428.710
# Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik
Vom 10.12.2002 (Stand 01.03.2003)

## I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--428.710--1}

1. Dieses Reglement regelt das Studium der Schulischen Heilpädagogik am Institut für Spezielle Pädagogik (im Folgenden: ISP) an der Universität Basel.
2. Es gilt für alle Studierenden, die an diesem Institut Schulische Heilpädagogik studieren.

### **Art. 2** Verliehene Titel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--428.710--2}

1. Das ISP verleiht für ein bestandenes Studium den Titel «Diplomierte Schulische Heilpädagogin» bzw. «Diplomierter Schulischer Heilpädagoge».
2. Einzelheiten des Studiums sind im Studienplan Schulische Heilpädagogik (im Folgenden: Studienplan) ausgeführt. Er wird vom ISP erlassen und vom Rektorat genehmigt.

### **Art. 3** Zulassung zum Studium {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--428.710--3}

1. Zum Zulassungsverfahren kann sich melden, wer ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für Unterricht an den Regelklassen besitzt sowie über entsprechende Berufserfahrung verfügt.
2. Vorausgesetzt wird überdies die genügende Beherrschung der deutschen Sprache.

### **Art. 4** Zulassungsverfahren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--428.710--4}

1. Die Anmeldung erfolgt mittels des hierfür vorgesehenen Formulars zuhanden der Institutsleitung.
2. Im Zulassungsverfahren werden die eingereichten Unterlagen überprüft. Überdies können Referenzen verlangt und Aufnahmegespräche durchgeführt werden.
3. Die Anzahl der Studierenden, die in den Studiengang aufgenommen werden kann, ist beschränkt. Sie ist bestimmt nach Massgabe der Kapazität sowie nach den vorhandenen Ressourcen.
4. Den Entscheid über die Zulassung trifft die Institutsleitung. Liegen mehr Anmeldungen von Zulassungsberechtigten vor als Studienplätze zu vergeben sind, so erfolgt die Auswahl auf der Basis qualitativer Kriterien wie Vorbildung und Berufserfahrung sowie einer Selbstpräsentation der Interessierten, verbunden mit einem Eignungsgespräch. Schliesslich achtet die Institutsleitung auch auf eine optimale Zusammensetzung der jeweiligen Studierenden-Gruppe.
5. Der Entscheid über die Zulassung bzw. Nichtzulassung wird den Bewerberinnen bzw. Bewerbern mittels Verfügung mitgeteilt.

### **Art. 5** Studienbeginn {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--428.710--5}

1. Der Studienbeginn ist nur im Wintersemester möglich.

## II. Studium

### **Art. 6** Umfang des Studienganges {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--428.710--6}

1. Das Studium dauert, als Vollzeitprogramm absolviert, zwei Jahre. Es kann berufsbegleitend und/oder zeitlich erstreckt in der Regel innert vier Jahren absolviert werden.
2. Die Ausbildung findet während den Hochschulsemestern statt. Darüber hinaus wird die Praxisausbildung in der Zeit zwischen den Hochschulsemestern durchgeführt.
3. Der Umfang der Ausbildung beträgt 1200 dozierendengeleitete Lektionen und 300 Lektionen Praxisausbildung.

### **Art. 7** Ausbildungsziele {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--428.710--7}

1. Die Ausbildungsziele richten sich nach Art. 3 des EDK-Reglements über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik vom 27. August 1998, wie folgt:
2. Die Ausbildung vermittelt Wissens-, Handlungs- und Persönlichkeitskompetenzen für die Erziehungs- und Bildungsarbeit mit Schülerinnen und Schülern mit besonderen Lern- und/oder Verhaltensschwierigkeiten.
3. Die Ausbildung befähigt die Diplomierten:
   a) erschwerende Lernbedingungen zu erfassen
   b) stufengemässen Unterricht und schulbezogene Fördermassnahmen zu planen, durchzuführen und auszuwerten
   c) sowohl im Regel- als auch im Sonderschulbereich tätig zu sein
   d) hinsichtlich heilpädagogischer Problemstellungen beratend tätig zu sein
   e) das familiäre und soziale Umfeld aktiv einzubeziehen
   f) mit beteiligten Fachleuten und Institutionen zusammen zu arbeiten
   g) ihre eigene Selbst-, Sozial- und Sachkompetenz zu reflektieren
   h) sich mit Problem- und Aufgabenstellungen sowie Handlungskonzepten wissenschaftlich reflektiert auseinanderzusetzen
   i) ihre eigene Fort- und Weiterbildung zu planen.

### **Art. 8** Ausbildungsinhalte {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--428.710--8}

1. Die Ausbildung erfolgt in Vorlesungen, Kolloquien und Übungen sowie in Unterrichtshospitien und begleiteten Unterrichtspraktika.
2. Die theoretische Ausbildung umfasst die Fächer:
   a) Heilpädagogik
   b) Psychologie
   c) Entwicklungspsychologie
   d) Pädagogische Diagnostik
   e) Medizinische Grundlagen zur Heilpädagogik
   f) Psychopathologie
   g) Einführung in wissenschaftliches Arbeiten und Wissenschaftstheorie
   h) Gesprächsführung und Beratung
   i) Heilpädagogische Lernförderung
   j) Orientierung und Einführung ins Studium
3. Die praktische Ausbildung beinhaltet die Bereiche:
   a) Rhythmik
   b) Psychomotorik und Graphomotorik
   c) Werken und Gestalten
   d) Singen und Musizieren
   e) Jugendhilfe, Jugendschutz und Vormundschaftswesen
   f) Institutionsbesuche
   g) Information/Hospitien im Kleinklassen- und Sonderschulwesen
   h) Praktika in Kleinklassen und Sonderschulen
   i) Kolloquien zu den Praktika
4. Die zeitliche Abfolge der Ausbildungsteile und die Anzahl der auf sie entfallenden Lektionen sowie die Inhalte und Ziele der einzelnen Fächer und Bereiche sind im Studienplan festgelegt.

### **Art. 9** Leistungsüberprüfungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--428.710--9}

1. Die Leistungsüberprüfungen setzen sich zusammen aus:
   a) einer theoretischen Prüfung
   b) einer praktischen Prüfung
   c) einer Diplomarbeit
2. Zu den Prüfungen wird zugelassen, wer die entsprechenden Ausbildungsteile vollständig absolviert hat.
3. Die Prüfungen werden von der Institutsleitung organisiert und geleitet.
4. Als Prüfende wirken die jeweiligen Fachdozierenden im Beisein von Expertinnen bzw. Experten, die von der Institutsleitung bezeichnet werden.

### **Art. 10** Leistungsbewertung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--428.710--10}

1. Die Prüfungsergebnisse werden durch die Notenskala 6–1 ausgedrückt, wobei folgender Notenschlüssel verwendet wird:
   6 ausgezeichnet
   5 gut
   4 genügend
   3 ungenügend
   2 schlecht
   1 sehr schlecht
2. Halbe Noten sind zulässig; die Note 3,5 gilt als ungenügend.

### **Art. 11** Theoretische Prüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--428.710--11}

1. Nach Abschluss der entsprechenden Lernveranstaltungen findet in den folgenden Fächern je eine 20-minütige mündliche Teilprüfung statt:
   a) Psychologie
   b) Entwicklungspsychologie
   c) Heilpädagogik
   d) Psychopathologie
2. Die Teilprüfungen werden von den jeweiligen Fachdozierenden in Anwesenheit einer Expertin oder eines Experten durchgeführt.
3. Examinierende und Expertisierende setzen gemeinsam die Noten fest. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die Institutsleitung.
4. Die theoretische Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn in mehr als einer Teilprüfung die Note 4,0 nicht erreicht wird oder wenn der Durchschnitt der Teilnoten unter 4,0 liegt.
5. Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal an einem von der Institutsleitung festzusetzenden Termin wiederholt werden.
6. Die Institutsleitung bestimmt, ob alle oder nur einzelne Teilprüfungen wiederholt werden müssen, wobei Teilprüfungen, die mindestens mit Note 5 abgeschlossen werden, nicht wiederholt werden müssen.

### **Art. 12** Praktische Prüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--428.710--12}

1. Die praktische Prüfung umfasst die Planung und Durchführung des Unterrichts an einer Kleinklasse oder Sonderklasse für die Dauer einer Woche.
2. Es werden beurteilt:
   a) Unterrichtsplanung und -vorbereitung
   b) Durchführung des Unterrichts
   c) Schriftliche Reflexion der Kandidatin bzw. des Kandidaten über die Prüfungswoche
3. Die Beurteilung nehmen vor:
   a) von der Institutsleitung bezeichnete Lehrkräfte, in deren Klassen die praktische Prüfung stattfindet
   b) von der Institutsleitung bestellte Experten und Expertinnen.
4. Die Prüfenden und Expertisierenden beurteilen die Arbeiten gemeinsam und erstellen je einen schriftlichen Bericht, die dem Diplom als Bestandteile beigelegt werden. Können sie sich nicht darüber einigen, ob die Prüfung insgesamt als bestanden oder nicht bestanden zu beurteilen ist, so entscheidet die Institutsleitung
5. Eine nicht bestandene praktische Prüfung kann einmal an einem von der Institutsleitung festzusetzenden Termin wiederholt werden.

### **Art. 13** Diplomarbeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--428.710--13}

1. Am Ende des 2. Semesters vereinbaren die Studierenden mit einer betreuenden Dozentin bzw. einem betreuenden Dozenten der Fächer Heilpädagogik, Entwicklungspsychologie, Psychologie oder Psychopathologie ein Thema für die schriftliche Diplomarbeit.
2. Die Diplomarbeit ist spätestens drei Monate vor Studienabschluss, in drei Computer-geschriebenen Exemplaren auf Format A4, einzureichen.
3. Verzögert sich die Fertigstellung der Diplomarbeit über den Abgabetermin hinaus, so kann der betreuende Dozent bzw. die betreuende Dozentin die Frist um maximal sechs Monate verlängern. Wird der neue Abgabetermin nicht eingehalten, so gilt die Diplomarbeit als ungenügend zurückgewiesen.
4. Die Diplomarbeit wird von der Dozentin bzw. vom Dozenten, mit welcher bzw. welchem das Thema vereinbart wurde, sowie von einer Korreferentin bzw. einem Korreferenten schriftlich begutachtet und benotet. Kommt keine Einigung über die Note zustande, so entscheidet die Institutsleitung.
5. Wird eine Diplomarbeit als ungenügend zurückgewiesen, so besteht einmal die Möglichkeit, eine neue Arbeit innerhalb von maximal neun Monaten einzureichen.

### **Art. 14** Diplomierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--428.710--14}

1. Die Diplomurkunde wird ausgehändigt nach Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfungen sowie aufgrund einer angenommenen Diplomarbeit.
2. Die Diplomurkunde enthält die in Art. 12 des EDK-Anerkennungsreglements vorgeschriebenen Angaben:
   a) die Bezeichnung der Ausbildungsinstitution und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen
   b) die persönlichen Angaben der oder des Diplomierten
   c) den Vermerk «Diplom in Schulischer Heilpädagogik»
   d) die Ausbildungsschwerpunkte, in welchen das Diplom abgeschlossen wurde
   e) die Unterschrift der zuständigen Stelle
   f) den Ort und das Datum.

### **Art. 15** Einsichtsrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--428.710--15}

1. Nach Abschluss der Prüfungen wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeitenund in die darauf bezogenen Gutachten gewährt.

### **Art. 16** Verschiebung, Verhinderung und Fernbleiben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--428.710--16}

1. Studierende müssen sich für die Prüfungen anmelden. Ein Antrag auf Verschiebung von Prüfungen oder Abgabeterminen ist unter Geltendmachen des Vorliegens triftiger Gründe schriftlich spätestens drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungs- bzw. Abgabetermin bei der Institutsleitung einzureichen.
2. Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist der Institutsleitung ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Diese legt möglichst bald einen Termin für die Nachprüfung fest.
3. Bleibt eine Studentin oder ein Student entgegen den Voraussetzungen von Abs. 1 oder Abs. 2 einer Prüfung fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 1,0 bewertet.

### **Art. 17** Unlauteres Prüfungsverhalten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--428.710--17}

1. Falls eine Studentin bzw. ein Student eine Prüfung mit unlauteren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 1,0 bewertet.
2. Das Einreichen eines Plagiats, insbesondere die unbefugte Verwertung unter Anmassung der Autorenschaft, führt zum Nichtbestehen der betreffenden schriftlichen Arbeit.

### **Art. 18** Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--428.710--18}

1. Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prüfungsleistungen, welche an der Universität Basel in einem anderen Studiengang, an einer anderen Hochschule bzw. durch nachweislich vergleichbare berufliche Tätigkeit erworben werden bzw. wurden, entscheidet die Institutsleitung.
2. Den Betroffenen wird die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen von der Institutsleitung mittels Verfügung mitgeteilt.

### **Art. 19** Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--428.710--19}

1. Immatrikulations- und Prüfungsgebühren richten sich nach den Bestimmungen der Gebührenordnung der Universität Basel.

## IV. Zuständigkeiten

### **Art. 20** Institutsleitung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--428.710--20}

1. Die Institutsleitung nimmt die ihr in diesem Reglement zugewiesenen Aufgaben wahr. Sie entscheidet darüber hinaus in allen Fragen der Leistungsüberprüfung, für welche diese Ordnung keine Bestimmungen enthält, und trägt die Verantwortung für die Organisation und den korrekten Ablauf der Leistungsüberprüfungen.

### **Art. 21** Härtefälle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--428.710--21}

1. In Härtefällen kann die Institutsleitung begründete Ausnahmen von den in diesem Reglement genannten Regelungen gewähren, so weit diese grundsätzlich in die Kompetenz des ISP fallen.

## V. Rechtsmittel

### **Art. 22** Verfügungen und Rekurse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--428.710--22}

1. Verfügungen gemäss diesem Reglement sind den Betroffenen von der Institutsleitung schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mitzuteilen. Sie können gemäss § 27 des Universitätsgesetzes bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefochten werden.

## VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 23** Übergangsbestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--428.710--23}

1. Dieses Reglement gilt für alle Studierenden, die ihr Studium in Schulischer Heilpädagogik am ISP absolvieren, unabhängig davon ob sie ihr Studium vor oder nach Inkrafttreten dieses Reglements beginnen bzw. begonnen haben.

### **Art. 24** Schlussbestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--428.710--24}

1. Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird per 1. März 2003 wirksam.