440.450
# Verordnung betreffend die Unveräusserlichkeit des Universitätsgutes
Vom 19.12.2000 (Stand 24.05.2015)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--440.450--1}

1. Die Gegenstände der Sammlungen der Universität aus dem Universitätsgut dürfen weder entgeltlich, noch unentgeltlich veräussert werden.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--440.450--2}

1. Gegenstände der Sammlungen der Universität und der Öffentlichen Bibliothek, die nur dem Unterricht dienen und ersetzlich sind, gleichwertige Gegenstände und Doubletten, Gegenstände, die mit dem Vorbehalt der Wiederveräusserung angekauft oder als Geschenk angenommen worden sind, fallen nicht unter dieses Veräusserungsverbot. Über ihre Veräusserung entscheiden die Institutskommissionen nach Anhörung der Institutsleiterinnen und Institutsleiter.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--440.450--3}

1. Wenn durch eine Veräusserung einzelner Sammlungsgegenstände heimisches Sammlungsgut von mindestens gleicher Bedeutung und Wert repatriiert oder dadurch die Sammlung sonstwie in ihrer Eigenart und Sammlungsrichtung gefördert wird, kann der Regierungsrat auf Antrag der Institutskommissionen und nach Anhörung der Institutsleiterin oder des Institutsleiters und Bericht des Rektorates einzelne Sammlungsgegenstände von dem Veräusserungsverbot ausnehmen und die Institutskommissionen zum Abschluss eines solchen Veräusserungsgeschäftes ermächtigen.

### **Art. 3a** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--440.450--3a}

1. Der Regierungsrat kann auf Antrag der Universität beschliessen, dass einzelne Gegenstände oder Teilbestände der Sammlungen ihrer Bibliotheken an eine andere Bibliothek, an der die Universität Basel beteiligt ist, veräussert werden, insbesondere wenn durch diese Zusammenführung von Beständen eine vollständigere Sammlung entsteht. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
   1. Die erwerbende Bibliothek erfüllt die gängigen konservatorische Anforderungen;
   2. Die zu veräussernden Sammlungsgegenstände sind nach dem 1. Januar 1900 erschienen;
   3. Die zu veräussernden Sammlungsgegenstände weisen weder Unikatscharakter auf noch haben sie einen besonderen Bezug zum Kanton Basel-Stadt bzw. zur Universität Basel;
   4. Der Zugriff auf die zusammengeführten Sammlungsgegenstände bleibt für die Benutzerinnen und Benutzer der Bibliotheken der Universität Basel weiterhin gewährleistet.

### **Art. 3b** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--440.450--3b}

1. Die Universität kann beschliessen, einzelne Gegenstände oder Teilbestände der Sammlungen ihrer Bibliotheken in einer anderen Bibliothek, an der die Universität Basel beteiligt ist, dauerhaft aufzubewahren, wenn die Voraussetzungen von § 3a Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 sinngemäss erfüllt sind.

### **Art. 4** Schlussbestimmungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--440.450--4}

1. Die Verordnung betreffend die Unveräusserlichkeit der Gegenstände der Sammlungen der Universität vom 29. Oktober 1946 wird aufgehoben.