442.400
# Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel
Vom 27.06.2006 (Stand 01.01.2022)

## Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Universität Basel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--1}

1. Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt (nachfolgend Vertragskantone) führen in gemeinsamer Trägerschaft die Universität Basel (nachfolgend Universität).
2. Die Universität ist eine bikantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen dieses Vertrags und des Leistungsauftrags der Regierungen der Vertragskantone.
3. Die Universität orientiert sich an den internationalen Standards, berücksichtigt die Bundesgesetzgebung, interkantonale Vereinbarungen und wo notwendig die kantonalen Gesetzgebungen der Vertragskantone.
4. Studierende aus den Vertragskantonen sind beim Zugang zur Universität gleichberechtigt.
5. Die Universität hat ihren Sitz in Basel.
6. Die Vertragskantone streben die Erweiterung der Trägerschaft der Universität an.

### **Art. 2** Zweck der Universität {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--2}

1. Die Universität ist eine Stätte der wissenschaftlichen Lehre, Forschung und Dienstleistung. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit und achtet die Würde des Menschen und der Natur.

### **Art. 3** Wissenschaftsfreiheit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--3}

1. Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.

### **Art. 4** Zusammenarbeit und Koordination {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--4}

1. Die Universität arbeitet mit in- und ausländischen Universitäten sowie anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen zusammen, insbesondere mit der Fachhochschule Nordwestschweiz
2. Sie koordiniert ihre Tätigkeit mit anderen Institutionen der Bildung und Forschung auf Hochschulstufe, namentlich bei den Studiengängen und in den Forschungsbereichen.
3. Sie fördert den Austausch von Studierenden, Lehrenden und Forschenden aus dem In- und Ausland.

### **Art. 5** Förderung von Forschung und Wissenstransfer {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--5}

1. Die Universität fördert die Grundlagenforschung und den Wissenstransfer zu Unternehmen und Institutionen.
2. Die Universität kann sich zur Förderung von Forschung, Lehre und Wissenstransfer im Rahmen des Leistungsauftrags an Unternehmungen beteiligen.

### **Art. 6** Dienstleistungen an die Regierungen der Vertragskantone {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--6}

1. Die Regierungen der Vertragskantone können Mitglieder des Universitätslehrkörpers oder Universitätsinstitute mit Gutachtenaufträgen oder der Erbringung anderer Dienstleistungen beauftragen, ohne dass dafür besonders Rechnung gestellt wird, soweit die mit dem Budget bewilligten Ressourcen der betreffenden universitären Gliederungseinheiten dies erlauben.

### **Art. 7** Leistungsauftrag {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--7}

1. Die Regierungen der Vertragskantone erteilen der Universität, vertreten durch den Universitätsrat, nach Konsultation dieses Gremiums, in der Regel vierjährige Leistungsaufträge.
2. Der Leistungsauftrag legt insbesondere fest:
   a) die allgemeine universitätspolitische Zielsetzung;
   b) die von der Universität zu erbringenden Leistungen sowie die Kriterien der Zielerreichung;
   c) die zugeteilten Mittel für die Auftragsperiode;
   d) die jährlichen Beiträge;
   e) die Modalitäten der Berichterstattung.
3. Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Dauer von den Vertragskantonen erneuert, gilt er mit den in Abs. 2 Buchstaben a, b und e genannten Inhalten bis zur Erneuerung des Leistungsauftrages weiter. Bezüglich Finanzierung gilt § 33 Abs. 5.
4. Über die Erfüllung des Leistungsauftrags, die Verwendung der Finanzierungsbeiträge und den Rechnungsabschluss erstattet die Universität den Regierungen der Vertragskantone jährlich Bericht.
5. Die Universität kann Angebote im Bereich der Forschung, Lehre oder Dienstleistung im Auftrag eines einzelnen Vertragskantons führen.

### **Art. 7a** Eigentümerstrategie {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--7a}

1. Die Regierungen beschliessen und veröffentlichen unter Berücksichtigung der jeweiligen kantonalen Vorgaben eine gemeinsame Eigentümerstrategie für die Universität.

### **Art. 8** Akademische Grade und Titel {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--8}

1. Die Universität verleiht akademische Grade und Titel.

### **Art. 9** Universitätsgut {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--9}

1. Der Kanton Basel-Stadt stellt der Universität das Universitätsgut, bestehend aus den gemäss Universitätsgutsgesetz vom 16. Juni 1999 zugehörigen Liegenschaften sowie den Sammlungen und dem Inventar der Öffentlichen Bibliothek und der universitären Institute, zur Verfügung, soweit dieses für den Betrieb der Universität nötig ist.
2. Die Betriebs- und Unterhaltskosten des zur Verfügung gestellten Universitätsgutes gehen zu Lasten der Universität.
3. Das Universitätsgut ist grundsätzlich unveräusserlich. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Soweit die Nutzungsrechte und Bedürfnisse der Universität tangiert sind, ist die Zustimmung der Universität erforderlich. Der Erlös aus einer allfälligen Veräusserung wird zweckgebunden, in Anrechnung an den Finanzierungsbeitrag von Basel-Stadt, für Investitionen und Anschaffungen bei der Universität (z.B. für Investitionen in von der Universität genutzten Liegenschaften) verwendet.
4. Für die Liegenschaften und Sammlungen der Museen des Kantons Basel-Stadt gelten weiterhin die Bestimmungen des Museumsgesetzes vom 16. Juni 1999. Der Zugang zu diesen Sammlungen für die Angehörigen der Universität zum Zwecke der Lehre und Forschung bleibt gewährleistet.
5. Über den Bestand des der Universität zur Verfügung gestellten Universitätsgutes erstellt der Kanton Basel-Stadt ein Inventar.

### **Art. 10** Öffentliche Bibliothek der Universität {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--10}

1. Die Öffentliche Bibliothek der Universität Basel ist Teil der Universität.
2. Bei denjenigen Objekten der Universitätsbibliothek, die vor dem 1. Januar 1996 erworben wurden, gelangt § 9 Abs. 3 des vorliegenden Vertrags zur Anwendung. Über spätere Erwerbungen kann die Universität im Rahmen des Leistungsauftrags frei verfügen.

### **Art. 11** Archivierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--11}

1. Die Universität sorgt für die Archivierung ihrer Dokumente unter Berücksichtigung der Archivgesetzgebungen der Vertragskantone.

## Zweites Kapitel: Zulassung zum Studium und Gebühren

### **Art. 12** Zulassung und Ausschluss {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--12}

1. Die Universität regelt die Zulassung zum Universitätsstudium und legt das Lehrprogramm sowie die Grundlagen zum Erwerb bzw. zum Entzug von Graden und Titeln fest. Sie orientiert sich dabei an den Bestimmungen des Bundesrechts, den Beschlüssen der zuständigen nationalen Gremien und der interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.
2. Zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen können, neben immatrikulierten Studierenden, Hörer und Hörerinnen zugelassen werden.
3. Die Universität trifft geeignete Massnahmen für die Einhaltung der disziplinarischen Regeln. Als äusserste Massnahme ist bei schwerwiegenden Verstössen der dauernde Ausschluss vom Studium an der Universität möglich.

### **Art. 13** Zulassungsbeschränkungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--13}

1. Die Universität kann, soweit und solange dies mit Rücksicht auf ein ordnungsgemässes Studium oder auf ihre Aufnahmefähigkeit erforderlich ist, nach Anhörung des Rektorates, der betroffenen Fakultät und der Regenz, für bestimmte Studiengänge die Zulassung sowie die Dauer derselben beschränken.
2. Bei Zulassungsbeschränkungen entscheiden Kriterien wie die Eignung für das Studium. Namentlich bei Inhaberinnen und Inhabern von ausländischen Vorbildungsausweisen können bei Bedarf weitere Kriterien geltend gemacht werden.
3. Zulassungsbeschränkungen müssen von den Regierungen der Vertragskantone genehmigt werden.

### **Art. 14** Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--14}

1. Die Universität erlässt eine Regelung über die Erhebung von Universitätsgebühren unter Berücksichtigung folgender Grundsätze:
   a) Die Gebühren tragen zur Deckung der Kosten der Universität bei und sind so zu bemessen, dass sie den Zugang zum Studium nicht beeinträchtigen.
   b) Die Höhe der Gebühren für Studierende orientiert sich an den Gebühren an anderen Hochschulen in der Schweiz. Die Höhe der Studiengebühren darf die gemäss der Interkantonalen Universitätsvereinbarung festgesetzte Höchstgrenze für Studiengebühren nicht überschreiten.
   c) Für Studierende, die ihren Wohnsitz im Sinne der Interkantonalen Universitätsvereinbarung ausserhalb der Vereinbarungskantone haben und für die kein Kanton oder Staat Lastenausgleichszahlungen leistet, kann die Universität höhere Studiengebühren bis hin zur Kostendeckung erheben.
   d) Erfolgt eine Zulassungsbeschränkung durch das Verfahren eines Aufnahme- oder Eignungstests, können dafür von den Studienanwärterinnen und Studienanwärtern Gebühren bis hin zur Kostendeckung verlangt werden.
   e) Leistungen im Bereich der universitären Aus- und Weiterbildung, Leistungen sozialer und kultureller Einrichtungen sowie die Nutzung der Infrastruktur der Universität sind kostendeckend in Rechnung zu stellen. Ausnahmen beschliesst der Universitätsrat.

## Drittes Kapitel: Angehörige der Universität

### **Art. 15** Angehörige und deren Mitbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--15}

1. Angehörige der Universität sind Studierende und Mitarbeitende.
2. Die Angehörigen der Universität haben Anspruch auf angemessene Information und Mitbestimmung. Der Universitätsrat erlässt im Statut der Universität nähere Vorschriften.

### **Art. 16** Gleichstellung der Geschlechter {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--16}

1. Frauen und Männer sind auf allen Ebenen und in allen Prozessen der Universität gleichberechtigt und auf allen Hierarchiestufen ausgewogen vertreten.
2. Die Universität trifft geeignete Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, insbesondere zur Erhöhung des Frauenanteils auf der Ebene der Dozierenden.
3. Die Universität unterstützt die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie.

### **Art. 17** Soziale und kulturelle Einrichtungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--17}

1. Die Universität kann für ihre Angehörigen soziale und kulturelle Einrichtungen führen oder unterstützen.

### **Art. 18** Anstellungsverhältnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--18}

1. Die Anstellungsverhältnisse mit den Mitarbeitenden der Universität werden durch öffentlichrechtliche Verträge geregelt. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Universität in Einzelfällen privatrechtliche Arbeitsverhältnisse begründen.
2. Der Universitätsrat regelt die Anstellungs- und Dienstverhältnisse. Die Eckwerte der Anstellungsbedingungen werden durch die Regierungen der Vertragskantone genehmigt.
3. Die Universität stellt im Rahmen der von den Vertragskantonen dafür zur Verfügung gestellten Mittel die berufliche Vorsorge ihres Personals sicher. Über die Wahl der Vorsorgeinstitution entscheidet der Universitätsrat im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung.
4. Für die von den Spitälern angestellten Angehörigen der Medizinischen Fakultät gelten die Anstellungsbedingungen des jeweiligen Spitals.

## Viertes Kapitel: Zuständigkeit kantonaler Behörden

### **Art. 19** Parlamente der Vertragskantone {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--19}

1. Die Parlamente der Vertragskantone haben die Oberaufsicht über die Universität. Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
   a) Genehmigung des Leistungsauftrags und des Globalbeitrags;
   b) Kenntnisnahme der Berichterstattung zum Leistungsauftrag;
   c) Wahl ihrer Mitglieder in der interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission gemäss § 20.
2. Beschlüsse gemäss Abs. 1 Buchstabe a und b kommen nur zustande, wenn ihnen die Parlamente beider Vertragskantone zustimmen.

### **Art. 20** Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--20}

1. Die Vertragskantone setzen eine interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission ein.
2. Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission ist gemeinsames Organ der Oberaufsicht der Vertragskantone.
3. Das Parlament jedes Vertragskantons wählt für die Dauer der jeweiligen kantonalen Legislaturperiode sieben Parlamentsmitglieder in die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.
4. Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich selbst.
5. Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
   a) Sie überprüft den Vollzug des Staatsvertrags und erstattet den Parlamenten Bericht.
   b) Sie prüft die Berichterstattung zum Leistungsauftrag und nimmt den Geschäftsbericht und den Revisionsbericht zur Kenntnis.
   c) Sie lässt sich vom Universitätsrat im Rahmen ihrer Zuständigkeiten rechtzeitig und umfassend informieren.
   d) Sie kann die Regierungen ersuchen, den Parlamenten der Vertragskantone Änderungen des Staatsvertrags oder besondere oberaufsichtsrechtliche Massnahmen zu beantragen.
   e) Sie kann den Finanzkontrollen der Vertragskantone Aufträge erteilen.
6. Die Parlamente der Vertragskantone können ihr im Rahmen des Oberaufsichtsrechts gemeinsam weitere Zuständigkeiten und Kompetenzen übertragen.

### **Art. 21** Regierungen der Vertragskantone {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--21}

1. Die Regierungen der Vertragskantone stellen die wirksame Aufsicht über die Universität sicher. Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben, die sie durch übereinstimmende Beschlüsse wahrnehmen:
   a) Beschluss über den Leistungsauftrag zuhanden der Parlamente;
   abis) Beschluss über die jährliche Aufteilung des verbleibenden Restdefizits gemäss § 33 Abs. 3;
   b) Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Universitätsrats;
   c) Festlegen der Vergütung des Universitätsrats;
   d) Kenntnisnahme der Berichterstattung zum Leistungsauftrag;
   e) Festlegen der Modalitäten und Kenntnisnahme von Jahresabschluss und Geschäftsbericht;
   f) Genehmigung der Eckwerte der Anstellungsverhältnisse;
   g) Genehmigung der Zulassungsbeschränkungen;
   h) weitere Aufgaben, die ihnen durch diesen Vertrag zugewiesen sind.
2. Jede Regierung wählt je vier oder fünf der stimmberechtigten Mitglieder des Universitätsrats.
   a) Für ein Mitglied des Universitätsrats besteht ein Vorschlagsrecht der Regenz.
   b) Das Präsidium wird von den beiden Regierungen gemeinsam bestimmt.

### **Art. 22** Finanzaufsicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--22}

1. Die Finanzkontrollen der Vertragskantone können in Ausübung der Finanzaufsicht in alle Akten und Daten der Universität Einsicht nehmen. Die Prüfungsaktivitäten werden von den beteiligten Finanzkontrollen gemeinsam direkt mit dem Rektorat koordiniert.
2. Die Finanzkontrollen der Vertragskantone können in Ausübung der Finanzaufsicht in alle Akten vor Ort Einsicht nehmen, welche zur Überprüfung der im Zusammenhang mit den Abrechnungen der klinischen Lehre und Forschung der Universitätsspitäler und universitären Kliniken erstellten Kosten- und Leistungsberechnungen notwendig sind. Die Prüfungsaktivitäten werden von den beteiligten Finanzkontrollen gemeinsam direkt mit den entsprechenden Spitaldirektionen koordiniert.
3. Ihre Berichterstattung richtet sich nach den Bestimmungen im Vertragskanton.
4. Zusätzlich unterbreiten die Finanzkontrollen ihren Bericht den Regierungen, dem Universitätsrat, dem Rektorat, den Spitaldirektionen und der Finanzkontrolle des anderen Vertragskantons.

## Fünftes Kapitel: Organe der Universität und ihre Aufgaben

### **Art. 23** Organe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--23}

1. Obligatorische Organe der Universität sind:
   a) der Universitätsrat;
   b) das Rektorat;
   c) die Regenz;
   d) die Fakultäten;
   e) die Revisionsstelle.

### **Art. 24** Universitätsrat {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--24}

1. Der Universitätsrat ist das oberste Entscheidungsorgan der Universität und übt die Aufsicht über sie aus. Er wird jeweils für eine Amtsperiode gewählt, die der Dauer der Leistungsauftragsperiode entspricht. Wiederwahl ist möglich.
2. Er besteht aus neun oder elf stimmberechtigten Mitgliedern und setzt sich zusammen aus Persönlichkeiten aus Gesellschaft und Politik, Bildung und Wissenschaft, Wirtschaft sowie Kultur. Sie dürfen nicht der Universität angehören. Auf einen angemessenen Frauenanteil ist zu achten. Rektor bzw. Rektorin, Verwaltungsdirektor bzw. Verwaltungsdirektorin und Sekretär bzw. Sekretärin des Universitätsrates sind Mitglieder mit beratender Stimme.
3. Aus wichtigen Gründen können die Regierungen der Vertragskantone die von ihnen gewählten Mitglieder des Universitätsrats jederzeit abberufen. Der Präsident bzw. die Präsidentin kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Regierungen abberufen werden.

### **Art. 25** Aufgaben des Universitätsrates {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--25}

1. Der Universitätsrat
   a) ist verantwortlich für die Umsetzung des Leistungsauftrags und die Einhaltung des Budgets;
   b) definiert in Absprache mit dem Rektorat und nach Anhörung der betroffenen Fakultäten und der Regenz die strategische Ausrichtung und die Entwicklungsschwerpunkte der Universität;
   bbis) definiert in Absprache mit dem Immobiliengremium die Immobilienstrategie der Universität;
   bter) ist verantwortlich für die Bauherrenrolle bei Bauprojekten der Universität;
   c) regelt die Organisation der Universität in einem Statut, das insbesondere die Zusammensetzung und Kompetenzen der verschiedenen universitären Organe und die Ausgestaltung der inneruniversitären Rechtswege festlegt;
   d) legt die Personalpolitik fest und unterbreitet den Regierungen der Vertragskantone die Eckwerte der Anstellungsbedingungen zur Genehmigung;
   e) überwacht die Qualität der Leistungen der Universität;
   f) entscheidet
   nach Anhörung der entsprechenden Fakultäten und für die Medizinische Fakultät nach der Vorberatung im Strategischen Ausschuss Medizin (SAM) über die Schaffung und Aufhebung von Extraordinariaten und Ordinariaten;
   nach Anhörung der entsprechenden Fakultäten über die Schaffung und Aufhebung von Studiengängen;
   g) ist Wahlbehörde für
   die Ordinarien und Extraordinarien nach Anhörung der Fakultäten und für die Medizinische Fakultät nach der Vorberatung im SAM;
   den Verwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin auf Antrag des Rektorats;
   den Sekretär oder die Sekretärin des Universitätsrats;
   die Rekurskommission für Verfügungen aller inneruniversitären Instanzen;
   die Revisionsstelle;
   h) kann nach Anhörung der Fakultäten und für die Medizinische Fakultät nach Vorberatung im SAM die von ihm gewählten Personen aus wichtigen Gründen abberufen, resp. in der Medizinischen Fakultät die Professur aberkennen;
   i) erlässt die notwendigen Ordnungen, insbesondere
   eine Personalordnung
   eine Ordnung betreffend die Universitätsgebühren
   eine Ordnung betreffend die Berufungsverfahren
   die Zulassungsbeschränkungen nach Anhörung des Rektorates, der betroffenen Fakultäten und der Regenz;
   j) genehmigt
   das Wahlverfahren und die Wahl des Rektors bzw. der Rektorin und der Vizerektoren bzw. Vizerektorinnen auf Antrag der Regenz;
   den Voranschlag, den Jahresabschluss, den Geschäftsbericht und die Berichterstattung zum Leistungsauftrag und bringt diese den Regierungen der Vertragskantone zur Kenntnis;
   die Studienordnungen sowie die Ordnungen über Weiterbildung, Prüfungen und erforderliche Studienleistungen;
   k) bestimmt
   die Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Dritten
   die Grundsätze für die sozialen und kulturellen Leistungen
   l) schliesst Vereinbarungen ab, insbesondere die Vereinbarung über die Aufgaben und Kompetenzen des gemeinsamen Steuerungsausschusses Medizin;
   m) stellt den Regierungen und den Finanzkontrollen der Vertragskantone den Revisionsbericht zu;
   n) erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch diesen Vertrag zugewiesen sind.
   o) Für Entscheide, Beschlüsse und Wahlen im Bereich der Medizin gilt § 31.

### **Art. 26** Rektorat {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--26}

1. Das Rektorat führt die gesamtuniversitären Geschäfte.
2. Es repräsentiert die Universität nach aussen und vertritt sie in den schweizerischen sowie in den internationalen akademischen Hochschulgremien.
3. Das Rektorat nimmt Stellung zu allen Anträgen inneruniversitärer Gremien an den Universitätsrat.

### **Art. 27** Regenz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--27}

1. Die Regenz nimmt Stellung zu gesamtuniversitären akademischen Fragen sowie zu Entwicklungsschwerpunkten und Zielvorgaben.
2. Sie wählt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Universitätsrats die Mitglieder des Rektorats mit Ausnahme des Verwaltungsdirektors bzw. der Verwaltungsdirektorin.
3. Sie hat bei der Wahl eines stimmberechtigten Mitglieds des Universitätsrates das Vorschlagsrecht an die Regierungen.
4. Sie wird angehört bei Änderungen des Universitätsstatuts.

### **Art. 28** Fakultäten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--28}

1. Fakultäten sind fächerübergreifende akademische Gremien.
2. Die Fakultäten stellen in ihrem Bereich die Qualität von Lehre, Forschung und Dienstleistung sicher.
3. Die Fakultäten erlassen die Studienordnungen und die Ordnungen über die Weiterbildung, Prüfungen und erforderliche Studienleistungen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat.

### **Art. 29** Revisionsstelle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--29}

1. Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen der Universität, erstattet dem Universitätsrat Bericht und stellt Antrag auf Genehmigung oder Rückweisung des Jahresabschlusses.
2. Sie prüft im Weiteren
   a) die Ordnungsmässigkeit und Richtigkeit der Informationen, die von der Universität über ihre Tätigkeit erarbeitet werden;
   b) das richtige und zweckmässige Funktionieren der Planungs-, Kontroll-, Steuerungs- und Berichtssysteme der Universität.

### **Art. 30** Rekurskommission {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--30}

1. Die Rekurskommission ist eine weisungsungebundene Instanz, welche für Beschwerden gegen Verfügungen aller inneruniversitären Organe zuständig ist.
2. Ihre Mitglieder werden vom Universitätsrat auf eine Amtsdauer von je vier Jahren gewählt und dürfen nicht der Universität angehören.
3. Die Leitung der Rekurskommission obliegt einer Gerichtspräsidentin oder einem Gerichtspräsidenten.

## Sechstes Kapitel: Medizin

### **Art. 31** Koordination zwischen der Universität und den leistungserbringenden Spitälern {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--31}

1. Träger der medizinischen Lehre und Forschung ist die Universität, insbesondere die Medizinische Fakultät. Die Leistungen werden sowohl in universitären Departementen und Instituten als auch in den Universitätsspitälern und Spitälern mit universitären Kliniken erbracht.
2. Zum Zweck der strategischen Steuerung zwischen der medizinischen Lehre und Forschung einerseits und der medizinischen Dienstleistung andererseits delegieren die Regierungen der Vertragskantone und der Universitätsrat ihre dafür notwendigen Kompetenzen durch übereinstimmende Beschlüsse einem «Steuerungsausschuss Medizin» (SAM).
3. Der SAM besteht aus vier stimmberechtigten Mitgliedern. Er ist paritätisch aus Vertretungen der Vertragskantone und der Universität zusammengesetzt. Er trifft seine Entscheidungen nach dem Einstimmigkeitsprinzip.
4. Aufgaben und Kompetenzen des SAM regeln die Regierungen der Vertragskantone und die Universität in einer gesonderten Vereinbarung. Der endgültige Abschluss der Vereinbarung obliegt den Regierungen der Vertragskantone und dem Universitätsrat.
5. Zwischen der Universität und den leistungserbringenden Spitälern werden Leistungsvereinbarungen abgeschlossen. Diese sind durch den SAM zu genehmigen.

## Siebtes Kapitel: Finanzierung, Rechnungswesen, Steuerfreiheit

### **Art. 32** Finanzierung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--32}

1. Die Universität finanziert ihre Aufwendungen durch:
   a) Beiträge der Vertragskantone;
   b) Beiträge des Bundes;
   c) Beiträge der Herkunftskantone von Studierenden aus Nicht-Vertragskantonen;
   d) nationale, europäische und andere internationale Förderungsmittel;
   e) Gebühren;
   f) Entgelte für Leistungen an Dritte;
   g) Fonds, Schenkungen, Legate und weitere Drittmittel.
2. Für einmalige Investitionen können die Vertragskantone der Universität Darlehen oder Garantien zur Verfügung stellen.
3. Dienstleistungen sind grundsätzlich mindestens kostendeckend und zu branchenüblichen Ansätzen zu erbringen.

### **Art. 33** Finanzierungsbeiträge der Vertragskantone {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--33}

1. Grundlage für die Ermittlung der Beiträge der Vertragskantone bildet die Vollkostenrechnung der Universität.
2. Die Vertragskantone finanzieren die Vollkosten ihrer Studierenden.
3. Das Restdefizit wird auf der Basis der Vollkosten unter Abzug der Erträge der Universität einschliesslich der Beiträge der Vertragskantone gemäss Abs. 2 berechnet. Die Vertragskantone finanzieren das Restdefizit des jeweiligen Beitragsjahres nach Abzug eines Standortvorteils von 10 % zu Lasten des Kantons Basel-Stadt. Sie teilen das verbleibende Restdefizit im Verhältnis ihrer von der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) für das Vorjahr errechneten und publizierten Standardisierten Steuererträge (SSE) vor Ressourcenausgleich auf.
3bis Die Regierungen überprüfen die Höhe des Standortvorteils bei erheblichen und langfristig wirkenden Änderungen der örtlichen Ansiedlung der Universität oder in Folge des Einflusses anderweitiger standortbezogener Parameter.
3ter Sie überprüfen die Aufteilung des verbleibenden Restdefizits aufgrund der SSE, wenn sich der prozentuale Anteil eines Vertragskantons am verbleibenden Restdefizit über eine Leistungsperiode um mehr als 5 Prozentpunkte verändert.
3quater Sie können den Parlamenten mit Vorlage des Berichts zum Globalbeitrag eine Änderung der Höhe des Standortvorteils gemäss Abs. 3bis beziehungsweise eine Änderung der Aufteilung des verbleibenden Restdefizits gemäss Abs. 3ter beantragen.
4. Die Regierungen der Vertragskantone einigen sich hinsichtlich der Detailregelungen.
5. Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig erneuert, entrichten die Vertragskantone den letzten jährlichen Finanzierungsbeitrag bis zum Abschluss der Verhandlungen jeweils für ein weiteres Jahr.

### **Art. 34** Finanzkompetenz der Universität {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--34}

1. Der Universitätsrat verfügt im Rahmen des Leistungsauftrags über das Budget der Universität.
2. Die Universität kann aus Ertragsüberschüssen Rücklagen bilden. Diese sind offen auszuweisen.
3. Die Universität kann Verpflichtungen über die Dauer einer Leistungsauftragsperiode hinaus eingehen, sofern dafür keine Erhöhung des Globalbeitrags nötig ist. Benötigt sie neben dem Globalbeitrag zusätzliche ausserordentliche Mittel, beantragt sie den Regierungen der Vertragskantone ausserordentliche Beiträge gemäss den kantonalen Vorschriften.

### **Art. 35** Rechnungswesen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--35}

1. Die Universität wendet einen allgemein anerkannten Rechnungslegungsstandard an, der ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. Dabei beachtet sie die einschlägigen Regeln der Schweizerischen Hochschulkonferenz (SHK).

### **Art. 36** Umgang mit Ertrags- und Aufwandüberschüssen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--36}

1. Zur Wahrung der Entwicklungs- und Risikofähigkeit bildet und verwendet die Universität Eigenkapital gemäss den Vorgaben der Regierungen der Vertragskantone.
2. Erzielt die Universität einen Ertragsüberschuss, so wird dieser im Eigenkapital mittels Rücklagen oder freier Reserven auf die Folgejahre vorgetragen.
3. Die Leistungsperioden sind grundsätzlich ohne Verlust abzuschliessen.

### **Art. 37** Steuerfreiheit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--37}

1. Die Universität ist in den Vertragskantonen von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.

### **Art. 38** Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--38}

1. Die Universität ist verpflichtet, besondere Risiken zu versichern.
2. In Bezug auf die Haftung der Universität für Ihre Mitarbeitenden gegenüber Dritten und die Haftung der Mitarbeitenden gegenüber der Universität gelten sinngemäss die Bestimmungen des Kantons Basel- Stadt über die Haftung des Staates und seines Personals.
3. Aus Forderungen gegenüber der Universität, deren Ursachen vor dem 1. Januar 2007 gesetzt wurden und für die bis zu diesem Datum die Universität oder der Kanton Basel-Stadt haftbar waren, darf dem Kanton Basel-Landschaft keine finanzielle Belastung erwachsen, die über dessen ordentliche Beitragsleistungen hinausgeht.
4. Für per 31. Dezember 2006 vorhandene Mängel an Liegenschaften (zum Beispiel Asbest) bleibt der Kanton Basel-Stadt als Eigentümer direkt haftbar, sofern diese nicht durch die übliche Abnutzung oder den Gebrauch durch die Universität entstanden sind und es sich nicht um durch die Universität finanzierte Installationen handelt.

## Achtes Kapitel: Immobilien

### **Art. 39** Liegenschaften {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--39}

1. Die Vertragskantone tragen im Rahmen des Gesamtbudgets der Universität gemeinsam:
   a) die Mietabgeltungen für Liegenschaften im Eigentum eines Vertragskantons oder Dritter einschliesslich der Aufwendungen der Universität für den Mieterausbau und dessen Unterhalt;
   b) die Kosten des Unterhalts und von Veränderungen in Liegenschaften im Eigentum der Universität;
   c) die laufenden Kosten des Betriebs der von der Universität genutzten Liegenschaften und der Finanzierung der Liegenschaften im Eigentum der Universität.
2. Investitionen werden grundsätzlich finanziert:
   a) bei Liegenschaften im Eigentum der Universität durch paritätische Beiträge, im Falle der Fremdfinanzierung paritätische Garantien der Vertragskantone;
   b) bei Liegenschaften im Eigentum eines Vertragskantons durch diesen selbst.
2bis Die Regierungen können gemeinsame Investitionen in Liegenschaften für die Universität und Miteigentum der Vertragskantone daran prüfen.
3. Der Erwerb und der Neubau von Liegenschaften durch die Universität ausserhalb des Gesamtbudgets sowie die Veräusserung von Liegenschaften durch die Universität bedürfen der Genehmigung der Regierungen der Vertragskantone. Die entsprechenden Kompetenzen der Parlamente bleiben gewährleistet.
4. …
5. Die Regierungen der Vertragskantone schliessen zur Ausgestaltung des Immobilienwesens eine Vereinbarung ab.

### **Art. 40** Mittelverwendung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--40}

1. Die Universität führt eine separate Immobilienrechnung (Spartenrechnung) über alle Immobilienkosten. Die Immobilienrechnung wird im Jahresbericht ausgewiesen.
2. Die Regierungen der Vertragskantone legen den Anteil des Globalbeitrags, der dem Immobilienwesen zugeführt wird, im Leistungsauftrag fest.
3. Der Universitätsrat entscheidet im Rahmen der strategischen Ausrichtung der Universität über die Verwendung der dem Immobilienwesen zugeführten Mittel. Er berücksichtigt dabei die Empfehlungen des Immobiliengremiums.
4. …
5. …
6. Subventionen des Bundes für Investitionen der Universität fliessen in die Immobilienrechnung ein.
7. In der Vereinbarung gemäss § 39 Abs. 5 konkretisieren die Regierungen der Vertragskantone die Bestimmungen über die Immobilienrechnung.

### **Art. 40a** Immobiliengremium {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--40a}

1. Die Regierungen der Vertragskantone setzen gemeinsam mit dem Universitätsrat ein Fachgremium Immobilien (Immobiliengremium) ein.
2. Das Immobiliengremium setzt sich paritätisch aus mindestens zwei Fachpersonen jedes Vertragskantons und der Universität zusammen. Die Leitung obliegt alternierend den Vertragskantonen.
3. Es berät den Universitätsrat und die Regierungen der Vertragskantone in strategie- und kostenrelevanten Immobiliengeschäften der Universität und gibt hierzu Empfehlungen ab. Es geniesst hierfür ein umfassendes Einsichtsrecht in sämtliche Immobiliengeschäfte der Universität.
4. Es sorgt für die Abstimmung und Koordination der Interessen zwischen den beiden Trägerkantonen und der Universität.
5. In der Vereinbarung gemäss § 39 Abs. 5 konkretisieren die Regierungen der Vertragskantone die näheren Bestimmungen über das Immobiliengremium.

## Neuntes Kapitel: Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege

### **Art. 41** Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--41}

1. Für das Verwaltungsverfahren, namentlich den Erlass von Verfügungen, gilt das Recht des Kantons Basel-Stadt.
2. Die Verfügungen der universitären Instanzen können bei der Rekurskommission angefochten werden.
3. Entscheide der Rekurskommission in Examenssachen sind endgültig. Die übrigen Verfügungen können nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an dessen Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

## Zehntes Kapitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 42** Ausserkraftsetzung bisheriger Bestimmungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--42}

1. Dieser Vertrag ersetzt den bisherigen Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an der Universität Basel (Universitätsvertrag) vom 30. März 1994 sowie den Vertrag über die Ausleihe von Liegenschaften im Eigentum des Kantons Basel-Stadt an die Universität und die finanzielle Beteiligung am Unterhalt und an Veränderungen der von der Universität genutzten Liegenschaften (Immobilienvertrag) vom 25./23. September 2003.
2. Aufgehoben wird zudem § 16 Abs. 2 des Vertrages zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das Universitätskinderspital beider Basel (Kinderspitalvertrag) vom 16. Februar 1998.

### **Art. 43** Subsidiäres Recht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--43}

1. Soweit dieser Vertrag und die zu erlassenden Vollziehungsvorschriften keine Regelung enthalten, findet subsidiär und sinngemäss das Recht des Sitzkantons Anwendung.

### **Art. 44** Übergangsbestimmungen betreffend Finanzierung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--44}

1. …
2. …
3. …
4. Zur Vorfinanzierung der Beiträge des Bundes gemäss dem Universitätsförderungsgesetz stellen die beiden Trägerkantone der Universität per 1. Januar 2007 ein unverzinsliches Darlehen aus dem Verwaltungsvermögen von je 30 Millionen Franken zur Verfügung. Die Regierungen der Vertragskantone schliessen eine Darlehensvereinbarung ab.

### **Art. 44a** Übergangsbestimmungen betreffend Auflösung des Immobilienfonds {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--44a}

1. Im Hinblick auf die Auflösung des Immobilienfonds veranlassen die Regierungen der Vertragskantone die Durchführung einer externen Due Diligence-Prüfung bis Ende 2023.
2. Über die Zuweisung der Mittel des Immobilienfonds an die Universität und die Vertragskantone entscheiden die Regierungen der Vertragskantone nach Vorliegen der Ergebnisse der Due Diligence-Prüfung.

### **Art. 45** Eröffnungsbilanz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--45}

1. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags wird eine von den Regierungen zu genehmigende Eröffnungsbilanz mit einem Anlagenverzeichnis für die Universität erstellt.
2. Für per 1. Januar 2007 bekannte Mängel an Vermögenswerten oder drohende Ansprüche gegen die Universität sind in der Eröffnungsbilanz der Universität entsprechende Rückstellungen zu bilden.

### **Art. 46** Beilegung von Streitigkeiten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--46}

1. Streitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen den Vertragskantonen sollen womöglich einvernehmlich beigelegt werden.
2. Ist eine einvernehmliche Beilegung einer Streitigkeit nicht möglich, entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht endgültig.
3. Die Regierungen der Vertragskantone bezeichnen im Streitfall je eine Richterin oder einen Richter, die zusammen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden bestimmen. Können sie sich nicht einigen, so wird die vorsitzende Richterperson von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bestimmt.

### **Art. 47** Vertragsbeginn und Ende {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.400--47}

1. Nach der Genehmigung des Vertrags durch die Parlamente der Vertragskantone und nach Annahme in allfälligen Volksabstimmungen sowie nach der Genehmigung des ersten Leistungsauftrags durch die Parlamente bestimmen die Regierungen der Vertragskantone im gegenseitigen Einvernehmen den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags.
2. Der Vertrag gilt ab Inkrafttreten für zwei Leistungsauftragsperioden fest. Anschliessend ist er jeweils auf das Ende einer Leistungsauftragsperiode kündbar. Einigen sich die Vertragskantone nach Ablauf einer Leistungsauftragsperiode nicht auf einen neuen Leistungsauftrag, ist er auf das Ende eines Kalenderjahres kündbar. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre.
3. Im Falle der Kündigung einigen sich die Regierungen der Vertragskantone über die Modalitäten der Auflösung der gemeinsamen Trägerschaft der Universität Basel. Dabei ist den bestehenden Verpflichtungen und den Anteilen der von den Kantonen eingebrachten Güter Rechnung zu tragen. Ein allfälliger Auflösungs- und Liquidationserlös wird gemäss dem effektiven Finanzierungsanteil zwischen den Vertragskantonen aufgeteilt.