechte und Pflichten der Studierenden, die Dauer und Gliederung der Ausbildung sowie weitere Rahmenbedingungen der Ausbildung.

## 15. Auflösung des Ausbildungsverhältnisses&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 21** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--427.100--21}

1. Die Auflösung des Ausbildungsvertrages ist in den entsprechenden Studien- und Prüfungsreglementen geregelt.
2. …
3. …
4. …
5. …

## 16. &hellip;

### **Art. 22** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--427.100--22}

1. …

## 17. &hellip;

### **Art. 23** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--427.100--23}

### **Art. 24** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--427.100--24}

## V. Gebühren

## 18. &hellip;

### **Art. 25** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--427.100--25}

1. Die Gebühren betreffend Bildungsgänge auf Niveau höhere Fachschule sowie Kurse der berufsorientierten Weiterbildung richten sich nach der Verordnung über Studien-, Kurs- und Verwaltungsgebühren in der kantonalen Berufsbildung vom 8. Mai 2018 (Gebührenverordnung Berufsbildung).
2. …

## 19. &hellip;

### **Art. 26** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--427.100--26}

## 20. &hellip;

### **Art. 27** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--427.100--27}

## 21. &hellip;

### **Art. 28** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--427.100--28}

1. …
2. …

## 22. Bearbeitungsgebühren

### **Art. 29** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--427.100--29}

1. …

## VI. Rechtsmittel

## 23. Rekurs

### **Art. 30** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--427.100--30}

1. Gegen die im Rahmen dieser Verordnung erlassenen Verfügungen kann nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976 bei der Vorsteherin beziehungsweise dem Vorsteher des Erziehungsdepartements Rekurs erhoben werden.
2. Kommt bei Streitigkeiten aus dem Ausbildungsvertrag oder dem Vertrag zwischen dem BZG und einem Ausbildungsbetrieb keine Einigung zustande, so erlässt das BZG eine Verfügung. Gegen diese kann nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976 bei der Vorsteherin beziehungsweise dem Vorsteher des Erziehungsdepartements Rekurs erhoben werden.

## VII. Schlussbestimmungen

### **Art. 31** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--427.100--31}

1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf Beginn des Schuljahres 2010/2011 am 9. August 2010 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Berufsschulen im Gesundheitswesen vom 9. Januar 1996 aufgehoben.