446.420
# Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Aargau über die Zusammenarbeit zwischen der Medizinischen Fakultät der Universität Basel und den an der Ausbildung von Medizinstudenten beteiligten Spitälern im Kanton Aargau
Vom 11.06.1985 (Stand 11.06.1985)

### **Art. Ziff. 1** {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--446.420--Ziff. 1}

1. Die im Anhang aufgeführten Spitäler im Kanton Aargau sind bereit, sich an der klinischen Ausbildung von Studenten der Medizinischen Fakultät der Universität Basel zu beteiligen.
2. Diese Leistungen stellen zusätzlich zu den Leistungen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über Hochschulbeiträge einen Beitrag des Kantons Aargau an das Hochschulwesen dar.

### **Art. Ziff. 2** {#art_ziff.2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--446.420--Ziff. 2}

1. Der Kanton Aargau übernimmt die mit der Ausbildung an einem aargauischen Spital verbundenen Kosten für:
   a) zusätzliche Besoldung für medizinisches und administratives Personal;
   b) Bereitstellung von Unterrichtsräumen, Einrichtungen und Unterrichtsmitteln;
   c) Reise, Unterkunft und Verpflegung der Medizinstudenten im Block und Gruppenunterricht;
   d) Entschädigung der Medizinstudenten im Wahlstudienjahr oder Praktikum.

### **Art. Ziff. 3** {#art_ziff.3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--446.420--Ziff. 3}

1. Die Spitäler stellen der Medizinischen Fakultät der Universität Basel die im Anhang aufgeführten Ausbildungskapazitäten zur Verfügung, die nach Bedarf neu festgelegt und angepasst werden können.
2. Die mit dem Unterricht Beauftragten sind ermächtigt, die Durchführung der Kurse und die Teilnehmerzahlen im Rahmen der aufgeführten Kapazitäten nach gegenseitiger Vereinbarung festzulegen.

### **Art. Ziff. 4** {#art_ziff.4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--446.420--Ziff. 4}

1. Der Partnerkanton orientiert den Kanton Aargau über grundsätzliche Änderungen in Ausbildungsfragen der Medizinstudenten.