442.700
# Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich
(Hochschulkonkordat)
Vom 20.06.2013 (Stand 01.01.2015)

## I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.700--1}

1. Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone untereinander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. Insbesondere schafft sie die Grundlage, um im Rahmen des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) gemeinsam mit dem Bund
   a) für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen, namentlich durch die Einrichtung gemeinsamer Organe;
   b) die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln;
   c) die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen zu gewährleisten;
   d) die in Art. 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen.

### **Art. 2** Vereinbarungskantone {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.700--2}

1. Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schweizerischen Hochschulkonferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Koordination im Hochschulbereich beteiligt.
2. Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten Hochschule oder einer Institution gemäss Art. 3 Buchstabe d sind.

### **Art. 3** Geltungsbereich {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.700--3}

1. Die Vereinbarung ist anwendbar auf
   a) kantonale und interkantonale Universitäten,
   b) kantonale und interkantonale Fachhochschulen und
   c) kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie
   d) von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im Bereich der Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt sind.

### **Art. 4** Zusammenarbeit mit dem Bund {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.700--4}

1. Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Art. 6 HFKG ab.
2. Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in Art. 1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugsvereinbarungen abschliessen.
3. Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder aufgehoben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnahmen, um die Koordination ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten.

## II. Gemeinsame Organe

### **Art. 5** Grundsatz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.700--5}

1. Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammenarbeitsvereinbarung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen Koordination im schweizerischen Hochschulbereich.
2. Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von Bund und Kantonen.
3. Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe:
   a) die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;
   b) der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkreditierungsagentur).
4. Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsamen Organe regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung.

### **Art. 6** Schweizerische Hochschulkonjerenz {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.700--6}

1. Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat im Rahmen der im HFKG definierten Zuständigkeiten und Verfahren für die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und Kantone.
2. Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
3. Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Universitätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999 beigetreten sind, haben Einsitz im Hochschulrat. Die Konferenz der Vereinbarungskantone wählt jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat ebenfalls Einsitz nehmen. Welche Hochschulen die Mitglieder des Hochschulrats vertreten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt werden, ist im Anhang aufgeführt.
4. Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr Amt persönlich aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Fällen eine Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.

### **Art. 7** Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.700--7}

1. Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss Art. 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hochschulrat eine Anzahl Punkte proportional zur Anzahl immatrikulierter Studierender, die auf dem Gebiet des Kantons an den kantonalen Hochschulen und an interkantonalen Hochschulen oder deren Teilschulen studieren. Die Mitglieder des Hochschulrats erhalten im Minimum einen Punkt. Die Zuteilung der Punkte ist im Anhang dargestellt.

### **Art. 8** Finanzierung der gemeinsamen Organe {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.700--8}

1. Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an den Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Art. 9 Abs. 2 HFKG.
2. Der Beitrag gemäss Abs. 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach folgendem Verteilschlüssel getragen:
   a) eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl;
   b) eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden.
3. Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent
   a) an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der Erfüllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben,
   b) und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und dessen Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebühren gemäss Art. 35 Abs. 1 HFKG gedeckt sind.
4. Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie diese Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.
5. Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen die Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rektorenkonferenz regelt.

## III. Konferenz der Vereinbarungskantone

### **Art. 9** Zusammensetzung und Organisation {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.700--9}

1. Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdirektoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst.
2. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

### **Art. 10** Aufgaben und Kompetenzen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.700--10}

1. Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2, für den Entscheid über Massnahmen gemäss Art. 4 Abs. 3 und alle zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulrat gemäss Art. 7.
2. Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Wahl als Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor.

## IV. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen

### **Art. 11** Interkantonale Hochschulbeiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.700--11}

1. Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der Interkantonalen Universitätsvereinbarung (lUV) vom 20. Februar 1997 und der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juli 2003 ausgerichtet.

## V. Titelschutz

### **Art. 12** Bezeichnungs- und Titelschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.700--12}

1. Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach Art. 62 HFKG.
2. Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen Rechts geschützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten Ausbildungsabschluss verfügt, oder wer einen entsprechenden Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

## VI. Schlussbestimmungen

### **Art. 13** Vollzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.700--13}

1. Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Generalsekretariat der EDK. Unter Einbezug der zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der Konferenz der Vereinbarungskantone sowie die übrigen hochschulpolitischen Geschäfte der EDK, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen, und arbeitet mit dem zuständigen Bundesamt zusammen.
2. Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Geschäftsführung für den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz erfolgt über die zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hochschulrat vertretenen Kantone und eine Vertretung des Generalsekretariats der EDK.
3. Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt von Art. 8 nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinbarungskantonen verteilt.

### **Art. 14** Streitbeilegung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.700--14}

1. Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005 angewendet.
2. Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Art. 120 Abs. 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes.

### **Art. 15** Beitritt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.700--15}

1. Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.

### **Art. 16** Austritt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.700--16}

1. Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft.
2. Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Art. 4 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.

### **Art. 17** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--442.700--17}

1. Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung, wenn ihr mindestens 14 Kantone beigetreten sind, davon mindestens acht der Konkordatskantone des Interkantonalen Konkordats über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999. Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG.
2. Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.